Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

344 Erb- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 26 
ciscirenden Fürsten, im ersten Grade nachlassender Printzen, da die Apanagia 
ohnedem etwas gering ausfallen möchten durch die Helfite von dem fallenden 
Interesse, hernach aber in dergleichen Fällen, durch den dritten Theil davon 
vermehren sollen, jedoch, daß solche Interesse, nach Abzug der Regierungs- 
Reichs- und anderer dem regierenden Herrn zukommenden onerum, Ertragsmä- 
Big aestimiret, und auf gewisse Geldeinrichtung reguliret werde. Gleich wie 
Wir uun nicht zweiffeln, daß über dieser Unserer Verordnung, und in Unserm- 
Fürstl. Hause nuhmero Krafit dieses, außer allen Zweiflel gesetzten Recht der 
Erstgeburth, sich Unsere Nachgebohrne Söhne um so viel weniger zu beklagen 
Ursache haben, als sie eines Theils vernünfftig erwägen, und begreiffen können, 
daß bey unendlichen Theilungen zuletzt die Portiones ja so klein und wenig, als 
selbige dermahlen Ihnen ausgesetzet werden mögten, fallen, zugleich aber die 
Hoheit und Lustre Unseres gantzen Fürstl. Hauses zu Grunde gehen, und Ihnen 
damit selbsten die sonsten zu ihrer consolation immerfort bleibende Hoffnung, 
‘daß auf jeden derselben, nach Gottes heil. Willen, und Vorsehung, die gesamte 
Lande, mit dem Vorrecht der Erstgeburth kommen können, entgehen würde; 
Also wollen, verordnen, und verbinden Wir hingegen zugleich alle und jede Un- 
sere in der Regierung Uns künfftig nachfolgende Söhne, und deren Erben, krafft 
dieses hiemit, daß Sie 
v1. 
Ihre Brüder und Vettern, als welche mit Ihnen aus einem Hause entspros- 
sen, jederzeit treu-brüderlich, und treu-vetterlich meynen, Land und Unterthanen 
nicht ruiniren, noch die Revenuen vermindern, oder etwas deterioriren, Sie mit 
Standesmäßigen Intraden, nach dem Ertrag der Lande, und nach Proportion, 
derer etwa vorhandenen Agnaten, versorgen und Ihnen in alle Wege mit Rath 
und That beystehen, auch in Nothfällen sie nicht Mangel leiden, oder sonsten 
Verlassen, vielmehr die Fürstl. Deputaten jedesmahl zu rechter und gesetzter Zeit 
liefern, und bezahlen lassen, ferner keineswegs über derselben Personen, als welche 
allerdings Kays. Majestät und dem Reiche unmittelbar unterworfen sind, sich 
einige Jurisdiction, Macht und Superiorität anmassen, dieselbe auch an der Juris- 
diction über ihre Bedienten in geringen Civilsachen nicht hindern sollen. 
VL. 
Alldieweil aber anitzo, wegen vieler sehr wichtigen Umständen gantz ohn- 
möglich gewesen, zur Abfindung Unserer freundlich vielgeliebten nachgebohrnen 
Söhne, denen Erstgebohrnen gewisse Ziel und Maße zu setzen, mithin eines jeden 
Apanagium so genau zu determiniren, so haben Wir gleichwohl, aus sonder- 
bahrer, gegen vorgedachte Unsere nachgebohrnen Söhne tragenden Fürstväter- 
lichen Liebe und Sorgfalt, als welche wir unablässig gegen dieselben behalten, 
hiermit und Krafft dieses, die verbindliche Abrede dahin genommen, daß einer 
jeden Linie die genauere Einrichtung gedachter apanagiorum, vor die Ihrigen, 
billig zu überlassen, solchemnach des nechsten eine jede Linie, unter der Autho- 
ritact zweier uninteressirten Reichs-Stände, die zu solcher Handlung entweder 
von Kayserl. Majestät verordnet, oder von Uns darzu cerbethen werden sollen, 
gewisse, redliche, des Landes kundige, und hiezu spezialiter zu verpflichtende
	        
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