Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

15 I. Pactum primogeniturae waldecoense v. 13. Juli 1685, mit kais. Bestät. ete. 385 
von Nassau -Saarbrücken, zu der Gräfflich - Waldeckischen unmündigen Kindern 
Curatoren, so viel dieses Primogenitur- Werck betrift, Georg Augustens 
Fürstens zu Nassau Lbd. und Wilhelm Moritzen Graffen zu Solms Greiffen- 
stein bestellt, und denenselben, daß sie sich um der Waldeckischen Güther 
Einkünfften und Ursachen der suchenden Primogenitur genau und umständlich 
erkundigen, und Uns darüber Ihren Bericht mit angeheffteten rathlichen Gut- 
achten gehorsamst einschicken sollen, gnädigst rescribiret haben, diese also 
verordnete Curatores darüber Ihre ausführliche Relation auch unter andern da- 
hin, daß weilen obbemelter Fürst zu Waldeck indeß nicht allein, sondern auch 
obberührten Grafiens zu Waldeck vier ältere Söhne gestorben, Er Graff das 
Appanagium bis auf zwey tausend Rthl. einem jedweden Ultragenito vermehret, 
und dem Secundogenito noch darüber andere zwey tausend Rthl. so dann nach 
Absterben obgedachten seiner Ehe Consortin den Genuß des zu Verbesserung 
Ihres Wittum-Sitzes ausgeworffenen Capitalis per sechs tausend Rthl. und den 
Besitz und Wohnung des Hauses zu Bergheim, mit denen dabey benahmsten 
Zugehörden zuzulegen sich erklähret, und zugeordnet, erstattet, und dieses Pri- 
mogenitur- Werck Unserer Kayserlichen Judicatur lediglich überlassen, anbey 
auch um Beforderung der gebethenen Confirmation angeruffen haben, massen 
solches aufgerichtete und mit Consens der Waldeckischen Ritterschafft und Städ- 
ten extendirte Pactum Reciprocum Primogeniturae Constitutivum samt sothanen 
hernach gefolgten Erklährungen von Wort zu Worte hernach geschrieben stehet, 
und also lautet: 
Wir von Gottes Gnaden Georg Friederich Fürst zu Waldeck Grafi zu 
Pyrmont und Cülenburg etc. Wie auch Wir Christian Ludwig Grafi zu 
Waldeck und Pyrmont etc. Thun kund hiemit und bekennen für Uns, Unsere 
Erben und Erbnehmen öffentlich: 
Demnach Wir aus angebohrner Liebe zu Unserm Hause und Nachkommen, 
auch treuer Landes-Väterlicher Vorsorge in und zu allen Zeiten die Wohlfahrt 
und Conservation Unserer Familie und gesamten Hauses Waldeck, und dessel- 
bigen bis dahero von langen Zeiten erworbenen Lustre, Aufkommen und Anse- 
hen, Uns jederzeit zum höchsten angelegen seyn lassen, und dannenhero alle 
hierzu beförderende und Zweck-dienliche Mittel schon längstens in reife Betracht- 
und Erwägung gezogen, aber nach genugsamer Überlegung kein zulänglicher 
expediens, künfftige Mißverstände, Zanck und Zwietracht, wie auch die durch 
vielfältige Zersplitterung und Theilung nothwendig entstehende Verringerung und 
Decadence des uhralten Gräfflichen Waldeckischen Stammes und Geschlechts zu 
verhüten befunden haben, als durch Aufrichtung nützlich und heilsamer Ordnung, 
Disposition und statuten wegen künfftiger nach Uns bey Unsern respective Söh- 
nen, Erben und Nachkommen folgender Regierung und succession ein gewisses 
zu verordnen, und dabey das in vielen Königreichen und Fürstenthumen und 
Graffschafften, zu Erhaltung ansehnlicher Häuser und Geschlechter, mit grossem 
Nutz introducirte und gebräuchliche, weniger nicht in vielen vortrefflichen Exem- 
peln gegründete, auch den natürlichen Rechten gantz ähnliche jus primogeni- 
turae in Unserm Hause einzuführen, gestalten dann Wir Christian Ludwig 
(2* 25*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.