Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

400 I. Paotum primogeniturae waldeocoense vom 19. Juli 1685 30 
sanctio pragmatica, oder ohnbewegliche Grundfeste des Hauses in acht genom- 
men, observiret, und derselben nachgelebet werden solle. Jedoch obiges alles mit 
dieser Condition, und ausdrücklicher Bedingung, daß zum Fall sich einer von 
Unsern Söhnen, oder künfftigen gebohrnen des Stammes derer Grafien zu Waldeck 
mesalliiren und ausser seinem Stand verheurathen würde, selbiger nicht nur aller 
Hoffnung zum primogenitur-Recht, sich samt seinen aus solcher Mesalliance de- 
scendirenden Nachkommen dardurch eo ipso unfähig, bevor auch seines Deputats, 
wenigstens zur Hälffte verlustig haben gemacht, und verfolgend davon durch seine 
concurrirende übrige Brüdere oder Vettere excludiret seyn soll. 
Wir vertrauen auch und ersuchen Ihro Fürstliche Gnaden von Waldeck 
hiermit, Sie werden und wollen sich diese Unsere Verbesserung nicht mißfallen 
lassen, sondern vielmehr obiges alles per modum Pacti, so viel Dero Interesse 
betrifft, mit annehmen, auch eo ipso die über diesem Werck desiderirende Kayser- 
liche Confirmation um so mehr facilitiren helffen, wie Wir denn zu mehrer Be- 
zeugung Unser dießfalß führenden ernstlichen Intention, gewillet sind, die Gegen- 
wärtige Verbesserungs-Puncten in Unserm vorhabendem Testament, ausdrücklich 
zu confirmiren und zu bestättigen. Dessen zu wahrer Uhrkund und mehrerer 
Bestättigung, haben Wir diese Unsere wohlbedachte Verordnung eigenhändig 
unterschrieben, und mit Unserm angebohrnen Gräfflichen Insiegel wissentlich be- 
drucken lassen. So geschehen Cleinern den 5ten Julii 1687. 
(L.S.) Christian Ludwig, 
Graff zu Waldeck etc. 
VOn Gottes Gnaden, Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck, Graff 
zu Pyrmont und Cülenburg, Frey-Herr zu Paland, Witten und Werth Thum- 
Probst zu Halberstadt, des Ritterlichen St. Johanniter-Ordens Senior, Commen- 
dator zu Lagau, Ihro Römischen Kayserlichen Majestät, wie auch der vereinigten 
Niederlanden General-Feld Marschall und Gouverneur zn Mastrich. Uhrkunden 
und bekennen hiermit: 
DEmnach des Hochgebohrnen Unsers freundlich- geliebten Vettern Graffen 
Christian Ludwigs zu Waldeck Lbd. Gutbefinden, daß zwischen Uns und Ihro 
Lbd. unterm dato Arolsen den 12ten Juni 1685. wegen des Primogenitur-Rechtens 
in Unserer Grafischafft Waldeck, mit Zuziehung Ritterschafft und Städte, auf- 
gerichtetes pactum reciprocum, vermög damahlig allerseitigen Vorbehalts wegen 
Mittlerzeit zugetragener Veränderung, und daraus entstandener neuer Motiven in 
gewissen Passibus zu verbessern, und Theils zu erläutern, auch Uns demnächst 
von solcher ihrer Intention weniger nicht part geben, als den des Endes ver- 
fertigten Aufsatz communiciren lassen, und dabey Uns Freund-Vetterlich anheim 
gestellet, ob Wir denselben um besserer Conformitszt willen, gleich mit dem ob- 
gemeldtem Pacto reciproco geschehen, für so weit Unser Interesse darunter con- 
curriren mögte, per modum pacti approbiren, und genehm halten wollen, welcher 
an Uns communicirte Aufsatz oder Verbesserungs - Puncta von Wort zu Worten 
also lauten.
	        
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