Von Willenserklärungen. 151
§. 85. Vielmehr ist jede 76) durch Betrug veranlaßte ?1) Willenserklärung für
den Betrogenen unverbindlich.
§. 86. Nicht nur den Betrogenen, sondern auch Andere, die bei einem solchen
Irrthume Schaden leiden, muß der Betrüger entschädigen.
§. 87. Ist die Willenserklärung zwar nicht durch Betrug veranlaßt, aber doch
der Erklärende zu einem Irrthume bei derselben ?2) vorsätzlich verleitet worden, so hängt
es von der Beschaffenheit dieses Irrthums, an und für sich betrachtet, ab, ob und wie-
weit die dadurch veranlaßte Erklärung nach obigen Grundsätzen bestehen könne, oder
nicht. (65. 75 —83.)
§. 88. Wenn aber auch hiernach die Willenserklärung in Ansehung des Haupt-
eschäftes besteht, so muß dennoch der Erklärende, wegen des aus dem Irrthume ent-
handenen Nachtheils, von dem Betrüger entschädigt werden.
§. 89. Hat ein Dritter den Erklärenden ohne Zuthun des Andern, zu dessen
Gunsten die Erklärung geschieht, hintergangen, so entscheidet ebenfalls die Beschaffen-
beit des Irrthums, zu welchem der Erklärende verleitet worden, ob derselbe an seine
Willenserklärung, in Ansehung des Hauptgeschäftes, gebunden sei, oder nicht. (55.
75 —83)52).
§. 90. Wegen der von dem Betrüger beiden Theilen zu leistenden Entschädigung
hat es bei der Vorschrift der §§. 86, 88 sein Bewenden?).
ein rotziges Pferd auf den Markt bringt, was sich ein Jeder besehen kann, die Krankheit aber nicht an-
zeigt, so ist er sicher in Dolo. Aber dieser Dolus rricht hin, den Handel wegen Betruges anzufech-
ten. Deshalb ist eben der Grundsatz des ädilitischen Edikts eingeführt und dem unvorsichtigen Käufer
ldenn der Rotz ist bei genauer Untersuchung erkennbar, wenn aber auch nicht] ist das ädilitische Rechts-
mittel gegeben. Dies gilt, wenn das kranke Individuum als einzelnes Stück oder mit anderen einzel-
nen Stücken zusammen verkauft wird; es gilt aber nicht, wenn ein Jubegriff von Sachen verschiedener
Art, 1. B. ein Laudgut mit seinem Juventar, wie es steht und liegt, in Pausch und Bogen seil geboten
und verkaust wird. Das Obertr. macht aber von seinem Lehrsatze Auwendung auf einen solchen Land-
guteverkauf in Pausch und Bogen. Es waren unter dem Zugvieh 4 rotzige Pferde gewesen. Diese
mwendung ist irrig. Die ädilitische Klage sand nicht statt, wie das Obertr. selbst ausführt. Eine
selbeständige Berrugsklage [Anm. 15 zu §. 15, Tir. 3, Nr. 3] war auch nicht zu begründen, weil der
Verkäuser den Betrug nicht veranlaßt hatte und ein Ausnahmefall ss. diese Aum. oben) nicht vorhan-
den war. Die ausgesprochene Vernichtung des Appellationserkenntuisses aus Grund jenes Satzes in
diesem den war daher ungerechtfertigt). — Zum Beweise genügt die aus Verstellung oder Verfälschung
der Wahrheit gerichtete Handlung. Entsteht daraus, nach deim gewöhnlichen Laufe der Dinge, Nutzen
für den Handelnden und Nachtheil für den Anderen, so ist, nach einem logischen Gesetze, anzunehmen,
daß dieses beabsichtigt worden sei.
90) Jede, ohne Unterschied, ob der Irrthum wesentlich, oder unwesentlich, vermeidlich, oder unver-
meidlich war.
91) Die Veranlassung der Willenserklärung ist, in dem hier vorausgesetzten Falle, nicht eigentlich
der Betrug, sondern Jrrthum des Erklärenden. §. 89. Der Jrrthum muß — und das ist es, was
das Gesetz hier fordert — durch die unsittliche Einwirkung des Anderen eutstanden sein. Diese that-
sächliche, in die äußeren Sinne sallende Einwirkung ist der Gegenstand des Beweises für den, welcher
seine Erklärung auf Grund des Betruges anfechten will. Die Verjährung hängt mit deim zuständigen
Klagerechte zusammen. Gegen den anderen Theil kann die aus dem Rechtsgeschäfte, das an sich gülti
ist, entspringende Klage gebraucht werden; gegen den Dritten (§. 86) nur die actio doll, welche nach
I. 6, §. 54 in 3 Jahren erlischt.
92) Bei derselben. Die Willenserklärung selbst, im Ganzen, beruht nicht auf Irrthum, aber ne-
bender, in Beziehung auf gewisse Einzelndeiten oder Theile des Willens, ist ein Irrthum vorgefallen,
der seine Entstehung in der böswilligen Einwirkung des Anderen hat. Dann kommt es darauf an,
welchen Einfluß dieser Irrthum an und für sich hat; der Betrug ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit
der Willenserklärung. S. §. 88.
93) Im Falle der Irrthum ein wesentlicher ist, treten die Folgen und Wirkungen desselben, ohne
Rücksicht aus den Betrug, ein, ouch in Ansehung Driner: es it alsdann eine Willeneerklärung in
Wahrheit nicht vorhanden. S. oben die Anmerk. 79—85. Der gute oder böse Glaube des Dritten
hat auf die Zulässigkeit der Vindikationsklage niemals Einfluß; nur in Beziehung auf die Gegenforde-
rungen des Vindikationsbeklagten ist er maßgebend.
d4) Ist der durch einen Dritten ohne Wissen des anderen Komtrahenten hervorgebrachte Irrihum