Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

354 H. Das Testament des Fürsten Ludwig Friedrich 36 
Dargegen sollen auch nicht alleine Unsere Nachfolger in Unserer Fürstl. 
Landesportion alle Unsere Cammer- und andere Schulden an Capitalien, Zinßen 
und pensionen, samt den rückständigen Diener-Besoldungen, und alles dasjenige, 
so Wir zu entrichten verbunden gewesen wären, verglichene und unverglichene 
Forderungen, alleine über sich nehmen, Unsere und Unserer Hertzl. geliebten 
Frau Gemahlin Lbd. Begräbniß, iedoch anders nicht, als nach Unsern und Ihro 
Lbd. Willen und disposition außrichten, diejenige Vermächtnisse, die Wir noch 
bescheiden möchten, abstatten, sowohl auch Reichs- Creyß- und andere Bürden, 
die Unterhaltung des Cammer-Gerichts zu Wetzlar, samt allen andern, der Re- 
gierung dießer Lande anklebenden oneribus als Zehrung auff Reichs-Creiß-depu- 
tations-probations-Tägen, wie auch in allen übrigen Verschickungen in Landes- 
Angelegenheiten, Besoldung derer Agenten zu Wien, procuratoren zu Wetzlar, 
samt denen auft Processe und Expeditiones daselbst laufende Ausgaben, und was 
noch weiter vor praestanda, sowohl bey Reichs- und andern Lehen-Empfängnißen, 
als auch sonsten an Herrschafftl. Kosten und Auslagen, sie haben Nahmen wie 
sie wollen, erfordert werden möchten, alleine abtragen, und dahero durch solche 
Auffwendungen weder der Fürst-Mütterlichen Leib- Zucht- und Witthums-Rechte, 
noch auch der gehörigen alimentation und appenage vor Unsere freündl. gel. an- 
dern Sohne und Töchter nicht der geringste Abbruch geschehen. Gestalten Wir 
denn S’ Printz Friedrich Anthons Lbd., oder wer nach dem Recht der Ersten- 
Geburth in der Regierung Uns nachfolgen wird, fernerweit nachdrücklich dahin 
verbinden, daß sie Ihre Brüder und Schwestern, auch alle die von ihnen ab- 
stammen, iederzeit treu-brüderlich, und resp. treu- Vetterlich meinen, Ihnen in 
alle Wege mit Rath und That beystehen, auch in Nothfällen sie nicht Mangel 
leiden, oder sonsten verlaßen, vielmehr die Fürstl. deputate, welche Wir Unsern 
freündl. gel. nachgebohrnen Söhnen und Töchtern hiemit titulo honorabili ver- 
schaffet und beschieden haben wollen, iedesmahlen zu rechter und gesetzter Zeit 
von Quartalen zu Quartalen unnachläßig bezahlen solle. Und zwar soll Unser 
Erst-Gebohrener Printz Unsern Drey nachgebohrnen Söhnen 9000 fl. Meißn. Wäh- 
rung, also einem ieden derselben 3000 fl. zu ihren Fürstl. Unterhalt, aus seinen 
Landes- und Cammer-Einkünften jährlich, von der Zeit an Unsers erfolgenden 
seel. Absterbens, abzugeben schuldig seyn. Und ob Wir wohlen das väterliche 
gnädige Vertrauen zu Unserer jüngern Söhne Lbd. Lbd. Lbd. tragen, daß die- 
selbe und dero Nachkommen sich lieber werden qvalificiret zu machen suchen, 
entweder S’ Röm. Kayserl. Majt. Unsern allerseits allergnädigsten Herrn, oder 
auch andern Potentaten, Königen und Republiqven zu dienen, und dadurch den 
rühml. Thaten Ihrer Vorfahren zu folgen, als Belieben tragen, Ihr Leben in Mü- 
Biggang und Ihrem Fürstl. Stande ungemäßer Ruhe zuzubringen; so sind iedoch 
Fälle, welche nicht vorzusehen und ofitmahlen erheblich sind, warumb man sich 
in die Frembde nicht begeben kan; dahero denn Unser freündl. gel. älterer Sohn 
gleichfalls schuldig und verbunden seyn soll, Unsern drey nachgebohrnen Söhnen, 
auff den Fall Sie nicht vor Gut finden würden, auswürdische Beförderungen zu 
suchen, die Schlößer zu Leütenberg, Stadt-Ilmen und Raths-Feld, worunter Ihnen 
die Wahl nach dem Alter, folglich solche zuerst Unserm Zweyten und hernach
	        
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