402 I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685 32
Städte Deputirten vorgezeiget, auch von Ihnen recognosciret und nachgehends
zu verlesen communicirten originalien, mit mehrerm und zwar des hauptsäch-
lichen Inhalts zu ersehen, daß für das Künfftige auf jetzo beyden regierenden
Fürst- und Gräfflichen Linien des Hauses Waldeck, so lange der liebe GOtt Die-
selbe conserviren und erhalten wird, allemahl nur Ein- und also im gantzen
Land allein Zwey, in dem Fall aber da nach Gottes Willen auf der einen Linie
der Mann-Stamm gäntzlich abgehen mögte, alsdenn in der gantzen consolidirten
Graffschafft und davon dependirenden Landen, doch nur ein regierender Herr
nach dem Recht der Primogenitur succediren und erben, Dieser aber Seine übrige
Gebrüdere oder Vettere mit gewissen bestimmten Deputaten abfertigen, und da-
nebens alle übrige extra- und ordinaire Land-Lasten tragen solle.
Gleichwie nun höchstgedachte Unser Gnädigst- und Gnädige Herrschafften,
nicht ermangeln wollen, dem herkommen gemäß, von diesem die Wohlfahrt der
Posteritzet auch des Landes und getreuer Unterthanen hauptsächlich concerniren-
den Geschäfft der Ritterschafit und Städten dieser Ihrer Grafischafft communi-
cation thun zu lassen, wie weniger nicht deren eventual Beypflichtung (gleich
auch vermöge in oberwehnten Erb-Statuto angezogener Recessen und Land-Tags-
Abschiede in annis 1507. und 1575. geschehen) darüber durch Uns des Endes
specialiter committirte Cantzlar und Räthe zu vernehmen; Als sind hierauf die
Anwesende von der Ritterschafit, und derer Städte gevollmächtigte abgeordnete
zusammen getreten, haben Ihnen alle und jede hierob vermeldete ad perlegen-
dum & se informandum communicirte originalia deutlich vorlesen, dieselbe, wo
nöthig gewesen, durch Herrn Hoff-Richter von Gaugreben der Ritterschafft ersten
Wort führenden Deputirten nach Nothdurfft erleutern lassen, darauf dann weniger
nicht die Sache an sich selbst, oder dasjenige, was dergestalt verordnet oder
statuiret seyn solle, wie auch die dazu bewegende Ursachen und Motiven, aller-
forderist aber den daraus dem Verhoffen nach, in Statu tam publico quam pri-
vato zu erwarten stehenden fürtrefflichen Nutzen, nebens Erhalt- und Vergrösse-
rung des Splendeurs dieses uralten Hauses Waldeck in reiffe Deliberation und Er-
wegung gezogen, und endlich dahin einmüthig geschlossen, dass dieses Pactum
‚samt darauf gegründeter ferneren Verordnung, die Wiedereinführung des ohnedem
fast im gantzen Römischen Reich jetzo üblichen Juris primogenitur® oder Erst-
geburts-Rechts an sich selbsten (als viel ihnen hierunter zu urtheilen zustehen
möge) dem Lande und der Posteritst vor sehr nützlich und fürständig zuachten,
auch demnächst dessen endliche Vollenziehung mittelst Auswirckung der Kayser-
lichen Confirmation quovis modo zu befördern, inzwischen aber Gnädigst- und
Gnädiger Herrschafit unterthänigster Danck zu erstatten seye, wegen der hier-
unter vor die gemeine Landes Wohlfahrt getragen, und in der That bewiesenen
Landes-Vätterlichen Vorsorge; Gestalt sie solches durch wohlermelten Herrn Hoff-
Richter von Gaugreben, an die Fürstlich commitirte Cantzlar und Räthe in pleno
Consessu loco Resolutionis bekannt machen, auch dabey wegen ihres zu Gnädigst-
und Gnädiger Herrschafft tragenden unterthänigsten Respects, Liebe und Devotion
gehorsamst Versicherung thun lassen, jedoch mit dem Zusatz oder Vorbehalt, daß
auf den begebenden Fall der Succession nach dem Recht der Ersten Gebuhrt,