Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

34 Einleitung. 34 
vom Amte Themar. Damit war der Besitzstand unter den vier-übrig 
bleibenden Speciallinien des Hauses Gotha festgestellt. 
Auf Friedrich II. folgte Friedrich III. 1732— 1772, auf diesen Ernst I. 
1772—1804 !). Unter diesem Fürsten, welcher durch eine weise und umsichtige 
Regierung sein Land zu einer hohen Blüthe erhob und Gotha neben dem be- 
nachbarten Weimar auf eine Zeit lang zum geistigen Mittelpunkt Thüringens 
machte, kam ein wichtiges Hausgesetz des gothaischen Gesammthauses zu Stande. 
Es ist dies „die Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Hildburghausen und Sachsen-Koburg-Saalfeld über 
mehrere ihre wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere 
über die Aufrechterhaltung der Linealsuccession bei der Nachfolge der Seiten- 
verwandten“ vom 28. Juli 1791 (Urk. XIV). Als Fundamentalsatz wurde festge- 
stellt: „dass es in Ansehung der in dem herzoglich sachsen-gothaischen Gesammt- 
hause vorkommenden Kollateralsuccessionsfälle bei der ohnehin schon verglichenen 
successio linealis in stirpes bewenden solle und dass demnächst auch, zur Abwen- 
dung künftiger Successionsirrungen von dato an, von dem sachsen-gothaischen Ge- 
sammthause bei den ausser diesem herzoglichen Hause in der herzoglichen sachsen- 
weimarischen und eisenachischen Linie oder auch in dem churfürstlichen sächsi- 
schen Hause entstehenden Kollateralsuccessionsfällen, die erwähnte successio in 
stirpes angenommen und pro statuto domestico festgesetzt sein und bleiben solle, 
dergleichen dass von den jetzo in dem herzoglichen sachsen-gothaischen Gesammt- 
Hause bestehenden vier Speciallinien S.-Gotha, S.-Meiningen, S.-Hildburghausen 
und S.-Koburg, hiervon eine jede zur Zeit des sachsen-weimarischen oder chur- 
sächsischen Anfalls noch existirende Speciallinie, ausser den Churlanden, gleiche 
Erbratam unverkürzt erhalten solle 2). 
Auf Ernst ll. folgte sein Sohn August 1804—1822. Durch einen Vertrag 
vom 4. Mai 1805 entsagte er der nach dem Vertrage vom 24. Febr. 1680 der 
gothaischen Linie zuständigen Ausübung der Landeshoheit über das Fürsten- 
thum Saalfeld zu Gunsten der Linie Koburg-Saalfeld, auch trat er an dieselbe 
seinen Antheil an den Saalfelder Bergwerken und die alleinige Bestallung der 
gesammten Münzstatt Saalfeld ab, wogegen er von Saalfeld die volle Landeshoheit 
über elf jetzt zu Altenburg gehörige Ortschaften abgetreten erhielt. Ein zweiter Ver- 
trag vom 4. Mai 1805 bewirkte den Umtausch der gothaischen ?/,, vom Amte 
Themar gegen das saalfeld-koburgische !/, vom Amte Römhild. Nach Auflösung 
des deutschen Reichs trat Herzog August dem Rheinbunde am 15. Dec. 1806 
bei, wie er sich 1815 an der Gründung des deutschen Bundes betheiligte. Ihm 
folgte sein Bruder Friedrich IV. 1825, mit welchem die erstgeborene Linie Sach- 
sen Gotha und Altenburg am 11. Febr. 1825 erlosch. 
Der Tod Friedrichs IV. erregte grosse Streitigkeiten über die Nachfolge. 
Herzog Bernhard Erich Freund von Sachsen-Meiningen beanspruchte die Erbfolge 
  
1) Aug. Beck, Ernst Il, als Pfleger und Beschützer der Wissenschaft und Kunst. Gotha 1854. 
2) Gleiche Grundsätze waren schon am 23./15. Juni 1787 in einer provisorischen Abrede zwi- 
schen den Linien Sachsen-Gotha und Sachsen-Koburg-Saalfeld über den damals wahrscheinlich bevor- 
stehenden Anfall von Sachsen-Meiningen getroffen.
	        
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