Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

51 zu Schwarzburg-Sondershausen vom 21. Sept. 1716. 369 
sonst annoch disfalls ferner, nach Unserm Tod zu verfügen, verschreiben oder 
verordnen werden, wo und an welchen Ort solches von Uns verwahret, oder 
niedergeleget sich befinden möchte, eben so gültig, kräftig und bündig seyn 
solle, als ob er buchstäblich hierinnen zugleich mitbeschrieben und ordiniret wäre. 
Damit auch 11.) die streckliche und unverbrüchliche, Uns so hoch anlie- 
gende Ausübung dessen, was Wir in dieser Disposition verordnet, desto zuver- 
sichtlicher bewürket werden möge, so wollen die Röm. Kayserl. Majestät Wir 
zuförderst allerunterthänigst angelanget haben, solche als die bloß zu Dero, und 
des Heil. Röm. Reichs schuldiger, besserer und füglicher Dienstleistung, wie auch 
zur Conversation Unseres Hauses und Land und Leuthe hauptsächlich abziehlet, 
durch Dero allerhöchste Kayserl. Macht und Autorität zu bestärken, und zu 
handhaben, insonderheit Unsern, der primogenitur nach, succedirenden ältern 
Printzen, welchen, nach Unsern Ableben, der Anfall betreffen wird, bey seinen 
Recht kräfftiglich zu schützen allergnädigst geruhen wollen. Wir ersuchen dar- 
neben die Durchlauchtigsten Fürsten, Herrn Friedrichen Hertzogen zu Sachsen, 
Jülich, Cleve tot. tit. und Herrn August Wilhelm Hertzogen zu Braunschweig, 
Lüneburg etc. etc. Unsere beederseits vielgeehrte Herrn Vettern, hiedurch dienst- 
freundlich, und fleißigst, sie wollen Unser, zu ihre I;bd. Lbd. tragenden sonder- 
bahren Vertrauen, dahin stattgeben, und Ihro hohe Absicht und Beförderung 
als erbethene Executores testamentarii bedürffenden falls kräfftiglich anzuwenden 
geneigt sein, damit dieser unserer letzten Willens - Verordnung steiff und fest 
nachgelebet, und selbe in allen sträckl. zur Execution gebracht werden möge. 
12.) Unsern jetzigen, und künfftigen Räthen, Hoff und andern Bedienten 
aber, geist und wetl. auch unserer gesamten Landschafft, und Unterthanen be- 
fehlen Wir krafit dieses ernstlich, daß sie hierwieder nichts vornehmen, noch 
verhengen, weniger Anlaß zu schadhafiten Trennungen geben, oder solche hegen, 
und unterstützen, sondern wo dergleichen wieder Unsere Zuversicht sich ereig- 
nen sollen, vielmehr als ehrliche Biederleuthe, selbe vernünfftig zum besten ver- 
mitteln, und unter Unsern Fürstl. Kindern Ruhe zu erhalten, und zu stifften, 
sich äußerst angelegen seyn lassen sollen, dahingegen Wir diese zugleich Fürst 
väterlich erinnert haben wollen, Unsere jetzig und künfftig hinterlassende Räthe 
und Diener, sonderlich diejenigen, so wir in diesen Geschäfte zu gebrauchen 
nöthig ermessen, und in Hinkunfft zu Handhabung dieser Unserer Disposition 
sich anbefohlener, schuldiger Gebühr bezeugen, und sonsten redlich verhalten 
werden, keineswegs ungütig anzusehen, oder zu tractiren, sondern sie deßfalls 
in Friede und unbekümmert zu lassen. 
Zu mehrer Urkund, und Sicherheit auch künfftiger unzweiflicher mehrerer 
Wissenschafft und Nachricht dessen allen, was wir vorstehender Massen aus vor 
wohlbedachter väterlicher Sorgfalt, vor der Unsrigen, und Unsers Landes Besten 
verordnet haben, nicht allein Wir, der Eingangs genante testirende Fürst, Chri- 
stian Wilhelm zu Schwartzburg, diese Unsere Disposition, auf allen Blättern 
und Seiten, eigenhändig unterschrieben, und zu Ende, nebst Unserer Unter- 
schrifft, auch Unser Fürstl. Siegel beygedrucket, und durch nachgesetzte, be- 
sonders hiezu requirirte Zeugen, mit unterschreiben und besiegeln lassen, son- 
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