398 Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685, 28
Pro (2do) Daß Wir davor gehalten, es könte der succedirende Primogeni-
tus, da er anders wohl Haushalten wird, endlich solchen Zusatz darum desto
leichter ertragen, oder auf sich nehmen, weilen Wir nicht allein in solchem Ab-
sehen Uns vermöge vorhabender Testamentlichen Verordnung der sonst vorbehal-
tener Disposition über die bisdaherige Meliorationes und Zufälle ihm dem Pri-
mogenito zu gutem uns begeben werden, und hiermit würcklich begeben thun,
sondern auch
(3tens) Von der sonsten mit der Ost-Frieß-Ländischen Action vorgehabten
Veränderung aus eben solcher Motiva nunmehro abstrahiren, und selbe gleichfalß
ihme dem Primogenito gäntzlich assigniren, zumahlen aber vermeynen Wir ohne
das
(4tens) Es werde dem jetzo einigen Successori erträglicher fallen, diesen
Zusatz zu übernehmen, und selben aus denen consolidirten gesamten Landen
auszurichten, als vorhin das einfache Deputat aus Unserm blossen Antheil der
Graffschafft. So wird es auch
(ötens) Zuversichtlich zu Stifft- und Erhaltung mehrerer Lieb, Freundschafft
und Zufriedenheit zwischen denen Gebrüdern, weniger nicht, als für das
(6te) Deroselben besserer Auferziehung und Habilitation, wie imgleichen,
da sich
(Ttens) Diese vermählen solten, zu derer Ihrigen füglichern Unterhalt und
Versorgung andienen können, samt was dergleichen mehr. So daß wir verhof-
fen, Ihro Fürstliche Gnaden zu Waldeck werden diese Unsere Resolution in Be-
tracht obiger Motiven nicht improbiren, noch etwa Uns dieselbe vor einen Für-
satz um dadurch dem pacto reciproco in substantialibus zu contraveniren, aus-
zudeuten belieben.
Uber dieses haben Wir auch bedacht, wie sich leichtlich zutragen und be-
geben könte, daß ein oder ander von denen jetzig- oder künfftigen Ultragenitis
Leibes - Blödigkeit oder gebrechlichen Zustandes halber seine Fortun weder im
Krieg noch an grösserer Herren Höfen ausser Landes zu suchen capable, und
dahero gemüssiget wäre, seinen Auffenthalt in Patria zu nehmen, da es dann
dem regierenden Herrn sehr ohngemächlich fallen würde, wenn er allemahl ge-
halten solte seyn, einen solchen Herrn für sein lebtag bey sich in seiner Residentz
wohnen zu lassen. Ob nun schon Wir nicht intendiren noch rathsam achten
wollen, denen Deputat-Herren dieß oder jenes Residentz-Hauß einzuräumen: So
halten doch in solchem Fall fast nothwendig, und dem regierenden Herrn eine
geringe oder vielmehr gar keine Beschwerde zu seyn, zu sothanen Behuff etwa
eine Meyerey oder Land-Guth seinem nachgebohrnem Bruder oder Vettern, der
es verlangen und von Nöthen haben mögte, in gewissem raisonablen an dem
Quanto des Deputats zu decourtirenden Anschlag, samt einigen kleinen Commo-
ditseten von Beholtzung, Hasen-Jagten, Fischereyen u. d. g. zu freyem Gebrauch
abzutretten und einzuräumen, und zwar solches mit der Condition, daß alles in
gutem Anbau, Wesen und Zustand erhalten werde, worzu Wir also Unsere Suc-
cessores hiemit obligiret und angewiesen haben wollen; Weniger nicht ermessen
Wir an ihm selbst billig zu seyn, und wollen, daß im Fall ein Deputat-Herr,