416 U. Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend 46
thuender Notification zu verfolgen, das Wildpräth aber, so solchergestalt auf die-
sem District gefangen wird, soll unter beyde getheilet werden. Imgleichen ce-
diren des Regierenden Herrn Hoch-Gräfl. Excell. Dero Herrn Bruders Hoch-
Gräfl. Gnaden, in denen Ihro im Primogenitur-Statut gebührenden und angewie-
senen Fisch- Wassern der Eder von dem Dorff Mehlen bis Anräff die Fischerey
privative, jedoch wann Hochgedachter Dero Herr Bruder oder Dero Successores
im Deputat nicht selbst zu Bergheim wohnen, und die Wasser verpfachten wür-
den, daß auf solchem Fall des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. gegen das-
jenige, so ein anderer geben will, jedesmahl den Vorzug haben sollen, wie dann
auch beliebet ist, daß wann Herrschafitl. Persohnen bey der Fischerey gegen-
wärtig, und selbsten darinnen begriffen, denenselben das Fischen jederzeit frey
stehen solle, mit dem ausdrücklichen Beding, daß dieses nicht extendiret, noch
unter einigerley Vorwand in Abwesenheit der Herrschafft durch Bediente und
Jäger, Fischer oder sonst jemand verrichtet werde.
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Und nachdem Sechstens das Jus Primogeniturae sogleich nach dem Tode
des Hochseligen Herrn Vatters seinen Anfang nehmen sollen, wegen des Augmenti
des Secundo geniti aber bishero Streit gewesen, und des Secundo geniti Hoch-
Gräfl. Gnaden das Augmentum nicht genossen; So ist gütlich verglichen, und
verpflichten sich Ihro Hoch-Gräfl. Excell. der Regierende Graff vor das verflos-
sene in allem dreytausend Rthlr. zu bezahlen, und den Herrn Secundo genitum
folgendermassen zu vergnügen, nemlich fünffhundert Rthlr. baares Geld so gleich
nach erfolgtem Schluß und Unterschrifft von denen gegenwärtigen Hohen Interes-
senten, so dann in folgendem October des lauffenden 1710” Jahrs, abermahl
fünffhundert Rthlr. baar, die übrige zweytausend Rthir. aber in denen nechst
folgenden vier Jahren 1711. 1712. 1713. und 1714. derogestalt, daß aus der
Meyerey Fornhagen und dem Zehenden zu Waldeck, jedes Jahrs auf Michaelis
der Pfachter fünffhundert Rthir. dem Herrn Secundogenito zu bezahlen angewiesen
und eydlich verpflichtet werden, und da wider Verhoffen binnen vorgeschriebener
Zeit durch andere Zufälle, Hagelschlags, Mißwachs und dergleichen, solche Summe
nicht abgeführet würde, alsdann solche Anweis- und Verpfachtunge bis zu voll-
kommener Bezahlung erstrecket bleibe.
VI.
Was nun Siebendens die drey übrige Herren Post genitos Namentlich Herr
Graff Christian Ludwig, Herr Graft Josias und Herr Grafi Friederich
Wilhelm anlanget, werden die in dem Statuto Primogenitur® und dessen in-
serirten Verordnung vom 30. Septembr. 1695. zugeeignete Appanagia anhero
wiederholet, also dass es ratione Deroselben Quanti perpetui an sich nicht nur,
sondern auch in Ansehung, daß die Grafischafft Pyrmont davor in perpetuum
überwiesen ist, und hafften muß, dabey sein ohngeändertes Verbleiben, und die
sämbtliche Herren Appanagiati der hierunten $. 10 beschriebenen anderweiten
Anweisung ohngeachtet auf den nicht Zahlungs-Fall sich daraus bezahlt zu ma-
chen, und eigenes Gewalts darein zu setzen Fug und Macht haben sollen, mas-
sen dann des Tertiogeniti Hoch-Gräfl. Gnaden, Herrn Graff Christian Lud-