Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

348 Erb- und Familienvertrag der Fürsten zu Schwarzburg vom 7. Sept. 1713. 30 
legung dergleichen vorfallenden Differentien der Billigkeit nach, welcher ein jeder 
stattzugeben hat, herfür gesuchet, und angewendet werden, und auch nicht an- 
ders, als auf die in folgenden 15!" 8 determinirte, und verglichene Art kommen 
lassen soll, ohne alle deßhalb hegende animosität seynen freien Lauf lassen, und 
sich mit dem Ausschlag desselben vergnügen sollen und wollen, dabey zu desto 
mehrerer Verhütung alles personellen Unwillens und Verbitterung bey denen 
Cantzleyen und Bedienten die gemessene Verordnung zu thun, daß gleich wie 
man sich allezeit, und in allen hin und wieder wechselnden Schreiben, gebühren- 
den Glimpfs und freundlicher Bescheidenheit zu gebrauchen, also insonderheit in 
denen, bey solcherlei Irrungen, gegen einander wechselnden Schriften, alle An- 
züglichkeiten und stachelichte Schreibart gäntzlich vermieden, hingegen allein die 
Sache mit ihren Umständen unverfänglich vorgestellt werden solle Damit aber 
in solchen Fällen das reciprocirliche Vertauen möglichst beybehalten, sonderlich 
auch destomehr Zeit und Gelegenheit gewonnen werde, etwa noch in der Güthe 
aus der Sache zu kommen, so haben Wir 
XV. 
Wie es auch in verschiedenen andern Fürstl. Häusern Herkommens, und 
mit sonderbaren Nutzen eingeführet, Uns, wenn durch vorgängig gepflogene Com- 
municationes, Zusammenschickungen und gütl. Vernehmen das Werk nicht zu he- 
ben, eines gewissen Conventional-Austrags verglichen und beschlossen, wenn 
künfftig hin, gegen Vermuthen, einige Streitigkeiten vorfallen sollen, solche vor 
gewissen Austragsrichtern, in prima instantia verhandelt und von denselben ent- 
schieden werden sollen, also und dergestalt, daß in allen solchen Sachen von jedes 
regierenden Herrns Regierung zwey geschickte, und der Sache sowohl, als der 
Angelegenheiten des Hauses kundige Räthe, sodann aus jeden Antheil Land ein 
gleich qualificirter Lehnmann an einen gewissen Ort (dessen man sich nach Be- 
schaffenheit derer Umstände zu vergleichen) innerhalb vier Wochen von dem Tage 
an, da der Kläger dem Beklagten den rechtl. Austrag anbietet, zu Schieds- und 
Austrags-Richtern nieder gesetzet, und diesen sechs Personen ein Obmann, dazu 
der Beklagte dem Kläger vier auswärtige Christliche gelehrte und ehrliche Männer 
vorzuschlagen, der Kläger aber aus denenselben einen zu erwählen Macht haben 
solle, zugeordnet, darauf diese Schiedsrichter ihrer Pflichten, womit sie sonsten 
einem, oder dem andern Theil, insbesondere zugethan seyn möchten, zu entlassen, 
hingegen zu sothanen Austragsgerichte mit einem besondern Eide zu verbinden 
seyn, daß sie darinnen nichts, als die liebe Gerechtigkeit vor Augen haben, und 
daferne die Sache sich nicht in der Güte, darzu sie doch, so lange dieselbe unter 
ihren Händen stehet, alles ersinnliche anzuwenden pflichtig sind, und darauf iu 
specie mit vereydet werden sollen, nach ihren besten Wissen und Gewissen, ohne 
einige Nebenabsicht verfahren, und aussprechen sollen, wie sie solches vor Gott, 
Unsern gesamten Hause, und der ehrbaren Welt zu verantworten getrauen. Es 
sollen auch nicht allein die jedesmahligen regierenden Fürsten, sondern auch die 
appanagirten Printzen sich dieses und keines andern Gerichts, sowohl wenn sie 
sich derer Apanagiorum halber oder sonsten in der Güte nicht vereinigen können, 
in prima instantia gebrauchen, und von dar an nirgends anders, als an die höch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.