Verwahrer
d
1109
432
688
966
970
s
gemeinschaftlich leisten. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder
kann statt der Leistung verlangen,
daß die geschuldete Sache für beide
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht
zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden V. abge-
liefert wird. 1273, 1279, 1284,
1287, 1288.
Reallasten s.
432.
Schuldverhältnis.
Jeder Gläubiger kann verlangen, daß
der Schuldner die geschuldete unteil-
bare Sache für alle Gläubiger hinter-
legt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen ge-
richtlich zu bestellenden V. abliefert.
Verwahrung.
690—694, 696—700 f. Verwah.
rung — Verwahrung.
Schuldverhältnis
Verwahrung.
Eigentum.
Der Finder ist zur V. der Sache
verpflichtet.
Ist der Verderb der Sache zu be-
sorgen oder ist die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten ver-
bunden, so hat der Finder die Sache
öffentlich versteigern zu lassen. Vor
der Versteigerung ist der Porlizei-
behörde Anzeige zu machen. Der
Erlös tritt an die Stelle der Sache.
978.
Macht der Finder zum Zwecke der
V. oder Erhaltung der Sache oder
zum Zwecke der Ermittelung eines
Empfangsberechtigten Aufwendungen,
die er den Umständen nach für er-
forderlich halten darf, so kann er von
dem Empfangsberechtigten Ersatz ver-
langen. 972, 974, 978.
Erbvertrag.
2277 Amtliche V. der über einen Erbver-
368
8
2300
1215
2246
2248
2256
2259,
2260
2261
2273
Verwahrung
trag aufgenommenen Urkunde s. Erb-
vertrag — Erbrertrag.
Die für die Eröffnung eines Testa-
ments geltenden Vorschriften der §8
2259—2263, 2273 finden auf den
Erbvertrag entsprechende Anwendung,
die Vorschriften des § 2273 Satz 2,
3 jedoch nur dann, wenn sich der
Erbvertrag in besonderer amtlicher
V. befindet.
Pfandrecht.
Der Pfandgläubiger ist zur V. des
Pfandes verpflichtet. 1266.
Testament.
Das über die Errichtung des Testa-
ments aufgenommene Protokoll soll
nebst Anlagen in besondere
amtliche V. gebracht werden.
Dem Erblasser soll über das in
amtliche V. genommene Testament
ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
2232, 2248, 2249.
Ein nach § 2231 Nr. 2 errichtetes
Testament ist auf Verlangen des Erb-
lassers in amtliche V. zu nehmen.
Die Vorschrift des § 2246 Abs. 2
findet Anwendung. 2256.
Rückgabe eines in amtliche V. ge-
nommenen Testamentes s. Erblasser
— Testament.
2261 Ablieferung eines nicht in amt-
licher V. befindlichen oder eines in
amtliche V. genommenen Testamentes
an das Nachlaßgericht s. Erdlasser
— Testament.
Das Nachlaßgericht hat, sobald es
von dem Tode des Erblassers Kennt-
nis erlangt, zur Eröffnung eines in
seiner V. befindlichen Testaments
einen Termin zu bestimmen.
Hat ein anderes Gericht als das
Nachlaßgericht das Testament in amt-
licher V., so liegt dem anderen Ge-
richte die Eröffnung des Testaments ob.
Nach der Verkündung der Verfügungen
des verstorbenen Ehegatten ist ein