Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

23 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 393 
bleiben, gegeben, ein mehreres aber durch einige Disposition aus diesen Güthern 
nicht zugeleget werden. 
Stürbe aber Neuntens ein Appanagiatus, und hinterliesse Söhne und Töch- 
tere, sollen denen Töchtern von denen nächsten Agnaten mit Zuziehung Ritter- 
schafft und Städte das Deputat zu ihrem Unterhalt pro rei exigentia & numero 
Liberorum constituiret, und dahin getrachtet werden, daß des verstorbenen Ap- 
panagiati Söhne vornehmlich conservirt bleiben: Würde aber ein Appanagiatus 
mit Verlassung ein oder mehr Töchter abgehen, und keine Söhne nach sich las- 
sen, muß es zwar mit deren Aussteurung, wenn dieselbe Ihrem Stande gemäß 
sich verheurathen, wie schon hie oben gemeldet, gehalten werden; So lang aber 
selbige ohnverheurathet bleiben, soll von Deroselben Vatters Appanagio jeder 
Tochter entweder hundert Rthl. nebst der Tafel und Logement, oder falß die 
Töchter lieber anderwerts leben wolten, an statt der Gräfflichen Tafel und Lo- 
gement noch hundert, und also in summa zwey hundert Rthl. gereichet, und so 
lang bis dieselbe sich verheurathen, gegeben werden, und dafern deren mehrere, 
als fünff von einem Appanagiato überblieben, müssen die Dero verstorbenen Va- 
tern zum Appanagio deputirt gewesene tausend Rthl. unter dieselbe, so lang sie 
in der Zahl unverheurathet bleiben, getheilet, dafern aber sie an obgedachter 
Zahl weniger als fünff, keiner mehr als zwey hundert Rthl. auf Maaß und Weise, 
wie obversehen, zugeleget, und noch anbey dahin gesehen werden, daß der aus 
gedachtem Appanagio constituirte Wittums-Unterhalt salviret, und eo detracto, 
aus dem Rest der Töchter Alimentation reguliret werde, und sollen, zum Fall 
hierunter ein oder ander Mißverständniß sich ereigen würden, die nächsten 
Agnaten mit Zuziehung Ritterschafft und Städte, solches ex zquo & bono ver- 
gleichen und gütlich abthun. 
Ingleichen soll Zehendens, da ein oder ander von denen Appanagirten Her- 
ren ohne Hinterlassung Erben Todes verfahren würden, das Appanagium nicht 
auf die übrige appanagirte Herren, sondern lediglich zurück an beyde, falß Sie 
zugleich das Appanagium constituiret haben, oder denjenigen regierenden Herrn 
fallen, von dessen Linien Antheil dasselbe dem Defuncto zugeordnet worden. 
Weilen Wir auch Eilfitens, in reifflichen Betracht- und Erwegung gezogen, 
daß die übermässige constituirung der Wittums-Sitze einem Landes-Herrn nicht 
geringe Incommodits»ten verursachen; Als haben Wir mit gutem Vorbedacht, und 
reiffen Rath, für gut und heilsamlich befunden, auch Uns mit einander wohlbe- 
dächtlich verglichen, daß forthin ein regierender Herr einen Wittum höher nicht 
als zwey tausend sagen 2000. Reichsthaler. vermachen, wohl aber Ihn geringer 
zu constituiren, Macht haben soll; Einem abgefundenen Herrn aber, soll gar 
nicht gestattet noch vergönnet seyn, eigenes Willens vor sich alleine cinen Wit- 
tum zu constituiren, oder zu verschreiben, sondern da dergleichen zu thun nö- 
thig wäre, soll dasselbe mit Vorbewust und guten Willen Dero beeden regieren- 
den Herren geschehen, welche alsdann dahin sehen werden, wie solcher nach 
Beschaffenheit des Appanagii am bequemlichsten, und zwar also einzurichten, daß 
dadurch denen etwa von dem heyrathenden Appanagiato herkommenden Söhnen 
nicht zu viel von Dero Unterhalt benommen werde.
	        
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