Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

11 Einleitung. 381 
Auf Georg Friedrich Heinrich folgte der jetzt regierende Fürst Georg Viktor, 
geb. den 14. Jan. 1831, für welchen bis zum 17. Aug. 1852 seine Frau Mutter, die 
Fürstin Emma, geb. Prinzessin von Anhalt Bernburg-Schaumburg, die Regierung 
führte Mit einer zur Vereinbarung über eine neue Verfassung berufenen Ab- 
geordnetenversammlung wurde jetzt ein den Fürstenthümern Waldeck und Pyr- 
mont gemeinsames Grundgesetz nebst provisorischem Wahlgesetz von der Fürstin 
Emma, als Regentin, zu Stande gebracht und am 23. Mai 1849 publicirt. Infolge 
einer bei der deutschen Bundesversammlung erhobenen, gegen diese neue Verfas- 
sung gerichteten Beschwerde des Prinzen Hermann von Waldeck und des gut- 
achtlichen Berichts des Ausschusses vom 23. Aug. 1851 wurde durch Beschluss 
der Bundesversammlung vom 7. Jan. 1852 die waldeckische Regierung zur Ab- 
änderung der Verfassung und zur Verschiebung der Ableistung des Verfassungs- 
eides des am 14. Jan. die Volljährigkeit beschreitenden Fürsten Georg Viktor 
aufgefordert. 
Während der mit Zustimmung desselben eingetretenen Verlängerung der 
Regentschaft wurde die nothwendige Revision der Verfassung im verfassungsmäs- 
sigen Wege bewirkt und infolge hiervon, gleichzeitig mit dem Regierungsantritt 
des regierenden Fürsten, die jetzt geltende Verfassungsurkunde vom 17. Aug. 1352 
verkündet. Dieselbe enthält auch in das Fürstenrecht einschlagende Bestinnmun- 
gen. $. 15 verfügt über die Thronfolge: „Die Regierung ist erblich in dem Manns- 
stamme des waldeckischen Fürstenhauses, einschliesslich dessen gräflicher Linie, 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Erlischt der 
Mannsstamm, so geht die Regierungsnachfolge auf die weibliche Linie über. 
Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden 
Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade das höhere Alter. Nach dem 
Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstammes in der Primogeniturord- 
nung. In Ansehung des Fürstenthums Pyrmont bleibt es bei den bestehenden 
Verträgen. 
8.16: Der Fürst wird mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig und 
regierungsfäbig. 8. 19: Ist der Fürst minderjährig oder sonst dauernd verhindert, 
die Regierung zu führen, so tritt eine Regentschaft ein, welche nur von einer 
Person geführt werden kann. 8. 20: „Ist wegen der Regentschaft weder durch 
den Fürsten selbst, noch im Falle dessen Minderjährigkeit durch den Regierungs- 
vorgänger, noch durch die Hausgesetze Anordnung getroffen, so gebührt dieselbe 
der Gemahlin, demnächst der leiblichen Mutter und in deren Ermangelung der 
väterlichen Grossmutter des Fürsten, weiterhin aber demjenigen volljährigen Mit- 
gliede des fürstlichen Hauses, welches der Regierungsnachfolge am nächsten 
(8. 15) steht. 
8. 21. Der Regent erlässt sofort beim Antritte der Regentschaft ein Pa- 
tent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung fest und unverbrüchlich zu 
halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Das Patent wird in Urschrift in das Archiv des Landtages niedergelegt. $. 22. Der 
Regent versammelt innerhalb der nächsten Wochen den Landtag, welcher, den 
Fall der Minderjährigkeit des Fürsten ausgenommen, über die Nothwendigkeit
	        
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