Verpflichtung — 288
8 Sachen.
102 Wer zur Herausgabe von Früchten
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf
die Gewinnung der Früchte ver-
wendeten Kosten insoweit verlangen,
als sie einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft entsprechen und den Wert der
Früchte nicht übersteigen.
103 Wer verpflichtet ist, die Lasten einer
Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer be-
stimmten Zeit an zu tragen, hat, so-
fern nicht ein anderes bestimmt ist,
die regelmäßig wiederkehrenden Lasten
nach dem Verhältnisse der Dauer
seiner V., andere Lasten insoweit zu
tragen, als sie während der Dauer
seiner V. zu entrichten sind.
701 V. eines Gastwirtes
dem Gaste den durch den Verlust
oder die Beschädigung eingebrachter
Sachen entstehenden Schaden zu er-
setzen s. Einbringung — Sachen.
809—811 V. zur Vorlegung von Sachen
s. Vorlegung — Sachen.
811 V. zur Tragung der Gefahr und der
Kosten der Vorlegung s. Vorlegung
— Sachen.
Schenkung.
516 V. des Beschenkten:
1. zur Herausgabe der Schenkung
527—529. 531 s. Schenkung —
Schenkung.
518 s. Schuldversprechen — Schuld-
versprechen 780.
528 s. Kind — Verwandtschaft 1613, 1615.
529 Der Anspruch auf Herausgabe des
Geschenkes ist ausgeschlossen, soweit
der Beschenkte bei Berücksichtigung
seiner sonstigen V. außer stande ist,
das Geschenk herauszugeben, ohne
daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft G.
obliegenden Unterhaltspflichten ge-
fährdet wird.
519 V. des Schenkers:
— Verpflichtung
8 1. Der Schenker ist berechtigt,
die Erfüllung eines schenk-
weise erteilten Versprechens
zu verweigern, soweit er
bei Berücksichtigung seiner
sonstigen V. außer stande
ist, das Versprechen zu er-
füllen, ohne daß sein standes-
mäßiger Unterhalt oder die
Erfüllung der ihm kraft
G. obliegenden Unterhalts-
pflichten gefährdet wird.
Treffen die Ansprüche
mehrerer Beschenkten zu-
sammen, so geht der früher
entstandene Anspruch vor.
521 2. Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit zu vertreten.
522 Zur Entrichtung von Verzugszinsen
ist der Schenker nicht verpflichtet.
523, 524 3. dem Beschenkten den aus
einem arglistig verschwiegenen
Mangel im Rechte oder der
verschenkten Sache entstehen-
den Schaden zu ersetzen s.
Schenkung — Schenkung,
s. Kauf — Kauf 433—435,
442—444.
Schuldverhältnis.
365 V. des Schuldners
1. wegen eines Mangels im
Rechte oder wegen eines
Mangels der Sache in gleicher
Weise wie ein Verkäufer
Gewähr zu leisten s. Er-
fullung — Schuldverhältnis.
366 2. aus mehreren Schuldver-
hältnissen zu gleichartigen
Leistungen s. Erfüllung —
Schuldverhältnis.
367, 396 3. außer der Hauoptleistung
Zinsen und Kosten zu ent-
richten s. Erfüllung —
Schuldverhältnis.
369 4. Die Kosten der Quittung zu
tragen und vorzuschießen s.