Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

31 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 401 
WIr Christian Ludwig Graff zu Waldeck etc. etc. (ist eben jetziger 
Aufsatz de 1687. wie solcher von pag. 19. bis pag. 25. Wörtlich zu finden.) 
DAß wir solchen folglich die Sache Unsers Orts reiflich erwogen, und nach- 
deme nicht allein von Ihro Lbd. Uns die sincere Versicherung geschehen, son- 
dern auch aus dem Werck selbsten uns nicht anders vorscheinet, denn daß es 
dabey kein solches Absehen habe, wodurch ermeldtes Pactum reciprocum, noch 
auch Unser dabey intendirter Zweck in Essentialibus verrücket, oder unterbrochen 
werden könnte, als haben Wir kein Bedencken tragen wollen, die mehr gemeldt- 
und allhier inserirte Verbesserungs -Puncten, so viel Ihro Lbd. Unsers Vettern 
Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck Kinder und Unser dabey versirendes 
Interesse betrifft, gleich dem Pacto reciproco selbsten zu approbiren, und also 
ein zwischen Uns aufgerichtetes Pactum und Vereinigung zu acceptiren und ge- 
nehm zu halten: Allermassen Wir selbiges hiermit in Vim irrevocabilis Sanctionis 
pragmaticz approbiren und genehm halten, anders nicht, als wäre solches alles 
dem eben jetzo angeregtem Pacto von Anfang mit einverleibet worden, in dem 
übrigen aber lassen es Unsers theils bey deme, was in sothanem Pacto der Zeit 
statuiret und geordnet worden, vor Uns und die Unserige lediglich bewenden. 
Dessen zu wahrer Uhrkund und Bekräfftigung haben Wir diesen Unsern Consens 
eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm angebohrnen Fürstlichen Pittschafft 
wissentlich bedrucken lassen. So geschehen Arolsen den siebenden Julii Jahrs 
Sechzehen hundert sieben und achtzig. 
(L. S.) Georg Fritz, 
Fürst zu Waldeck. 
ZU wissen sey hiermit. Demnach des Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, 
Herrn Georg Friederichs Fürsten zu Waldeck Hochfürstliche Gnaden vor 
sich und in Vollmacht des Hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Christian 
Ludwigs Graffen zu Waldeck etc. Hochgräfflichen Excellentz auf heutigen Tag 
Dero getreue Ritterschafft und Städte dieser Grafischafft Waldeck zum gemeinen 
Land-Tag, anhero nacher Corbach beschreiben, und darauf durch Dero Cantzler 
und Räthe, ihnen mit mehrerm vortragen lassen, welchergestalt ob Hochgedachte 
Ihro Fürstliche Gnaden nebens Dero Vettern Herrn Graff Christian Lud- 
wigen zu Waldeck aus bedachten hochwichtigen Uhrsachen dem Land und Ihrer 
allerseits Nachkommen so nützlich als nöthig zu seyn erachtet, das etwa ehe- 
mahls in hiesiger Graffischafit Waldeck auf seine Maaßß üblich gewesene Jus 
Primogenitur& oder das Recht der Succession des Erstgebohrnen wiederum zu 
introduciren und einzuführen, des Endes sie dann auf Veranlaß eines von Herrn 
Graff Christian Ludwigs Hochgräfflichen Excellence verfasset, und sub dato 
12ten hujus 1685. vollzogenen absonderlichen Erb-Statuti nicht allein mit Zu- 
ziehung derer Deputirten von Ritterschafft und Städten, eodem 12ten Juni a. c. 
1685. ein Pactum reciprocum, oder gewissen bündigen Vergleich unter sich auf- 
gerichtet, sondern auch selbiges nach der Hand vermittelst sicherer Verordnung 
unterm 5ten currentis in diesem Jahr 1687. mit gemeinsamen Gutbefinden ex- 
tendirt und verbessert haben; Allermassen Uns denen der Ritterschafft und derer 
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