thumbs: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Verpflichtung — 288 
8 Sachen. 
102 Wer zur Herausgabe von Früchten 
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf 
die Gewinnung der Früchte ver- 
wendeten Kosten insoweit verlangen, 
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft entsprechen und den Wert der 
Früchte nicht übersteigen. 
103 Wer verpflichtet ist, die Lasten einer 
Sache oder eines Rechtes bis zu einer 
bestimmten Zeit oder von einer be- 
stimmten Zeit an zu tragen, hat, so- 
fern nicht ein anderes bestimmt ist, 
die regelmäßig wiederkehrenden Lasten 
nach dem Verhältnisse der Dauer 
seiner V., andere Lasten insoweit zu 
tragen, als sie während der Dauer 
seiner V. zu entrichten sind. 
701 V. eines Gastwirtes 
dem Gaste den durch den Verlust 
oder die Beschädigung eingebrachter 
Sachen entstehenden Schaden zu er- 
setzen s. Einbringung — Sachen. 
809—811 V. zur Vorlegung von Sachen 
s. Vorlegung — Sachen. 
811 V. zur Tragung der Gefahr und der 
Kosten der Vorlegung s. Vorlegung 
— Sachen. 
Schenkung. 
516 V. des Beschenkten: 
1. zur Herausgabe der Schenkung 
527—529. 531 s. Schenkung — 
Schenkung. 
518 s. Schuldversprechen — Schuld- 
versprechen 780. 
528 s. Kind — Verwandtschaft 1613, 1615. 
529 Der Anspruch auf Herausgabe des 
Geschenkes ist ausgeschlossen, soweit 
der Beschenkte bei Berücksichtigung 
seiner sonstigen V. außer stande ist, 
das Geschenk herauszugeben, ohne 
daß sein standesmäßiger Unterhalt 
oder die Erfüllung der ihm kraft G. 
obliegenden Unterhaltspflichten ge- 
fährdet wird. 
519 V. des Schenkers: 
  
— Verpflichtung 
8 1. Der Schenker ist berechtigt, 
die Erfüllung eines schenk- 
weise erteilten Versprechens 
zu verweigern, soweit er 
bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen V. außer stande 
ist, das Versprechen zu er- 
füllen, ohne daß sein standes- 
mäßiger Unterhalt oder die 
Erfüllung der ihm kraft 
G. obliegenden Unterhalts- 
pflichten gefährdet wird. 
Treffen die Ansprüche 
mehrerer Beschenkten zu- 
sammen, so geht der früher 
entstandene Anspruch vor. 
521 2. Vorsatz und grobe Fahrlässig- 
keit zu vertreten. 
522 Zur Entrichtung von Verzugszinsen 
ist der Schenker nicht verpflichtet. 
523, 524 3. dem Beschenkten den aus 
einem arglistig verschwiegenen 
Mangel im Rechte oder der 
verschenkten Sache entstehen- 
den Schaden zu ersetzen s. 
Schenkung — Schenkung, 
s. Kauf — Kauf 433—435, 
442—444. 
Schuldverhältnis. 
365 V. des Schuldners 
1. wegen eines Mangels im 
Rechte oder wegen eines 
Mangels der Sache in gleicher 
Weise wie ein Verkäufer 
Gewähr zu leisten s. Er- 
fullung — Schuldverhältnis. 
366 2. aus mehreren Schuldver- 
hältnissen zu gleichartigen 
Leistungen s. Erfüllung — 
Schuldverhältnis. 
367, 396 3. außer der Hauoptleistung 
Zinsen und Kosten zu ent- 
richten s. Erfüllung — 
Schuldverhältnis. 
369 4. Die Kosten der Quittung zu 
tragen und vorzuschießen s.
	        
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