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dem kaiserlichen Throne gesucht wird, wie denn auch in diesem Reichs- und
böhmischen Lehen dem fürstlichen Hause die völlige Landeshoheit mit allen ihren
Folgen ohne einigen Anspruch verbleibt, ja es gesteht das Kurhaus dem Hause
Schwarzburg in allen seinen Landen, Herrschaften, Aemtern und Gebieten, in-
sonderheit auch in den Aemtern Kelbra und Heringen das jus territorii mit allen
anderen dazu gehörigen Territorial- und anderen Gerechtsamen und Regalien,
jedoch unter nachstehenden Bedingungen zu, indem es sich folgende hohe Ge-
rechtsame vorbehält. Es will und soll das Haus Schwarzburg, bei Empfahung
der kursächsischen Lchen, bei vorkommenden Fällen die Pflicht durch einen ad-
lichen Bevollmächtigten jedesmal ablegen lassen, die kursächsischen allgemeinen
Landtage, wenn ihm solche von dem Kurhause angezeigt werden, seiner Reichs-
unmittelbarkeit und Standschaft unbeschadet und ohne dass ihm wegen der
Steuern oder sonst etwas, was diesem Recesse zuwider, angemuthet werden, jedesmal
beschicken, anstatt der ehemals streitig gewesenen Steuern jährlich 7000 Thaler als
ein innmerwährendes praestandum entrichten, nämlich die sondershäusische Linie
2/, oder 4666 Thaler 16 Gr., die rudolstädtische !/, oder 2333 Thaler 8 Gr.
In Ansehung der gottesdienstlichen Sachen soll alles in der Verfassung, darin-
nen es 1624 gewesen und noch ist, mithin das Haus Schwarzburg bei dem sog.
jure episcopali ferner verbleiben, jedoch die Appellationen in geistlichen, Justiz-
und Parteisachen an die kurfürstlich sächsische Landesregierung ergehen. Es
ergehen auch in allen Civiljustizsachen, wo Parteien vor den schwarzburgischen
Gerichten mit einander zu handeln haben, die Appellationen in den Orten, welche
kursächsisches Lehen sind, von den schwarzburgischen Regierungen an die kur-
sächsische Landesregierung; ausser dem Falle der Appellation aber soll die kur-
sächsische Regierung der schwarzburgischen Regierung auf keinerlei Weise ein-
greifen, noch an die schwarzburgischen Unterthanen etwas verfügen. In Lehen-
sachen und in allen sogen. realibus erscheinen die Fürsten zu Schwarzburg durch
Bevollmächtigte vor der kursächsischen Landesregierung zu Dresden, in allen üb-
rigen Sachen und Fällen haben die kursächsischen Gerichte sich keiner Gcrichts-
barkeit anzumassen. Das Haus Schwarzburg stellt die bisher zu stellen gehab-
ten Ritterpferde, wenn sie in natura aufgeboten werden; es sollen aber demsel-
ben unter keinerlei Vorwand einige Donativgelder oder sonst etwas sub nomine
surrogati abgefordert werden. Weder an den Bergwerken noch an dem fran-
kenhausischen Salzzolle will das Kurhaus jemals Anspruch machen, hingegen in
den Aemtern Kelbra und Heringen bleibt das Bergregal dem Kurhause Sachsen
und dem Hause Schwarzburg gemeinsam u. s. w. (Der Recess in extenso bei
Junghans a. a. O0. 8 128. S. 297—307.) Der Recess wurde am 5. Dec. 1720
vom Kaiser bestätigt.
War dadurch das Verhältniss zum Kurhause Sachsen rechtsgültig geord-
net, so dauerte der Streit mit dem Hause Sachsen-Weimar wegen der von Wei-
ınar zu Lchen gehenden Ilerrschaft Arnstadt ununterbrochen fort, bis er endlich
ebenfalls durch den Rcecess vom 18. Juni 1731 bcendigt wurde. Der Haupt-
inhalt ist folgender: Sachsen-Weimar erkennt des Hauses Schwarzburg und seiner
ehemaligen Grafschaft fürstliche Würde an, will dem Hausc Schwarzburg au der