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mie pflichtmäßiger Angabe der vorwalcenden Umstände, Anzeige zu ehun und deren Geneh—
migung einzuholen.
5. 69.
Behoͤrden zu Untersuchung und Bestrafung der Contraventionen.
Die Uncersuchung und Bestrafung der Contraventionen gegen die, den Kartenstempel betref—
fenden Anordnungen gehoͤrt in der Regel fuͤr die ordentliche Obrigkeit des Contravenienten.
In Ansehung solcher Contravenienten, die weder der Gerichtsbarkeit der Ortsobrigkeit, noch
der betreffenden Bezirksbeamten unmittelbar unterworfen sind, wird den letztern, zu Fuͤhrung
der Untersuchung und zu Einbringung oder Vollstreckung der verwirkten Strafe, hierdurch fort—
waͤhrender Auftrag ertheilt.
. 70.
Obsichtsfuͤhrung wegen der Contraventionen unb dießfallsiges Verfahren.
Die Ortsobrigkeiten, auch diejenigen, welche nur die niedere Gerichtsbarkeit ausuͤben, die
zur Polizeiaufsicht angestellten Personen, mit Inbegriff der Gendarmen, ingleichen Unsre Steuer—
officianten, sind Amtshalber verbunden, wegen der Contraventionen wider Unsre Anordnungen
im Bezug auf den Kartenstempel Aufsicht zu fuͤhren, und zu diesem Behuf die Kartenfabrikan—
ten und Kartenhaͤndler, ingleichen die Gasthäuser, Kaffeehäuser und andern oͤffentlichen Orte,
wo gespielt wird, oͤfters und genau zu visitiren oder visitiren zu lassen. Dabei ist die, in die—
sem Mandate, angeordnete Beschlagnahme der Karten und anderer Gegenstaͤnde, mit denen eine
Contravention verhangen worden ist, sofort zu vollstrecken, und die Contravenienten sind, dafern
sie der Flucht verdaͤchtig seyn sollten, in Verhaft zu nehmen.
S. 71.
Auch Unsre Postofficianten sind Amtswegen verbunden, bei Besorgung der Postguͤter, auf
dergleichen Contraventionen aufmerksam zu seyn.
Wenn daher bei einem an die Post abgegebenen, oder mit selbiger angekommenen Paquete
sich ein erheblicher Verdacht einer solchen Contravention ereignet, so hat der Postmeister oder
Posthalter dasselbe, in seinem und des Empfängers oder Absenders Beiseyn, durch einen Steuer—
offieianten untersuchen zu lassen, und, dafern der Verdacht sich bestaͤtiget, solches mittelst An—
zeige an das Ober-Postame zu senden.
C. 72.
Die Contravencionen, welche niche von den nach s. 60. zu deren Untersuchung und Be-
strafung competenten Obrigkeicen, sondern von andern Personen enrdeckt worden sind, sind den
erstern sofert anzuzeigen; auch sind zugleich die in Beschlag genommenen Karten und andern
Gegenstände an selbige abzuliefern.
Gesetzsamml. 1810. (6I