Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Dieienigen aber, welche eine längere Festungsarreststrase zu erstehen haben, sind 
dem Hausarreste unterworfen, worüber die Hausordnung die näheren Bestim- 
mungen enthält. 
Nur solche Arrestanten, bei denen die Kreisgefängnißstrafe in Festungöarrest 
verwandelt worden und welche die Kosten ihres Unterhalts zu bestreiten nicht ver- 
mögen, können, Behufs der Deckung derselben, wenn sie zu einer angemessenen Be- 
schäftigung sich nicht von selbst erbieten, hierzu angehalten werden. 
Art. 25. 
Schärfungen. 
Gefängniß= und Festungsarrest-Strafe kann durch schmale Kost, bestehend in Wasser 
und Brod, je am dritten, höchstens am zweiten Tage) jedoch nicht auf längere Zeir, 
als acht Tage, geschärft werden. 
Bei der Kreisgefängnißstrafe und dem derselben entsprechenden Festungsarreste 
findet überdieß eine Schärfung durch Einsperrung in einem einsamen Gefängnisse 
Statt, jedoch nicht auf länger, als vierzehen Tage ununterbrochen. 
Beide Schärfungen können verbunden, jedoch einzeln oder mit einander höchstens 
dreimal im Jahre angewendet werden. 
Auch darf bei einer sechs Wochen nicht übersteigenden Strafdauer die Schärfung 
durch Schmälerung der Kost nur zweimal, und die Schärfung mittelst einsamer Ein- 
sperrung nur einmal eintreten. 
Ein Tag Gefängniß oder Festungsarrest mit einer der beiden Schärfungen ist 
gleich zwei Tagen ohne Schärfung. 
Art. 26. 
Behandlung der Swafgefangenen. 
Den Gefangenen in sämmtlichen Strafanstalten wird genügende und angemessene 
Nahrung gereicht; die ihnen auferlegte Arbeit, wo solche eintritt, soll, nach Art und 
Dauer, ihrer Gesundheit unnachtheilig seyn; zum Genusse der freien Luft werden sie 
täglich zugelassen, und der persduliche sowohl, als der schriftliche Verkehr mit ihren 
Angehdrigen und Freunden ist denselben gestattet. 
Diesen Vorschriften wird bei dem Vollzuge in den leichteren Strafanstalten 
eine den Gefangenen günstigere Ausdehnung, als in den schwereren, gegeben. 
Die genaueren Bestimmungen hierüber und über die ganze innere Einrichtung 
der Strafanstalten, namentlich über die Beiträge, welche vermögliche Gefangene zu
	        
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