Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

33 mit kaiserlicher Bestätigung vom 22. Aug. 1697. 403 
Ritterschafft und Städte sich versehen wolten, es würde als dann der succedirende 
Primogenitus Sie und Ihre Nachkommen zu folge dem ohne des in anno 1669. 
vorgangener Landes Huldigung beschehenen Versprechen, bey ihrem Herbringen, 
Privilegien und Freyheiten, auch Rechten und Gerechtigkeiten ohngekräncket las- 
sen, sondern vielmehr Sie dabey Lands-Fürstlich handhaben und schützen, welche 
Erklährung demnächst von denen commitirten Cantzlar und Räthen Nahmens 
Dero Gnädigster Herren Principalen acceptiret und angenommen, im übrigen auch 
Dero Stände bezeugende Devotion und Liebe gegen ihre gnädigste Herrschafft 
von ihnen gepriessen, imgleichen wegen des Vorbehalts, allvergnügende Assecura- 
tion und Vertröstung, wie nicht weniger dabey die Anzeige geschehen ist, daß 
zu solchem allen der auf Waldeckischer Linie nach GOttes Schickung succedi- 
rende Primogenitus durch das erstmahlige Erb-Statutum und darauf von Ihme 
ausgestellt -anjetzo verlesenen Revers ohne das in Effectu obligiret und verbun- 
den seye. 
Diesem nächst thate der Cantzlar die Erinnerung, daß zu der Sachen meh- 
rerer Beständigkeit und des künfftig succedirenden Primogeniti nöthiger Versiche- 
rung ferner erfordert werde, an Seiten Ritterschafft und derer Städte gevollmäch- 
tigten sich auf die gemeldte Pacta oder Verordnungen samt und sonders Eydlich 
zu verpflichten, und wenn dem Verhoffen nach selbe sich hierzu verstehen, oder 
willfährig erklären werden, solle zu ihrer bessern Information und des Endes ab- 
gefassete Formula Juramenti Ihnen zu ein- und andern mahl deutlich vorgelesen 
und erleutert werden; Welches auch auf vorher ergangene einmüthige derer 
Stände Bewilligung also geschehen, folgenden Inhalts. 
Formula Juramenti. 
IHr sollet in Eure und Eurer Gewaltgeber Seele Krafft-habender Vollmacht 
geloben und schweren, daß Ihr und Sie samt Euren allerseits Nachkommen, das 
jenige, was sowohl in dem unter dato den 12. Junii 1685. zwischen dem Durch- 
lauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg Friederich Fürsten zu Waldeck, 
Graffen zu Pyrmont und Cülenburg etc. etc. So dann dem Hochgebohrnen Graffen 
und Herrn, Herrn Christian Ludewig Graffen zu Waldeck und Pyrmont etc. 
etc. aufgerichtetem Pacto reciproco als auch nachgehends mit gesamten Gutfinden 
am 5ten Julii jüngsthin ausgefertigter Verbesserungs-Puncten wegen des in hie- 
siger Grafischafft wiederum einzuführenden Juris primogenitur®, oder des Rechts 
der Succession des Erstgebohrnen auf jedweder Dero jetzo regierenden Fürst- 
und Gräfflich-Waldeckischen Linien, oder wie deshalber die Fälle abgeredet wor- 
den, und sich zutragen mögten, statuiret und geordnet ist, auch Euch, Eure Ge- 
waltgeber und Nachkommen betrifft, getreulich halten, selbigen für sich selbst in 
keine Wege zuwieder handeln, noch solches andern zu thun gestatten, sondern 
vielmehr Demjenigen, deme auf ein oder der andern Linie die Succession in sol- 
cher massen anfallen mögte, nach allen Kräfften und Vermögen beystehen, ihme 
anhangen, und zu Behauptung seines Rechtens gegen Männiglich behülfflich seyn 
noch auch einigen andern regierenden Herren in der Grafischafft Waldeck, ausser
	        
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