37 zu Schwarzburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 355
Unsern Dritten Printzen zulaßen ist, zu Ihrem und ihrer nach Gottes Willen
etwa erzeugenden Söhne, Fürstl. Sitz und Hoff Lager einräumen, ferner auch zu
Ihrem desto beßern Außkommen und Verpflegung der Hofistadt, einem ieden von
Unsern nachgebohrenen Söhnen jährlich
Einhundert Schffl. Korn, ieden vor 2fl. 6gr. — „
Dreyfsig Schffl. Waitzen, a 3fl. 9gr. — „
Einhundert Schffl. Gersten a 2f. —gr. — ,„
Einhundert und Fünfizig Schffl. Hafer ai1fl. 3gr. — „
alles nach Rudolstädtischen Gemäß erschütten, ingleichen zur Leutenbergischen
und Ilmischen Hofistadt, iedoch zu ieder besonders
Einhundert Cltrn. Scheidholtz, die Cltr. & — „6gr. — „ Stammgeld
Und zur Raths-Feldischen Hoff- Haltung
Fünflzig Malter Scheid- und
Sechzig Schock Wellen Holtz, das Malter & 9 gr. und das Bo ä 10 gr.
in denen nächstgelegenen Forsten anweißen, ferner
/wey Centner allerhand nach Gelegenheit iedes Orts zu habender Fische,
den Centner ä& 6 fl. 18 gr. — „
liefern, und zu einem iedweden derer beyden erstgedachten Hoff-Lager
Drey Stück Wildpreth, iedes a 3fl. I9gr. — „
und
Zwey Stück Rehe, iedes a2f.— „ —,
zum letzt ermeldeten aber
Zwey Stück Wildpreth, und
Vier Stück Rehe,
gegen obgesetzten Preiß schießen und verabfolgen zu lassen, ihnen auch die Nie-
der-Jagden, welche iedoch auff Rehe und Schwartzwild nicht zu extendiren oder
zuverstehen sind, in denen Amtern Leutenberg, Im und Frankenhaußen zuge-
statten; Was aber Dieselbe an Getreydig und sonsten bekommen, solches soll
Ihnen nach dem bey iedweder praestation gemachten Anschlage und taxa an
denen zur appanage außgesetzten 3000 fl. ab- und darauf statt baaren Geldes
zugerechnet werden.
Unserrn freündl. gel. Sechs Prinzeßinnen und Töchtern hingegen hat Unser
Erst-Gebohrner freündlich lieber Sohn, oder wer ihme succediren wird neun Tau-
send Gülden obged. Meißn. Währung, also einer Jeden besonders 1500 fl. zu ihrer
alimentation und Versorgung jährlich zu zahlen, und Denenselben Unser Hauß
in der Altstadt zur Wohnung zu überlassen; daferne aber eine oder die andere
nach Gottes Willen sich vermählen solte, das Heyrath-Gut einer ieden mit 10000 fl.,
nach Anleitung des in Unserm gesamt Hauße geschloßenen pacti familiae zube-
zahlen, auch allerdings darob zu halten, daß dasjenige, was Wir einer jeden zum
Geschmuck und andern zur Ausstattung erforderl. Nothdurfit annoch determiniren
und verschaffen möchten, sofort behörig Ihnen vergnüget werde; dagegen auff
einen solchen Fall Unsere Fürstl. Töchter, nach der sowohl in Unsern, als ver-
schiedenen andern Fürstl. Häußern hergebrachten Gewohnheit, wenn Sie behörig