Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

378 Einleitung. 8 
deren jemand im Leben sein wird, auf unsern Todesfall allein innehaben besitzen, 
nutzen und gebrauchen, dabei aber die Unterthanen christlich und wohl regieren 
solle“ Die folgenden Söhne und deren Descendenz werden der Reihe nach sub- 
stituirt. Für den Fall jedoch, dass der andere (eisenbergische) Antheil der Graf- 
schaft Waldeck accresciren würde, wird bestimmt, dass dann der Nächstgeborene 
eintreten soll, sodass immer zwei regierende Linien in der Grafschaft Waldeck 
bestehen und das jus primogeniturae gültig observiren sollen. Auf die Revenüen 
der Grafschaft Pyrmont werden die Deputate der Nachgeborenen assignirt. Darauf 
folgte ein gegenseitiger Erbvertrag zwischen dem Fürsten Georg Ludwig und dem 
Grafen Christian Ludwig am 12. Juni 1685 (Urk. I). In demselben heisst es: „So 
haben wir kein Bedenken gefunden, uns dahin miteinander zu vereinigen und zu 
vergleichen, dass von nun an und hinführo alle Wege und zu ewigen Tagen das 
jus primogeniturae, wie solches seiner Natur und Eigenschaft nach am bündigsten 
und kräftigsten geschehen mag, in hiesiger Grafschaft Waldeck eingeführt, ob- 
servirt und gültig gehalten werden solle.“ Es soll danach immer nur zwei re- 
gierende Herrn in den waldeckschen Landen geben. Würde der wildungsche mit 
dem arolsischen Antheil oder umgekehrt konsolidiren, so soll der Zweitgeborene 
einen dieser Antheile erhalten, wobei jedoch dem Erstgeborenen das jus optionis 
zusteht. Die übrigen Nachgeborenen sollen mit einem Deputate abgefertigt wer- 
den. Am 5. Juli 1687 errichtete Graf Christian Ludwig eine neue letztwillige 
Disposition, kraft deren er einen anerkennenswerthen Fortschritt zur Individual- 
succession that: „Weil wir bei uns forderist betrachtet und erwogen haben, was- 
maßen dabei vermeldeten pacto reciproco und darin confirmirten Erbstatuts in- 
tendirte Zweck von Conservation und Vermehrung des Lustre vom Hause füglicher 
möge erreichet und obtiniret werden, wann anstatt in denselben beschehener Ver- 
ordnung auf zwei regierende Herrn oder Successoren in der Grafschaft Waldeck 
nur Einen und zwar dem ältesten nach der Art der Primogenitur das Recht der 
Succession zugelegt würde, zu geschweigen unter Disposition eines einigen Herrn 
und Regenten, weit mehr Einigkeit und Beförderung der Geschäfte zu hoffen 
sein werden — — — so deklariren und erklären wir vor Unsere Person hiermit, 
dass anstatt der zwei Successoren, so vermöge obenangewiesenen pacti reciproci 
in der Grafschaft Waldeck verordnet gewesen, für das künftige nur Einer nach 
Art und Eigenschaft des Primogeniturrechts succediren und erben solle“ Der 
Fürst Georg Friedrich von Waldeck ertheilte zu dieser Abänderung seine Ge- 
nehmigung und es wurde das Erbstatut nun dem gemeinen Landtage zu Kor- 
bach vorgelegt, welcher „die Wiedereinführung des ohnehin fast im ganzen römi- 
schen Reiche üblichen juris primogeniturae‘“‘ dankbar genehmigte und sich eidlich 
zu dessen fortwährender Aufrechterhaltung verbindlich machte. Nachdem Fürst 
Georg Friedrich 1692 verstorben und somit Graf Christian Ludwig das ganze 
waldeckische Land in seiner Hand vereinigte, auch vier seiner ältern Söhne ver- 
storben waren, fand er sich bewogen, durch eine neue Verordnung vom 31. Sept. 
1695 für die bessere Konservation seines Stammes zu sorgen. Dies geschah durch 
eine wesentliche Erhöhung der Apanage für den Zweitgeborenen und Errichtung 
einer Sekundogenitur für denselben: „dass Wir demnach Uns desfalls ferner-
	        
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