Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

336 Einleitung. 18 
ihm das Grundgesetz vom 21. März zu Stande zu bringen, dessen einschlagende 
Bestimmungen $ 9— 11 eben wörtlich mitgetheilt sind. 
In den nach 8 28 des Grundgesetzes für jede Finanzperiode von drei Jahren 
aufzustellenden Staatshaushaltsetat sind alle Einnahmen und Ausgaben des Landes 
aufzunehmen, somit auch die Einnahmen aus dem Domanium und die Ausgaben 
an das fürstliche Haus. Erhöhungen der Kammeralrente setzen die Zustimmung 
des Landtags voraus. Im J. 1849 berechneten Regierung und Landtag den Rein- 
ertrag aus dem Domanium auf 203,500 fl. oder 348,900 Mk. und vereinbarten eine 
Civilliste von 100,000 fl. oder 171,428 Mk. Nach dem 'Staatshaushaltsetat für die 
laufende Finanzperiode von 1879/81 beträgt die Kammeralrente jährlich 206,580 Mk. 
An Leistungen für das fürstliche Haus und den fürstlichen Hof treten noch hinzu: 
1) Apanagen, Witthums- und Sustentationsgelder 41,800 Mk. 
2) für die Hofkapelle en 32,600 Mk. 
im Ganzen rund —= 280,000 Mk.: 
in demselben Etat sind die Bruttoerträge aus den Domainen und Forsten mit 
jährlich 990,000 Mk. veranschlagt. 
(Gefällige Mittheilung des Herrn Staatsministers Dr. v. Bertrab.) 
  
IV. Gemeinsame Rechtsverhälinisse des Hauses Schwarzburg. 
Beide Linien sind in der Ausübung ihrer Regierungsrechte unabhängig von 
einander, werden jedoch hausgesetzlich als Ein Haus betrachte. Land und 
Leute, mit Einschluss „der von den Voreltern erworbenen unbeweglichen Allo- 
dialstücke“, sollen unzertrennt bei einander behalten und nicht ausserhalb des 
Hauses veräussert oder verpfändet werden. Mit dem Abgang der einen Linie 
im Mannsstamme vererbt dessen Antheil auf die andere Linie, jedoch so, dass 
beide Fürstenthümer alsdann in einer Hand vereinigt bleiben. Auf den Fall des 
gänzlichen Abganges des Mannsstammes beider Linien ist durch das sonders- 
häusische Grundgesetz $ 13 auch die weibliche Nachkommenschaft berufen und 
zwar der nächste Kognat oder die nächste Kognatin des Letzten vom Mannsstamm. 
Diese Bestimmung kann aber nur wirksam werden, wenn und so- 
weit dadurch die Rechte der Erbverbrüderten nicht geschmälert 
werden. Eine Erbverbrüderung besteht aber mit dem gräflichen 
Hause Stolberg, welcher auch das erloschene gräfliche Haus 
Hohenstein angehörte, von 1433. In dem gräflichen Archive zu Werni- 
gerode befindet sich eine wohlerhaltene Pergamentsurkunde, gegeben am Diens- 
tag nach Assumptionis Mariae 1433, in welcher Heinrich Graf von Schwarz- 
burg nebst seinem Sohn Heinrich für sich und seine Lehenerben erklärte, dass, 
wenn sein Stamm aussterbe, der Graf Botho zu Stolberg und die Grafen Hein- 
rich, Ernst und Eiliger von Hohenstein in Schloss und Stadt Sundershausen, 
Strusberg, Kula, Arnsberg, Almenhausen, dem Benneckenstein und Graf Botho, 
nicht aber die Grafen von Hohenstein, in Heringen und Kelbra succediren sol- 
len. Weiter findet sich auch im Archive zu Wernigerode eine Urkunde, gege-
	        
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