Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

410 I. Pactum primogeniturae waldeocense vom 19. Juli 1685 etc. 40 
sondern sich dessen obigen Innhalts nach, rühmlich gebrauchen, geniessen, er- 
freuen und gäntzlich darbey bleiben, und solche vollziehen lassen, darwider auch 
mit Urthel nicht sprechen, oder sonsten inn- oder ausserhalb Rechtens nichts 
thun, handeln, fürnehmen oder verhängen, sondern sie für einzige, unzertheilte 
regierende Landesherren, Graffen und Successoren, nach Recht- und Ordnung der 
Erst-Geburt, wie obgemeldet, für und für zu ewigen Zeiten halten und achten, 
auch von Unser, Unserer Nachkommen am Reich, Römischen Kaysern und Kö- 
nigen und desselbigen heiligen Reichs wegen dabey handhaben, schützen und 
schirmen, auch sich deme in keine Weise noch Wege widersetzen, als lieb einem 
jeden ist, Unsere und des Reichs schwere Ungnad und Strafi, und darzu eine 
poen von hundert Marck löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder so offt er 
freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Cammer, und den 
andern halben Theil demjenigen Graffen von Waldeck, so hierwider beschweret, 
angefochten oder belästiget würde unnachläßlich zu bezahlen, verfallen, und zu 
deme daß alles so dieser Unser Kayserlichen Verordnung und Confirmation auch 
deren Inhalt zuwider geurtheilet oder sonst inn- oder ausserhalb Rechtens ge- 
than, vorgenommen, gehandelt, oder verhängt würde, krafftloß und von Unwürden 
seyn solle, massen Wir denn auch solches hiermit durch dieses nichtig null und 
krafftloß sprechen, erkennen und erklären. 
MIt Uhrkund dieses Brieffes besiegelt, mit Unserer Kayserlichen anhangen- 
den güldenen Bulla. Der geben ist in Unser Stadt Wien den zwey und zwantzig- 
sten Tag Monaths Augusti, nach Christi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers 
Gnadenreichen Geburt im Sechzehenhundert und Sieben und Neuntzigsten, Unserer 
Reiche, des Römischen im vierzigsten, des Hungarischen im drey- und vierzig- 
sten und Böheimischen im ein- und vierzigsten Jahre. 
Leopold. 
Vt. Sebastian Wunibald 
Erbt. Graff zur Zeyhl. 
Ad mandatum Sac, Cxs. Maje- 
statis proprium. 
C. F. Consbruch. 
Registr. und Collat. 
Johann Friedrich Wening, 
Registrator.
	        
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