Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

43 vom 22. Aug. 1710. 413 
Behuff Dero Hoffhaltung anderweiten Holtzes zum Brand, und dergleichen Noth- 
wendigkeiten, als Wagen-Holtz und andern in der Haushaltung vorfallenden Noth- 
dürfften weniger nicht mehrerer Mastung, ausser dem was in beyden Stücken die 
Meyerey erfordert, benöthiget sind, und aber in denen Forsten derer drey Dorfi- 
schafften der ehehin verabredete district Holtzes zu des Herrn Secundo geniti 
satisfaction eingenommener Besichtigung nach, nicht angewiesen noch eingeräumt 
werden können; So haben des Herrn Primogeniti Hochgräffl. Excellence Sich hier- 
durch kräfftig verbunden und anheischig gemacht, so viel das Holtz betrifft, von 
nun an Jährlich und jedes Jahrs ins besonder in denen äussersten an der Eder 
streichenden Wänden, oder oben auf der Fläche der Bergen, im Frühling und 
zu einer zum Holz-Flössen bequemen Zeit zwey hundert fünflzig Klaffter Holtz 
durch die Unterthanen hauen, klafftern, und an der stelle, fals aber solches mit 
ermelter Bequemlichkeit daselbst nicht mehr zu haben, in andern da herum ge- 
legenen, und über eine Stund Weges von Bergheim nicht entfernten Waldung- und 
Gehöltzen in vorbeschriebener Masse liefferen zu lassen, damit Hochwohlgedachter 
Herr Secundo genitus es nachmahls entweder auf dem Wasser bis Bergheim brin- 
gen, oder seiner Gefälligkeit nach verführen lassen möge, mit dem Anhang, das- 
jenige, was Ihme an der Nothdurfit alsdann noch abgehen mögte, aus dem Berg- 
heimer Forst, als worzu dieselbe in so fern Krafit dieses befugt und berechtiget 
ist, ohnentgeltlich abzulangen. Imgleichen und die Mastung betreffend, sollen 
ebenfals zu Behuff des Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden Deroselben bey 
Mast-Zeiten im Lande, auch ausserhalb dem Bergheimer Forst, ohne Unterscheid, 
es seye solche reich oder geringe, gantz, halb oder viertel Mastung, Jährlich 
dreyssig Stück Schweine zur freyen Mast ohnentgelt angewiesen, und: zu denen 
Herrschafftlichen Maste Schweinen, jedoch ohne die Waldung zu überschlagen, 
angenommen, oder anders wo jedes mahls ein sufficienter Bezirck zu solchem ende 
eingethan werden, allermassen des Herrn Primo geniti Hochgräffl. Excellence die 
ohn ausgestellte Verfügung thun lassen wollen, daß Dero Herrn Bruder und Se- 
cundo genito in beyden als ohnentbehrlichen Stücken jedesmahls förderlichst und 
ohne Auffenthalt an Handen gegangen, und Deroselben etwan von Beamten oder 
Förstern und Jägern, unter einer oder anderm nichtigem Vorwand, nicht nur keine 
Verzögerung und im Holtz-Flössen Schwierigkeit oder auch ohnnöthiger Verdruß 
gemacht werde, sondern es bleibet auch per expressum vorbehalten und respective 
eingestande, daferne des Herrn Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden, des Brenn- 
Holtzes oder Mastung Sich nicht selbst bedienen wolten oder könten, anderweiten 
Vortheil damit nach Belieben schaffen zu mögen. 
Damit nun die Summa beregter viertausend Rthlr. completiret werde, so 
überlassen Sr. Hoch-Gräfl. Excell. der Herr Primogenitus Dero Herrn Bruders 
Hoch-Gräfl. Gnaden, über dem, daß Deroselben in der Vätterlichen Disposition 
de 30. Septembr. 1695. die Nieder-Civil-Jurisdiction zu exerciren verstattet ist, 
auch die hohe und Criminal-Jurisdiction in mehr berührten dreyen Dorffschafften, 
noch ferners auch das Jus Patronatus zu Bergheim und Wellen, mit allen und 
jeden darab fallenden fructibus und emolumentis Jurisdictionalibus Frevel und 
Bussen, also daß, so viel die Civilia betrifft, keine Sache, die seye von der Wichtig-
	        
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