368 II. Das Testament des Fürsten Christian Wilhelm 50
in gefährlichen Intriguen sich nicht einzumischen, überflüssigen Aufwand zu ver-
meiden, treue Diener, und die Unterthanen bestmöglich zu schirmen, und land
und Leuthe dergestalt zu regieren, sich angelegen seyn lassen wird, wie cr es
vor dem höchsten Regenten zu verantworten gedenket.
Ferner sollen auch 7.) mehr angeregte Unsere sämmtliche geliebte Söhne,
wie Sie ohne dem verbunden, die vor Uns so wohl in publiquen, als privat
Handlungen bündlich gemachte Contracte, Pakta und Concessiones jedermännig-
lich treulich und unverbrüchlich halten, und .jeglichen seines Rechtens genießen
lassen, folglich Unsere Ehr und guten Nahmen, auch durch Auffrechthaltung
Unsers gegebenen Fürstl. Worts gebührend handhaben, besonders der Durch-
lauchtigsten Fürstin, Frauen Elisabeth Albertinen, Unsers geliebten ältesten Soh-
nes, Herrn Günthers, gel. Gemahlin, gebohrnen Fürstin zu Anhalt etc. etc. nächst
denen Fürstl. Verlobten zwischen Uns, und deren Groß Herrn Vaters Lbd. pa-
ciscirenden Ehepacten, und was darinne in allen in specie auch auf dem Fall
sich ereignenden Witthums, und wegen Sicherung, und eventual Restitution der
Ehegelder, und sonst umständlich stipuliret, und von Uns versprochen worden,
in allen ohnaussetzlich effectuircn.
Gleichwie nun 8.) dieses obbeschriebene alles Unser wohlbedächtlicher erst-
licher letzter Wille und Meynung ist; also anordnen, und wollen Wir, dass sol-
cher nicht allein von vorerwehnten Unsern freundlich geliebten Kindern, in vim
ultimae voluntatis, sondern auch, soweit es in obberührten Punkten, einige künf-
tige Verfassung betrifft, in vim perpetuae valiturae legis, ewig also, unter Un-
sern Fürstl. Descendenten observiret, vor eine gesegnete väterliche Vorsorge ge-
achtet, und durch dessen unverhofienden anmaßliche unbedachtsame Bestreitung
nicht anstatt göttlichen Seegens (welchen Wir hiemit denenselben sämtlich von
Hertzen angewünschet haben wollen) vielmehr Unsegen, Ruin, Spott und Scha-
den, auch Land und Leuthen, groß Ungemach und Verderben, über den Halß
gezogen werden möge, welches der, oder diejenige, so solches verursachen vor
Gott und Kayserl. Majestät, auch der ehrbaren Welt, und künftigen Posterität
gar schwer zu verantworten und am Ende schlechte Ehre, Vortheil und Nach-
ruhm zu gewarten haben werden.
Woferne auch 9.) diese Unsere letzte Willensverfassung einiger Sollenitäten,
oder andern Mangels halber, etwa nicht vor ein ordentlich 'Testament gehalten
werden wollte, oder nach Strenge der Rechten, nicht gehalten werden könte,
so wollen Wir doch, daß dieselbe nichts destoweniger, als cin Codicil, bloße
väterliche Disposition, Wille, Satzung und Ordination zwischen denen Kindern,
oder vor eine andere nur ordentliche Art und Weyse, so in denen Rechten be-
ständig zu seyn ausgesonnen werden können, gehalten und derselben in allen
festiglich nachgelebet werde.
Wir behalten uns aber 10.) anbey ausdrückl. bevor, sothane Unsere Dispo-
sition, so lange Wir noch, nach Gottes Willen, am Leben seyn werden nach
Unsern Gutbefinden zu ändern, zu mehren, zu mindern, oder gar aufzuheben,
wollen auch, und bestätigen hierdurch, daß dasjenige, was wir etwan annoch
durch ein, oder mehr Codicill, beygefügte Schedulas, väterliche Annotation, oder