Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

9 Einleitung. 379 
weit dahin erkläret bewilligt und verordnet und thun und verordnen auch ein 
solches und damit ‚wie Eingangs berührt, auch Unser Erst- oder Acltester Se- 
kundogenitus der Occasion sich standesmässig zu vermählen und die Succession 
in Unserem Hause desto mehr zu stabiliren nicht entsetzet, sondern bei zuläng- 
lichen Jahren darzu befördert werde und genugsame Mittel und Vermögen über- 
kommen möge, hiermit ebenso und dergestalt, dass nach Unserem in Gottes Hän- 
den und Willen stehenden zeitlichen Hintritte und darauf wirklich anfangenden 
Primogeniturrecht, vorgedachter unser erster Sekundogenitus nebst dem ordinarie 
verordneten appanagio der 2000 Thlr. noch andere 2000 Thir. — von Unserem 
Primogenito jährlich geniessen und solches ganze Quantum der 4000 Rthlr. we- 
niger nicht, da er Söhne im Leben nach sich lässet, auch auf diese und so fürder 
transferiren solle, jedoch soviel den neuen Zuschuss der 2000 Thlr., wie auch 
hierin folgendes vermeldenden jährlichen Genuss des Capitals von 6000 Rthlrn. 
und den Besitz des Hauses zu Bergheim cum pertinentiis belanget, sollen sel- 
bige allein jedesmal bei dem Primogenito obbedeutetem erstern Secundogenito und 
dessen abwärts folgenden erstgeborenen Sohn, so sich vermählen wird und so 
fürder verbleiben.“ Mit dem unentgeldlichen Sitze zu Bergheim sollen die hohen 
und niedern Jagden, die Fischerei, die niedere Civiljurisdiktion in den zum Pa- 
ragium gehörigen Orten Bergheim, Königshagen und Welden verbunden sein, die 
ordinären Einkünfte und Renten dieser Orten sollen in seine Kasse fliessen, jedoch 
von dem Deputate abgezogen werden, die extraordinären Renten, Kriminaljuris- 
diktion und Landeshoheit, sammt allem, was davon dependirt, sollen bei dem Primo- 
genito verbleiben. 
Nachdem so das Recht der Erstgeburt haus- und landesgesetzlich festgestellt 
war, erfolgte die kaiserliche Bestätigung am 22. Aug. 1697. 
Der seit 1692 allein regierende Graf Christian Ludwig, der Begründer der 
Primogeniturordnung, starb 1706, ihm folgte sein ältester Sohn Friedrich An- 
ton Ulrich, welcher am 6. Jan. 1712 zum Reichsfürsten erhoben wurde, 
sodass diese mit Georg Friedrich erloschene Würde nun auch der allein noch 
blühenden wildungenschen Linie zukam. Obgleich das Recht der Erstgeburt 
durch die oben bezeichneten Verordnungen unzweifelhaft feststand, so entstanden 
doch über einzelne Punkte der Primogeniturordnung nach dem Tode ihres Stif- 
ters Streitigkeiten unter den Söhnen, welche erst durch den Herrschaftslichen 
Vergleich vom 22. Aug. 1710 „Witthum und Apanagien“ betreffend beigelegt wur- 
den. Derselbe findet als wichtiges Hausgesetz seine Stelle im Urkundenbuche 
(No. II). Auf Friedrich Anton Ulrich, welcher seinem Vater kraft des Erstge- 
burtsrechtes succedirte, folgte 1728 zuerst sein Sohn Christian Philipp, welcher 
bald darauf starb, dann dessen Bruder Carl August Friedrich geb. 1704 
rt 1763, diesem wieder sein Sohn Friedrich geb. 1743 7 1812. 
Der Titel des fürstlichen Hauses war zu Reichszeiten: des H. R. Fürst zu 
Waldeck, Graf zu Pyrmont und Rappoldstein, Herr zu Hoheneck und Gerolseck 
u. s. w. Die Reichsgrafschaft Waldeck gehörte zu dem oberrheinischen Kreise. 
Fürst Friedrich Anton Ulrich bekam am 19. Sept. 1719 auf dem Kreistage Sitz 
und Stimme auf der Fürstenbank, die er auch auf dem Reichstage, ebenso wie
	        
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