Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwahrer 
d 
1109 
432 
688 
966 
970 
s 
gemeinschaftlich leisten. Jeder von 
beiden kann verlangen, daß an sie 
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder 
kann statt der Leistung verlangen, 
daß die geschuldete Sache für beide 
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht 
zur Hinterlegung eignet, an einen 
gerichtlich zu bestellenden V. abge- 
liefert wird. 1273, 1279, 1284, 
1287, 1288. 
Reallasten s. 
432. 
Schuldverhältnis. 
Jeder Gläubiger kann verlangen, daß 
der Schuldner die geschuldete unteil- 
bare Sache für alle Gläubiger hinter- 
legt oder, wenn sie sich nicht zur 
Hinterlegung eignet, an einen ge- 
richtlich zu bestellenden V. abliefert. 
Verwahrung. 
690—694, 696—700 f. Verwah. 
rung — Verwahrung. 
Schuldverhältnis 
Verwahrung. 
Eigentum. 
Der Finder ist zur V. der Sache 
verpflichtet. 
Ist der Verderb der Sache zu be- 
sorgen oder ist die Aufbewahrung 
mit unverhältnismäßigen Kosten ver- 
bunden, so hat der Finder die Sache 
öffentlich versteigern zu lassen. Vor 
der Versteigerung ist der Porlizei- 
behörde Anzeige zu machen. Der 
Erlös tritt an die Stelle der Sache. 
978. 
Macht der Finder zum Zwecke der 
V. oder Erhaltung der Sache oder 
zum Zwecke der Ermittelung eines 
Empfangsberechtigten Aufwendungen, 
die er den Umständen nach für er- 
forderlich halten darf, so kann er von 
dem Empfangsberechtigten Ersatz ver- 
langen. 972, 974, 978. 
Erbvertrag. 
2277 Amtliche V. der über einen Erbver- 
368 
  
  
8 
2300 
1215 
2246 
2248 
2256 
2259, 
2260 
2261 
2273 
Verwahrung 
trag aufgenommenen Urkunde s. Erb- 
vertrag — Erbrertrag. 
Die für die Eröffnung eines Testa- 
ments geltenden Vorschriften der §8 
2259—2263, 2273 finden auf den 
Erbvertrag entsprechende Anwendung, 
die Vorschriften des § 2273 Satz 2, 
3 jedoch nur dann, wenn sich der 
Erbvertrag in besonderer amtlicher 
V. befindet. 
Pfandrecht. 
Der Pfandgläubiger ist zur V. des 
Pfandes verpflichtet. 1266. 
Testament. 
Das über die Errichtung des Testa- 
ments aufgenommene Protokoll soll 
nebst Anlagen in besondere 
amtliche V. gebracht werden. 
Dem Erblasser soll über das in 
amtliche V. genommene Testament 
ein Hinterlegungsschein erteilt werden. 
2232, 2248, 2249. 
Ein nach § 2231 Nr. 2 errichtetes 
Testament ist auf Verlangen des Erb- 
lassers in amtliche V. zu nehmen. 
Die Vorschrift des § 2246 Abs. 2 
findet Anwendung. 2256. 
Rückgabe eines in amtliche V. ge- 
nommenen Testamentes s. Erblasser 
— Testament. 
2261 Ablieferung eines nicht in amt- 
licher V. befindlichen oder eines in 
amtliche V. genommenen Testamentes 
an das Nachlaßgericht s. Erdlasser 
— Testament. 
Das Nachlaßgericht hat, sobald es 
von dem Tode des Erblassers Kennt- 
nis erlangt, zur Eröffnung eines in 
seiner V. befindlichen Testaments 
einen Termin zu bestimmen. 
Hat ein anderes Gericht als das 
Nachlaßgericht das Testament in amt- 
licher V., so liegt dem anderen Ge- 
richte die Eröffnung des Testaments ob. 
Nach der Verkündung der Verfügungen 
des verstorbenen Ehegatten ist ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.