362 NH. Das Testament des Fürsten Ludwig Friedrich vom 2. Nov. 1715. 44
set, obgedachter Regierung unter gemaßner Verordnung und Befehl, ümb solches
beym Cantzeley-Archiv zu reponiren und zuverwahren, selbst überreichen.
So geschehen j
(L. S.): Rudolstadt, den 1 July 1710.
Beilage II.
Codicill.
Von Gottes gnaden Wir Ludwig Friedrich Fürst zu Schwarzburg, der vier
Grafen des Reichs, auch Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen,
Leütenberg, Lohra und Clettenberg u. s. w. Thun ferner Kund und zuwissen;
Nachdem Wir ohnlängst wegen derer Appanagiorum Unserer freündlich vielge-
liebten nachgebohrnen Söhne, Prinz Wilhelm Ludwigs, Prinz Albrecht Anthons
und Prinz Ludwig Günthers, in Unserm Fürstl. Väterl. Testamente sub dato
Rudolstadt, den 2. November 1715 Vorsehung gethan, diese Appanagia aber we-
gen derer auf Unserer freündl. vielgeliebten Töchter Erhaltung und Versorgung
gehenden Kosten, welche dem erstgebohrnen Sohn oder dem künfftigen nach Got-
tes Willen regierenden Landesfürsten in Unserer Linee alleine obliegen, höher
nicht als auf 3000 fl. Meißnisch, einem jeden aussezen und verschaffen können;
So haben Wir nichtsdestoweniger in Erwegung, daß gleichwohln eine oder an-
dere Prinzeßin sich vermählen, oder gar nach Gottes Willen versterben möchte,
mithin die zu dererselben Erhaltung erforderliche Kosten dem regierenden Für-
sten dereinsten wiederum zu gute gehen würden, vor billig gefunden, Unsern
Fürst-Väterl. Willen ratione appanagiorum vermittelst gegenwärtigen Codicills
dahin zu erläutern, daß auf Abgang einer jeden Prinzessin, Sie mag vermählet
werden oder nach Gottes Willen versterben, einem jeden Unserer freündlich ge-
liebten nachgebohrnen Söhne, oder demjenigen, welcher ihme in appanagio suc-
cediret, über die ausgesetzten drey Tausend Gülden Appanagen-Gelder, jährlich
Zwey Hundert und Fünfizig Gülden, also nach aller Princeßinnen Abgang Fünff-
zehen Hundert Gülden jährl. von dem künfftig regierenden Fürsten bezahlet, üb-
rigens aber es in allen Stücken bey obgedachter Unserer testamentarischen Dis-
position gelassen, auch dieses Codicill, als wenn es von Wort zu Wort sothaner
Disposition inseriret wäre, gehalten und beobachtet werden solle, immaßen Wir
sothanes Codicill zu diesem Bchuf, nicht alleine in duplo eigenhändig vollenzo-
gen, sondern auch selbiges ad Acta zu insinuiren und zu ebenmäßiger Kayserl.
allergnädigster Confirmation allerunterthänigst überreichen zu lassen, gemeynet
sind. Datum Rudolstadt, den Acht und Zwanzigsten Decembris, Siebenzehen
Hundert und Funfizehen.
Ludwig Friedrich
Fürst zu Schwartzburg.