Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

47 zu Schwarzburg-Sondershausen vom 21. Sept. 1716. 865 
gang, dessen nach Gottes Schickung etwan hinterlassender ältester Sohn, so 
fürter jederzeit desselben älteste eheliche Männliche Leibes-Lehns-Erben in ab- 
steigender Linie; und da bemeldter Unser jetziger ältester Printz Günther, vor 
oder nach Uns, ohne solche männliche Leibes-Lehns-Erben, oder hiernechst des- 
sen männlich Leibes-Lehns-Erben ohne männliche Descendenz als fürter aus- 
gehen sollten, sodann Unser zweyter Sohn Herr Heinrich und nach dessen Ab- 
leben gleichfalls dessen ältester Sohn, und folgender Sohns Sohn und sofort an 
jederzeit der älteste eheliche männliche Leibes Lehns Erbe auch wenn dieser 
unser zweiter Sohn und dessen männliche Linie abgehen sollte, sodann Unser 
dritter Sohn, Herr August und in Mangel dessen, ebenmäßig nachgehends des- 
selben ältester Sohn, und folglicher Sohns Sohn, und sofort jederzeit der älteste, 
wie auch nach Abgang dessen gantzer männlicher Descendenz, Unser vierter Sohn 
Herr Rudolph, oder in Abgang desselben ältester Sohn und folgender Sohns’ 
Sohn, und so weiter jedesmahl der älteste Dero ehelichen männlichen Leibes- 
Lehns-Erben, und wann diese Manns-Linie auch abgehen sollte, ferner Unser 
fünfter Sohn, Herr Wilhelm und in Ermangelung dessen, sein ältester Sohn, 
und nachfolgender Sohns Sohn und deren eheliche männliche Leibes-Lehns Er- 
ben und jederzeit der älteste, und nach deren Abgang Unser sechster Sohn Herr 
Christian, und nach dessen Ableben auch dessen ältester Sohn, auch Sohns Sohn, 
und ferner folgende männliche Leibes-Lehns-Erben, nach und nach, zu Unserer 
Erben und Successoren, mit wohl überlegten Vorbedacht, auf die beständigste 
Arth und Weyse, als es zu Recht und Gewohnheit immer möglich, wie hiemit 
beschiehet, instituiret und einander respve. substituiret seyn sollen, dergestalt, 
und also daß diese Unsere Successions-Ordnung, in Unsern jetzigen und künff- 
tigen anfallenden Landen und Leuthen mit aller Zugehör und im Uebrigen fer- 
nere Verhaltung durchgehens nach Ordnung des Rechts der Erstgeburth, und 
wie solches in Unserm Fürstl. Schwarzburgischen Gesammthause vorhin schon 
unter den 7. Septembris des 1713!” Jahres durch eine gewisse Abrede und Ver- 
fassung, so hiemit allerdings pro norma gesetzet, verbleibet, spezialiter und um- 
ständlich eingerichtet worden, veranstaltet, und verführet, auch in welchen et- 
wann sich ereignenden Punkten daselbst, oder durch diese Unsere Spezial-Dis- 
position nicht alles genugsam, oder deutlich versehen wäre, nach der disfalls im 
Heil. Reich üblicher Primogenitur, Observanz, die Verfügung hergenommen wer- 
den solle. 
3. Danıit aber obbemeldten Unseren nachgebohrnen Printzen, wegen ihres 
Unterhalts, genugsam prospiriret seyn möge; so haben Wir in genauer Ueber- 
legung der Regierungslasten und anderer großer onerum und Depensen so der 
in der Regierung folgende Successor obgedachter der in Unserm Fürstl. Ge- 
sammthause habender Verfassung gemäß, auf dem Halse hat, und nach Ueber- 
schlagung der Intraden, mit Zuthun und Consens hocherwehnten Unsers Herrn 
Bruders Fürst Anthon Günthers zu Arnstadt Lbd. in Betracht Uns Gott mit 
vielen noch lebenden Söhnen, und Töchtern begnadiget, hiemit verordnet, daß 
nach Unsern Ableben der älteste, als in der Regierung folgende Successor vbbe- 
nannten seinen fünf jüngern Brüdern, und zwar wenn die Fürstl. Arnstädtische
	        
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