XIV
Ergänzende Vorbemerkungen.
1. in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Gelbsumme zu berechnenden
Besoldung (Grundgehalt), welches für Lehrerstellen nicht weniger als 900, für
Lehrerinnenstellen nicht weniger als 700 Mark jährlich betragen darf;
in Alterszulagen, welche in keinem Falle weniger betragen dürfen, als für Lehrer
jährlich 100 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um je 100 Mark bis auf
jährlich 900 Mark; für Lehrerinnen jährlich 80 Mark, steigend von drei zu drei
Jahren um je 80 Mark bis auf jährlich 720 Mark;
3. in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethsentschädigung.
Bei Versetzungen im Interesse des Dienstes werden Umzugskosten vergütet.
In § 25 sind zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts-
weges, vom 24. Mai 1861 (Ges.-Samml. S. 241) einige Bestimmungen über Streitig-
keiten wegen des Diensteinkommens getroffen.
In die Stolbergschen Grafschaften ist das Gesetz eingeführt durch Verordnung vom
12. Mai 1897 (Ges.-Samml. S. 129).
Ebenda Zeile 6 v. u. fehlt das Wort „Wort“ — „durch Wort, Schrift, Druck rc.“"
Seite 110 Art. 32 Aumerk. B. 1.
Ein — bislang nicht amtlich publicirtes — Staatsministerialreskript vom
18. April 1896 lautet:
„Es ist neuerdings die Wahrnehmung gemacht worden, daß Staatsbeamte
Petitionen unterzeichnet haben, welche darauf abzielen, die parlamentarischen Körper-
schaften zu einer ablehnenden Haltung gegenüber den Regierungsvorlagen oder zu
einer wesentlichen Abänderung derselben zu bestimmen. Auch an öffentlichen Ver-
sammlungen, in denen solche Petitionen berathen worden sind, haben Staatsbeamte
einen Antheil genommen, welcher erkennen läßt, daß es ihnen nicht um eine Ab-
wehr, sondern um eine Förderung der gegen Regierungsvorlagen unternommenen
Agitation zu thun war. Ein solches Verhalten ist unvereinbar mit den Pflichten
eines Staatsbeamien, welche ihm gebieten, sich der Theilnahme an Bestrebungen zu
enthalten, welche darauf gerichtet sind, der Durchführung der Regierungspolitik
Schwierigkeiten zu bereiten. Das Staatsministerium hält es für angezeigt, die
Beamten sämmtlicher Ressorts hierauf mit dem Bemerken hinzuweisen, daß die
Regierung Willens ist, dieser ihrer Auffassung eintretenden Falls unnachsichtlich
Geltung zu verschaffen.
Berlin, den 18. April 1896. Königliches Staatsministerium“.
In dieser vorbehaltslosen Allgemeinheit steht das Reskript mit dem das Petitions-
recht allen Preußen gewährenden Artikel 32 in Widerspruch.
Seite 115. Zu nennen sind ferner:
1. Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des
Deutschen Heeres, vom 3. August 1893. Vom 26. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 178).
2. Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und
die Wehrpflicht daselbst. Vom 7. Juli 1896 (dazu Bekanntmachung vom 18. Juli 1896,
Reichs-Gesetzbl. S. 187, 653).
Durch das Gesetz vom 26. Juli 1896 sind die Halbbataillone beseitigt, so daß die
Friedensstärke der Infanterie jetzt 624 Bataillone beträgt.
Die Etatsstärke (also ohne die Einjährig-Freiwilligen) des Reichsheeres pro 1897/98
beträgt:
23 088 Offiziere,
78217 Unteroffiziere,
479229 Gemeine,