Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

358 I. Das Testament des Fürsten Ludwig Friedrich 40 
sich gehen, die regierenden Fürsten aber, bey allen und ieden ansehnl. auswür- 
dischen Zusammenkünfften, auch andern Handlungen, da etwas zu schliesen, zu 
verabschieden, oder zu unterschreiben, iedesmahlen sonder Absicht des in denen 
Rechten gegründeten respectus gegen des Vaters Brüder, vor allen andern den 
Vorgang haben, außer deme aber, und wenn sie unter sich zusammenkommen, 
des Vaters Brüdern allerdings nachgehen sollen. 
‘ Auff daß nun alles dasjenige, was des juris primogeniturae halber und son- 
sten in dieser Unserer Väterl. disposition resp. bestätiget, geordnet und einge- 
führet worden, desto mehr stabiliret, auch von Unsern Leibes-Lehns-Erben und 
Nachkommen obigen allen strecklich nachgelebet und unter keinen Vorwand, 
Außflucht, indult, Geist- oder Weltl. dispensation, oder, wie es nur immer Nah- 
men haben möge, von Ihnen dawieder gehandelt, oder andern dawieder zuhan- 
deln, und etwas vorzunehmen verstattet werde; So wollen Wir diese in confor- 
mität Unsers Herrn Vaters hinterlaßener disposition, und der in Unsern gesam- 
ten Fürstl. Hauße gemachten Verfaßung, errichtete testamentarische väterl. dis- 
position Ihro Röm. Kayserl. Majt., Unsern allergnädigsten Herrn, zur allergnä- 
digsten confirmation allerunterthänigst vortragen, Dieselbige auch geziemend an- 
langen, daß Sie die allerhöchste und mächtigste Execution mehrged. Unserer dis- 
position, wann, und wie es nöthig, auff sich zu nehmen, und dazu nachdrücklich 
Verordnung zuthun, und insonderheit Unsere zu allerhöchstged. Ihro Kayserl. 
Majt. und des Reichsdiensten, sodann zur conservation Unserer Lande angesehene 
Verfaßung Ihro allergnädigst gefallen lassen, auch Unseres ältisten Sohns, Printz 
Friedrich Anthons Lbd. dabey mächtiglich schützen, und Ihro Sr. Lbd. und dero 
Brüder Lbd. Lbd. Lbd., wie auch Unsers gesamten Fürstl. Haußes Wohlfarth in 
allen Kayserl. Gnaden iederzeit empfohlen seyn laßen wolten. 
Wir erinnern auch schließlich und ermahnen alle von Uns abstammende 
Printzen, absonderl. aber Unsere freündl. gel. Söhne nochmahlen ernstlich und 
gnädiglich, daß Sie, bey Vermeidung alles Übelgehens, so lieb Ihnen Gottes 
Hulde, Gnade und in dem Vierdt. Gebothe gethane Verheißung ist, wieder Un- 
sere wohlbedächtliche Väterl. disposition in keine Weiße noch Wege handeln, 
dieselbige unter keinen Schein impugniren, vielmehr alle diejenigen, so über 
kurtz oder lang selbige verhaßt zu machen sich gelüsten laßen, stracks Ange- 
sichts von sich abweisen, und sich von dem erstgebohrnen und regierenden Für- 
sten auff keine Weiße trennen laßen, oder aber, aufi unverhofften Verweigerungs- 
Fall gewärtig seyn sollen, daß Ihnen, nebst Unsern väterlichen Seegen (welchen 
Wir sonst Ihnen samt und sonders von Hertzen wünschen) auch dasjenige, was 
Ihnen zu Ihren appanagiis ausgesetzet, und verordnet worden, entzogen werden 
solle. Uhrkündl. haben Wir dieses testament in duplo, weilen Wir das eine Exem- 
plar Sr. Röm. Kayserl. Majt. allerunterthänigst überreichen laßen, das andere 
aber bey Unsern Regierungs-Archivo und Actis verwahrlich auffbehalten wollen, 
ausgefertiget, mit eigener Hand auff allen Seiten unterschrieben, und mit Unsern 
anhangenden Fürstl. Insiegel bekräftigen laßen, auch Uns hiezu vor denen zu 
solchem Ende aus dem Mittel Unserer Fürstl. Regierung erforderten Geheimbden 
Rath, Cantzlar und Räthen in Person judicialiter, und also aufs kräftigste, als
	        
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