Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Johann I., der Fromme (geb. 1521 + 1561) wurde der Gründer der 
jüngeren landauischen Linie, welche aber bereits von seinem Sohne Franz Ill. 
am 12. März 1597 wieder beschlossen wurde. 
Wolrad II, der Gelehrte (geb. 1509 f 1578) wurde der Gründer der 
mittleren eisenbergischen Linie; ihm folgte sein Sohn Josias (geb. 
1544 1 1588), dessen Söhne Christian zu Wildungen (geb. 1583 T 1637) 
und Wolrad IV. zu Eisenberg (geb. 1588 } 1640) besondere Linien anlegten. 
1) Die neuere eisenbergische Linie. 
Ihr Stifter Wolrad IV. geb. 1588 erwarb durch seine Gemahlin Anna, geb. 
Markgräfin von Baden, die Grafschaft Cuylenburg. Im J. 1625 wurde ihm und 
seinem Bruder die Grafschaft Pyrmont durch einen ihnen verwandten Grafen von 
Gleichen vermacht, welche seit dieser Zeit dem waldeckischen Hause geblieben 
ist. Wolrad IV. hatte grosse Streitigkeiten mit der Stadt Korbach und dem 
Landgrafen Moritz von Hessen, der ausser der Lehensherrlichkeit die gesammte 
Landesherrlichkeit in Anspruch nahm, welche durch Vergleich beendigt wurden. 
Er starb 1640. Ihm folgte sein Sohn Philipp Theodor, geb. 1614 T 1645, die- 
sem sein Sohn Heinrich Wolrad, } 1664. Da dieser aber keine Kinder hinter- 
liess, so wurde sein Oheim Georg Friedrich (geb. 1620), als der zweite Sohn 
Wolrads IV., Erbe seines Landestheiles. Dieser erwarb sich als Feldherr in 
brandenburgischen, schwedischen und kaiserlichen Diensten den höchsten Ruhm, 
wurde zum Reichsgeneralfeldmarschall im Kriege gegen die Türken ernannt und 
1682 wegen seiner grossen Verdienste in den Reichsfürstenstand erhoben !). 
Georg Friedrich verschied 1692 zu Arolsen, ohne einen Sohn zu hinterlassen. 
Von jetzt an fiel der eisenbergische Landestheil nebst Pyrmont an die neuere 
wildungensche Linie, in welcher allein der waldecksche Mannsstanmım weiter blühte. 
2) Die neuere wildungensche Linie. 
Ihr Stifter Christian kam 1604 zur Regierung, 1612 wurde er vom Kaiser 
Matthias mit den" ‘Regalien der Grafschaft belehnt, ihm folgte 1638 sein ältester 
Sohn Philip I., welcher 1645 von den Schweden erschossen wurde. Ihm folgte 
sein ältester hun Christian Ludwig (geb. 1635). Dieser ist besonders wichtig 
für die Fortbildung der waldeckischen Hausverfassung, denn unter ihm wurde 
endlich das Recht der Erstgeburt glücklich durchgesetzt. So kam mit ihm, 
nach dem Tode seines Agnaten Georg Friedrich von der eisenbergischen Linie, 
das waldeckische Land seit Heinrich dem Eisernen zum ersten 
Male wieder unter Einen Landesherrn. Den ersten Schritt zur Einfüh- 
rung der Primogenitur that Christian Ludwig durch seine Verordnung vom 6. Juni 
1685. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung der Gründe verfügte er: 
„setzen, ordnen und wollen demnach ernstlich, dass kraft dieses unseres Erb- 
statuts unser diesmal ältester Sohn Friedrich in unserem halben Antheile der 
Grafschaft Waldeck, wie wir solche gegenwärtig besitzen und es vi superioritatis 
einem Landesherrn zukommen mag, uns succediren und dasselbe sammt aller Zu- 
behör, Hoheit und Regalien, nichts überall davon ausgeschlossen, jure primogeni- 
turae vor sich haben und seine descendirende Mannsleibslehnserben, so lange 
    
  
1) Ueber diesen bedeutendsten Mann des Hauses Waldeck vergl. besonders Bernhard Erd- 
mannsdörffer, Graf Georg Friedrich von Waldeck. Berlin 1869.
	        
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