Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

37 zu Schwarzburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen. 355 
Unsern Dritten Printzen zulaßen ist, zu Ihrem und ihrer nach Gottes Willen 
etwa erzeugenden Söhne, Fürstl. Sitz und Hoff Lager einräumen, ferner auch zu 
Ihrem desto beßern Außkommen und Verpflegung der Hofistadt, einem ieden von 
Unsern nachgebohrenen Söhnen jährlich 
Einhundert Schffl. Korn, ieden vor 2fl. 6gr. — „ 
Dreyfsig Schffl. Waitzen, a 3fl. 9gr. — „ 
Einhundert Schffl. Gersten a 2f. —gr. — ,„ 
Einhundert und Fünfizig Schffl. Hafer ai1fl. 3gr. — „ 
alles nach Rudolstädtischen Gemäß erschütten, ingleichen zur Leutenbergischen 
und Ilmischen Hofistadt, iedoch zu ieder besonders 
Einhundert Cltrn. Scheidholtz, die Cltr. & — „6gr. — „ Stammgeld 
Und zur Raths-Feldischen Hoff- Haltung 
Fünflzig Malter Scheid- und 
Sechzig Schock Wellen Holtz, das Malter & 9 gr. und das Bo ä 10 gr. 
in denen nächstgelegenen Forsten anweißen, ferner 
/wey Centner allerhand nach Gelegenheit iedes Orts zu habender Fische, 
den Centner ä& 6 fl. 18 gr. — „ 
liefern, und zu einem iedweden derer beyden erstgedachten Hoff-Lager 
Drey Stück Wildpreth, iedes a 3fl. I9gr. — „ 
und 
Zwey Stück Rehe, iedes a2f.— „ —, 
zum letzt ermeldeten aber 
Zwey Stück Wildpreth, und 
Vier Stück Rehe, 
gegen obgesetzten Preiß schießen und verabfolgen zu lassen, ihnen auch die Nie- 
der-Jagden, welche iedoch auff Rehe und Schwartzwild nicht zu extendiren oder 
zuverstehen sind, in denen Amtern Leutenberg, Im und Frankenhaußen zuge- 
statten; Was aber Dieselbe an Getreydig und sonsten bekommen, solches soll 
Ihnen nach dem bey iedweder praestation gemachten Anschlage und taxa an 
denen zur appanage außgesetzten 3000 fl. ab- und darauf statt baaren Geldes 
zugerechnet werden. 
Unserrn freündl. gel. Sechs Prinzeßinnen und Töchtern hingegen hat Unser 
Erst-Gebohrner freündlich lieber Sohn, oder wer ihme succediren wird neun Tau- 
send Gülden obged. Meißn. Währung, also einer Jeden besonders 1500 fl. zu ihrer 
alimentation und Versorgung jährlich zu zahlen, und Denenselben Unser Hauß 
in der Altstadt zur Wohnung zu überlassen; daferne aber eine oder die andere 
nach Gottes Willen sich vermählen solte, das Heyrath-Gut einer ieden mit 10000 fl., 
nach Anleitung des in Unserm gesamt Hauße geschloßenen pacti familiae zube- 
zahlen, auch allerdings darob zu halten, daß dasjenige, was Wir einer jeden zum 
Geschmuck und andern zur Ausstattung erforderl. Nothdurfit annoch determiniren 
und verschaffen möchten, sofort behörig Ihnen vergnüget werde; dagegen auff 
einen solchen Fall Unsere Fürstl. Töchter, nach der sowohl in Unsern, als ver- 
schiedenen andern Fürstl. Häußern hergebrachten Gewohnheit, wenn Sie behörig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.