344 Erb- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 26
ciscirenden Fürsten, im ersten Grade nachlassender Printzen, da die Apanagia
ohnedem etwas gering ausfallen möchten durch die Helfite von dem fallenden
Interesse, hernach aber in dergleichen Fällen, durch den dritten Theil davon
vermehren sollen, jedoch, daß solche Interesse, nach Abzug der Regierungs-
Reichs- und anderer dem regierenden Herrn zukommenden onerum, Ertragsmä-
Big aestimiret, und auf gewisse Geldeinrichtung reguliret werde. Gleich wie
Wir uun nicht zweiffeln, daß über dieser Unserer Verordnung, und in Unserm-
Fürstl. Hause nuhmero Krafit dieses, außer allen Zweiflel gesetzten Recht der
Erstgeburth, sich Unsere Nachgebohrne Söhne um so viel weniger zu beklagen
Ursache haben, als sie eines Theils vernünfftig erwägen, und begreiffen können,
daß bey unendlichen Theilungen zuletzt die Portiones ja so klein und wenig, als
selbige dermahlen Ihnen ausgesetzet werden mögten, fallen, zugleich aber die
Hoheit und Lustre Unseres gantzen Fürstl. Hauses zu Grunde gehen, und Ihnen
damit selbsten die sonsten zu ihrer consolation immerfort bleibende Hoffnung,
‘daß auf jeden derselben, nach Gottes heil. Willen, und Vorsehung, die gesamte
Lande, mit dem Vorrecht der Erstgeburth kommen können, entgehen würde;
Also wollen, verordnen, und verbinden Wir hingegen zugleich alle und jede Un-
sere in der Regierung Uns künfftig nachfolgende Söhne, und deren Erben, krafft
dieses hiemit, daß Sie
v1.
Ihre Brüder und Vettern, als welche mit Ihnen aus einem Hause entspros-
sen, jederzeit treu-brüderlich, und treu-vetterlich meynen, Land und Unterthanen
nicht ruiniren, noch die Revenuen vermindern, oder etwas deterioriren, Sie mit
Standesmäßigen Intraden, nach dem Ertrag der Lande, und nach Proportion,
derer etwa vorhandenen Agnaten, versorgen und Ihnen in alle Wege mit Rath
und That beystehen, auch in Nothfällen sie nicht Mangel leiden, oder sonsten
Verlassen, vielmehr die Fürstl. Deputaten jedesmahl zu rechter und gesetzter Zeit
liefern, und bezahlen lassen, ferner keineswegs über derselben Personen, als welche
allerdings Kays. Majestät und dem Reiche unmittelbar unterworfen sind, sich
einige Jurisdiction, Macht und Superiorität anmassen, dieselbe auch an der Juris-
diction über ihre Bedienten in geringen Civilsachen nicht hindern sollen.
VL.
Alldieweil aber anitzo, wegen vieler sehr wichtigen Umständen gantz ohn-
möglich gewesen, zur Abfindung Unserer freundlich vielgeliebten nachgebohrnen
Söhne, denen Erstgebohrnen gewisse Ziel und Maße zu setzen, mithin eines jeden
Apanagium so genau zu determiniren, so haben Wir gleichwohl, aus sonder-
bahrer, gegen vorgedachte Unsere nachgebohrnen Söhne tragenden Fürstväter-
lichen Liebe und Sorgfalt, als welche wir unablässig gegen dieselben behalten,
hiermit und Krafft dieses, die verbindliche Abrede dahin genommen, daß einer
jeden Linie die genauere Einrichtung gedachter apanagiorum, vor die Ihrigen,
billig zu überlassen, solchemnach des nechsten eine jede Linie, unter der Autho-
ritact zweier uninteressirten Reichs-Stände, die zu solcher Handlung entweder
von Kayserl. Majestät verordnet, oder von Uns darzu cerbethen werden sollen,
gewisse, redliche, des Landes kundige, und hiezu spezialiter zu verpflichtende