Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

25 I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserl. Genehmigung geschlossene 343 
mer in auswärtigen Christlichen Königreichen und Landen im Brauch gehalten, 
und vor eine dem natürlichen, auch göttl. Rechte nicht zuwiederlauffende, son- 
dern vielmehr den Beyfall der vernünfftigen Völker, ja eine numehr durchgehende 
regul der observanz in den Fürstenthümern vor sich habende, gantz billige, 
rechtmäßige und höchstnöthige Anstalt erkennet, und dabey diesses gar nicht 
angesehen, daß bey derselben, gleich wie bey allen zeitlichen Dingen bevorab 
denen Landesregierungen, sic seyn beschaffen, wie sie wollen, sich hier und dar, 
ein und andere Unvollkommenheit und Gebrechen je zuweilen finden lassen, 
denen jedoch, soviel möglich vorgebauet, oder dieselbe zum wenigsten gemin- 
dert werden können; Also sind aus solchen fürdringenden tapfern Uhrsachen, 
welche von Uns bis anhero lange und reifflich überleget, auch darüber nöthige, 
gewissenhafte informationes eingenommen worden, wir Fürst Christian Wil- 
helm, zumahlen auch auf beschehene nachdrückliche Vorstellungen Unsers Herrn 
Bruders, Fürst Anthon Günthers Lbden. mit deroselben Rath, Vorbewust, 
Bewilligung und Vereinigung, wie auch Wir Fürst Ludwig Friedrich in 
conformität, und zur Folgeleistung Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gna- 
den, und Lbd. disfalls in Unserer Rudolstädtischen Linie allbereits gemachten 
Verordnung, unter allerhöchsten Kayserlichen Confirmation, und Genchmhaltung, 
deren Wir in antecessum in denen Kayserlichen allermildesten Privilegiis und 
Diplonatibus zwar schon versichert, bewogen worden, das respective in Unserm 
Hause allbereits eingeführte und bestätigte Recht der Erstgeburth, krafft dieses 
solennen und unwiderrufflichen Vergleichs, dergestalt feste zu setzen, daß hin- 
führo, da ohnedem allen menschlichen Ansehen nach, nach Unsers, Fürst An- 
thon Günthers, in Gottes alleinigen heiligen Willen stehenden Absterbens, 
die Sondershäusische Linie sich wieder consolidiren wird, zu ewigen Zei- 
ten, ein jeder von Unsern beyden Linien, mehr nicht als cin regierender Herr, 
und zwar allezeit der Erstgebohrne derselben seyn, diesen auch von seinen Des- 
cendenten männlichen Geschlechts, so lange deren übrig seyn werden, jedesmahl 
der Erstgebohrne succediren; und da des Erstgebohrnen Linie abgegangen, die 
Succession mit eben dem Rechte, und Ordnung, auf den Secundogenitum, und 
dessen männliche Descendenten jedes mahl den Erstgebohrnen, auch nach Ab- 
gang dessen Linie, auf den Drittgebohrnen, mit gleichen Recht und Ordnung, 
und so fort immer von einer Linie, wenn dieselbe nach göttlichem Verhängniß, 
mit allen ihren Descendenten gäntzlich expiriret seyn würde, zur andern, und 
in ordine generationis nechstfolgende Linie verfallen und bleiben, auch der Pri- 
mogenitus, und regierende Herr, von jeder Hauptlinie, die Regierung ohne Zu- 
thuung derer andern allein führen, alle Verordnungen, Patenta, Resolutiones, 
Decreta, und was nur immer der Regierung der Jurisdiction, Regalien, und ho- 
hen Gerechtsamen über Land’ und Leuthe anhängig, in seinem Nahmen allein 
expediren, und besorgen; und daferne Unserm Fürstl. Hause, vermöge derer 
von Kayserl. Majestät habenden Expectantien, oder auf andere Weyse etwas von 
Land und Leuthen, oder deren Aequivalent zuwachsen würde, solches jedesmahl 
allein behalten, und besitzen, jedoch aber nach dessen Proportion, und Ertrag, 
die Apanagia seiner Herrn Agnaten, und zwar Anfangs unter Unsern, jetzo pa-
	        
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