31 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 401
WIr Christian Ludwig Graff zu Waldeck etc. etc. (ist eben jetziger
Aufsatz de 1687. wie solcher von pag. 19. bis pag. 25. Wörtlich zu finden.)
DAß wir solchen folglich die Sache Unsers Orts reiflich erwogen, und nach-
deme nicht allein von Ihro Lbd. Uns die sincere Versicherung geschehen, son-
dern auch aus dem Werck selbsten uns nicht anders vorscheinet, denn daß es
dabey kein solches Absehen habe, wodurch ermeldtes Pactum reciprocum, noch
auch Unser dabey intendirter Zweck in Essentialibus verrücket, oder unterbrochen
werden könnte, als haben Wir kein Bedencken tragen wollen, die mehr gemeldt-
und allhier inserirte Verbesserungs -Puncten, so viel Ihro Lbd. Unsers Vettern
Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck Kinder und Unser dabey versirendes
Interesse betrifft, gleich dem Pacto reciproco selbsten zu approbiren, und also
ein zwischen Uns aufgerichtetes Pactum und Vereinigung zu acceptiren und ge-
nehm zu halten: Allermassen Wir selbiges hiermit in Vim irrevocabilis Sanctionis
pragmaticz approbiren und genehm halten, anders nicht, als wäre solches alles
dem eben jetzo angeregtem Pacto von Anfang mit einverleibet worden, in dem
übrigen aber lassen es Unsers theils bey deme, was in sothanem Pacto der Zeit
statuiret und geordnet worden, vor Uns und die Unserige lediglich bewenden.
Dessen zu wahrer Uhrkund und Bekräfftigung haben Wir diesen Unsern Consens
eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm angebohrnen Fürstlichen Pittschafft
wissentlich bedrucken lassen. So geschehen Arolsen den siebenden Julii Jahrs
Sechzehen hundert sieben und achtzig.
(L. S.) Georg Fritz,
Fürst zu Waldeck.
ZU wissen sey hiermit. Demnach des Durchlauchtigen Fürsten und Herrn,
Herrn Georg Friederichs Fürsten zu Waldeck Hochfürstliche Gnaden vor
sich und in Vollmacht des Hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Christian
Ludwigs Graffen zu Waldeck etc. Hochgräfflichen Excellentz auf heutigen Tag
Dero getreue Ritterschafft und Städte dieser Grafischafft Waldeck zum gemeinen
Land-Tag, anhero nacher Corbach beschreiben, und darauf durch Dero Cantzler
und Räthe, ihnen mit mehrerm vortragen lassen, welchergestalt ob Hochgedachte
Ihro Fürstliche Gnaden nebens Dero Vettern Herrn Graff Christian Lud-
wigen zu Waldeck aus bedachten hochwichtigen Uhrsachen dem Land und Ihrer
allerseits Nachkommen so nützlich als nöthig zu seyn erachtet, das etwa ehe-
mahls in hiesiger Graffischafit Waldeck auf seine Maaßß üblich gewesene Jus
Primogenitur& oder das Recht der Succession des Erstgebohrnen wiederum zu
introduciren und einzuführen, des Endes sie dann auf Veranlaß eines von Herrn
Graff Christian Ludwigs Hochgräfflichen Excellence verfasset, und sub dato
12ten hujus 1685. vollzogenen absonderlichen Erb-Statuti nicht allein mit Zu-
ziehung derer Deputirten von Ritterschafft und Städten, eodem 12ten Juni a. c.
1685. ein Pactum reciprocum, oder gewissen bündigen Vergleich unter sich auf-
gerichtet, sondern auch selbiges nach der Hand vermittelst sicherer Verordnung
unterm 5ten currentis in diesem Jahr 1687. mit gemeinsamen Gutbefinden ex-
tendirt und verbessert haben; Allermassen Uns denen der Ritterschafft und derer
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