Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

416 U. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 46 
thuender Notification zu verfolgen, das Wildpräth aber, so solchergestalt auf die- 
sem District gefangen wird, soll unter beyde getheilet werden. Imgleichen ce- 
diren des Regierenden Herrn Hoch-Gräfl. Excell. Dero Herrn Bruders Hoch- 
Gräfl. Gnaden, in denen Ihro im Primogenitur-Statut gebührenden und angewie- 
senen Fisch- Wassern der Eder von dem Dorff Mehlen bis Anräff die Fischerey 
privative, jedoch wann Hochgedachter Dero Herr Bruder oder Dero Successores 
im Deputat nicht selbst zu Bergheim wohnen, und die Wasser verpfachten wür- 
den, daß auf solchem Fall des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. gegen das- 
jenige, so ein anderer geben will, jedesmahl den Vorzug haben sollen, wie dann 
auch beliebet ist, daß wann Herrschafitl. Persohnen bey der Fischerey gegen- 
wärtig, und selbsten darinnen begriffen, denenselben das Fischen jederzeit frey 
stehen solle, mit dem ausdrücklichen Beding, daß dieses nicht extendiret, noch 
unter einigerley Vorwand in Abwesenheit der Herrschafft durch Bediente und 
Jäger, Fischer oder sonst jemand verrichtet werde. 
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Und nachdem Sechstens das Jus Primogeniturae sogleich nach dem Tode 
des Hochseligen Herrn Vatters seinen Anfang nehmen sollen, wegen des Augmenti 
des Secundo geniti aber bishero Streit gewesen, und des Secundo geniti Hoch- 
Gräfl. Gnaden das Augmentum nicht genossen; So ist gütlich verglichen, und 
verpflichten sich Ihro Hoch-Gräfl. Excell. der Regierende Graff vor das verflos- 
sene in allem dreytausend Rthlr. zu bezahlen, und den Herrn Secundo genitum 
folgendermassen zu vergnügen, nemlich fünffhundert Rthlr. baares Geld so gleich 
nach erfolgtem Schluß und Unterschrifft von denen gegenwärtigen Hohen Interes- 
senten, so dann in folgendem October des lauffenden 1710” Jahrs, abermahl 
fünffhundert Rthlr. baar, die übrige zweytausend Rthir. aber in denen nechst 
folgenden vier Jahren 1711. 1712. 1713. und 1714. derogestalt, daß aus der 
Meyerey Fornhagen und dem Zehenden zu Waldeck, jedes Jahrs auf Michaelis 
der Pfachter fünffhundert Rthir. dem Herrn Secundogenito zu bezahlen angewiesen 
und eydlich verpflichtet werden, und da wider Verhoffen binnen vorgeschriebener 
Zeit durch andere Zufälle, Hagelschlags, Mißwachs und dergleichen, solche Summe 
nicht abgeführet würde, alsdann solche Anweis- und Verpfachtunge bis zu voll- 
kommener Bezahlung erstrecket bleibe. 
VI. 
Was nun Siebendens die drey übrige Herren Post genitos Namentlich Herr 
Graff Christian Ludwig, Herr Graft Josias und Herr Grafi Friederich 
Wilhelm anlanget, werden die in dem Statuto Primogenitur® und dessen in- 
serirten Verordnung vom 30. Septembr. 1695. zugeeignete Appanagia anhero 
wiederholet, also dass es ratione Deroselben Quanti perpetui an sich nicht nur, 
sondern auch in Ansehung, daß die Grafischafft Pyrmont davor in perpetuum 
überwiesen ist, und hafften muß, dabey sein ohngeändertes Verbleiben, und die 
sämbtliche Herren Appanagiati der hierunten $. 10 beschriebenen anderweiten 
Anweisung ohngeachtet auf den nicht Zahlungs-Fall sich daraus bezahlt zu ma- 
chen, und eigenes Gewalts darein zu setzen Fug und Macht haben sollen, mas- 
sen dann des Tertiogeniti Hoch-Gräfl. Gnaden, Herrn Graff Christian Lud-
	        
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