Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

394 I. Pactum primogeniturac waldeccense vom 19. Juli 1685, 24 
Jedoch Zwölfftens ist dieses nur auf die künfftige, keines weges aber auf 
die im Hause Waldeck schon würcklich gemachte und constituirte, auch theils 
presente Wittume und Deputat vor die Fräulein und Töchter zu extendiren, im- 
massen dieselbe allerdings in ihren Kräfften unverrückt verbleiben. 
Dieweil auch Dreyzehendens Wir Christian Ludwig Uns angelegen seyn 
lassen werden, durch Unsern Fleiß, jedoch ohne neue Beschwehrung des Landes, 
uoch eins und anders ausser denen aus der Graffschafft Waldeck und Pyrmont 
herrührenden, und zum Fidei Commiss gehörigen Stücken und Renten zu acquiri- 
ren, und an Uns zu bringen; So wollen Wir Uns hiemit reserviret und vorbe- 
halten haben, nach Unserm Willen entweder per Testamentum oder anderwärtige 
Verordnung inter liberos darüber zu disponiren. 
Dafern auch Vierzchendens über kurtz oder lang, Uns Georg Friederich 
Fürsten zu Waldeck, und Uns Christian Ludwigen Graffen zu Waldeck, noch 
ein oder anderes beyfallen, oder vorkommen solte, welches zu mehrerer Erläuterung 
und Verbesserung, auch verbindlicher Validirung gegenwärtigen Pacti mutui & 
reciproci, und dessen Inhalts dienen und befordern mögte, und darauf vor dieß- 
mahl wegen Kürtze der Zeit oder der Sachen, jetzigen Gelegenheit nach, etwa 
nicht reflectiret werden können, wollen Wir Uns gleichergestalt ausdrücklich hie- 
mit vor behalten und reserviret haben, solches durch einen neben-Recess, jedoch 
nach voreingezogenem Rath, Unser treuen Ritter- und Landschafft, diesem Pacto 
dergestalt beyzufügen, daß es von eben der Krafft, Würde und Nachdruck seyn 
soll, als ob es so bald von Anfang demselben von Worten zu Worten inseriret 
und einverleibet wäre. 
Fünffzehendens soll keinem unter Uns Paciscenten zugelassen und vergönnet 
seyn, ichtwas, so zu Verringer-Schmälerung und Abbruch derer hierin enthalte- 
nen Puncten, directe vel in directe gereichen oder ausschlagen könte oder mögte, 
in diesem Pacto zu verändern noch zu verfügen, sondern ein jeder von Uns soll 
und will die immerwährende und genaue Festhaltung desselbigen äussersten 
Fleisses, sich angelegen seyn lassen. 
Zu solchem Ende dann auch Sechzehendens und damit dieß Unser aufge- 
richtetes Pactum mutuum & reciprocum von nun an und zu ewigen Zeiten bün- 
dig, beständig und unangefochten bleiben, auch von Unsern Nachkommen, Erben 
und Erbnehmen, Fürsten oder Graffen zu Waldeck gehandhabet, und zu stets- 
währender Gültigkeit gebracht werden möge, haben wir beederseits Paciscenten 
zu observirung der in dergleichen Fällen erforderter Requisitorum, diese Unsere 
rechte und ernstliche Gemüths-Meinung und Vergleich zufordrist Unsern ge- 
treuen zu diesem Ende convocirten, und von Ritterschafft und Städten anhero 
Deputirten Land-Ständen declariret, und selbst persönlich vorgetragen, auch de- 
ren Gutdüncken, Rath und Bewilligung hierüber dahin vernommen und erhalten, 
daß sie dieß Unser Pactum mutuum & reciprocum in allen seinen Clausuleu und 
Inhalt, Ihnen unterthänig wohlgefallen lassen, und bewandten Umständen nach 
vor ein höchstnöthiges Werck gehalten; Wie dann Wir auch die gedachte Depu- 
tirte von Ritter- und Landschafft ersuchet und angewiesen haben, mit und nebst 
ihren Mittständen, über alles, was hierinnen continiret und begriffen, so viel an
	        
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