Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

398 Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685, 28 
Pro (2do) Daß Wir davor gehalten, es könte der succedirende Primogeni- 
tus, da er anders wohl Haushalten wird, endlich solchen Zusatz darum desto 
leichter ertragen, oder auf sich nehmen, weilen Wir nicht allein in solchem Ab- 
sehen Uns vermöge vorhabender Testamentlichen Verordnung der sonst vorbehal- 
tener Disposition über die bisdaherige Meliorationes und Zufälle ihm dem Pri- 
mogenito zu gutem uns begeben werden, und hiermit würcklich begeben thun, 
sondern auch 
(3tens) Von der sonsten mit der Ost-Frieß-Ländischen Action vorgehabten 
Veränderung aus eben solcher Motiva nunmehro abstrahiren, und selbe gleichfalß 
ihme dem Primogenito gäntzlich assigniren, zumahlen aber vermeynen Wir ohne 
das 
(4tens) Es werde dem jetzo einigen Successori erträglicher fallen, diesen 
Zusatz zu übernehmen, und selben aus denen consolidirten gesamten Landen 
auszurichten, als vorhin das einfache Deputat aus Unserm blossen Antheil der 
Graffschafft. So wird es auch 
(ötens) Zuversichtlich zu Stifft- und Erhaltung mehrerer Lieb, Freundschafft 
und Zufriedenheit zwischen denen Gebrüdern, weniger nicht, als für das 
(6te) Deroselben besserer Auferziehung und Habilitation, wie imgleichen, 
da sich 
(Ttens) Diese vermählen solten, zu derer Ihrigen füglichern Unterhalt und 
Versorgung andienen können, samt was dergleichen mehr. So daß wir verhof- 
fen, Ihro Fürstliche Gnaden zu Waldeck werden diese Unsere Resolution in Be- 
tracht obiger Motiven nicht improbiren, noch etwa Uns dieselbe vor einen Für- 
satz um dadurch dem pacto reciproco in substantialibus zu contraveniren, aus- 
zudeuten belieben. 
Uber dieses haben Wir auch bedacht, wie sich leichtlich zutragen und be- 
geben könte, daß ein oder ander von denen jetzig- oder künfftigen Ultragenitis 
Leibes - Blödigkeit oder gebrechlichen Zustandes halber seine Fortun weder im 
Krieg noch an grösserer Herren Höfen ausser Landes zu suchen capable, und 
dahero gemüssiget wäre, seinen Auffenthalt in Patria zu nehmen, da es dann 
dem regierenden Herrn sehr ohngemächlich fallen würde, wenn er allemahl ge- 
halten solte seyn, einen solchen Herrn für sein lebtag bey sich in seiner Residentz 
wohnen zu lassen. Ob nun schon Wir nicht intendiren noch rathsam achten 
wollen, denen Deputat-Herren dieß oder jenes Residentz-Hauß einzuräumen: So 
halten doch in solchem Fall fast nothwendig, und dem regierenden Herrn eine 
geringe oder vielmehr gar keine Beschwerde zu seyn, zu sothanen Behuff etwa 
eine Meyerey oder Land-Guth seinem nachgebohrnem Bruder oder Vettern, der 
es verlangen und von Nöthen haben mögte, in gewissem raisonablen an dem 
Quanto des Deputats zu decourtirenden Anschlag, samt einigen kleinen Commo- 
ditseten von Beholtzung, Hasen-Jagten, Fischereyen u. d. g. zu freyem Gebrauch 
abzutretten und einzuräumen, und zwar solches mit der Condition, daß alles in 
gutem Anbau, Wesen und Zustand erhalten werde, worzu Wir also Unsere Suc- 
cessores hiemit obligiret und angewiesen haben wollen; Weniger nicht ermessen 
Wir an ihm selbst billig zu seyn, und wollen, daß im Fall ein Deputat-Herr,
	        
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