Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

49 vom 22. Aug. 1710. 419 
Gewalts in die davor hafftende Stücke und alle andere parateste Waldeckische 
Gefälle und Güther so viel darzu von nöthen, wie solche in universum hiermit 
in subsidium verschrieben, und kräfftigst verleget werden, einzusetzen, gestalten 
dann Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Braunschweig, und Fürstl. Durchl. zu Hessen- 
Cassel, samt Dero Durchlauchtigsten Herren Successoribus, als von Käyserli- 
cher Majestät verordnete Hohe Herren Conservatores, krafft dieses von allerseits 
Herren Interessenten und Transigenten unterthänig und gehorsamst ersuchet 
werden, denen Imploranten mit schleuniger Execution tanquam in re transacta & 
judicata nec non alimenta concernente, wann aus derer Zuschreiben der Regie- 
rende Herr die prompte Zahlung nicht verfügen wolte, gnädigst und gnädig an 
Hand zu gehen. 
XII. 
Hierentgegen haben Dreyzehendes Herr Graff Henrich Georgs Hoch- 
Gräfl. Gn. verwilliget, und ist auch von Vormundsschafftwegen, Nahmens derer 
minder-jährigen jungen Herren des Herrn Primogeniti Excell. zu noch fernerer 
Erleichterung nachgegeben und zugestanden worden, dafern von denen Herren 
Ultragenitis ein- oder anderer ohne Deputats-fähige Männliche Erben mit Tode 
abgehen solte, daß alsdann bey dem erst sich begebenden Fall, solches erledigte 
volle Appanagium, ad Zwey Tausend Reichsthaler, Hochgedachtem Herrn Primo- 
genito oder dessen Nachfolgern in der Regierung, Salvo iterum Jure ordinis 
Quintogeniti heimfallen und zu gute kommen, fals aber solch Appanagium nicht 
auf zweytausend Rthlr. sich belieffe, oder der Quintogenitus in dasselbe eintrette, 
und also dem Regierenden Herrn nur fünffzehenhundert Reichsthaler verblieben, 
die ermangelende fünffhundert Reichsthaler alsdann, wann etwa nach Gottes 
Willen noch ein Appanagium ledig würde, aus demselben ersetzet werden sollen. 
XIV. 
Massen dann Vierzehendens austrücklich vorbehalten ist, daß der Herr 
Quinto genitus in des erst abgehenden Appanagiati Stelle und vollkommene Summ 
der zweytausend Reichsthaler vor allen andern eintretten solle. 
XV. 
Wie imgleichen fünffzehendens, wann eine Wittib oder Töchtere von dem 
verfallenen Appanagiato vorhanden wären, Ihnen hierdurch Ihr in Statuto Pri- 
mogenitur&z verordnetes Recht in keine Wege schwer gemacht werden, sondern 
der Witthum nnd Deputat in Gleichförmigkeit ermelten Primogenitur-Statuts 
ohnverkürtzt bleiben solle. 
XVI. 
Weilen aber solchenfals Sechzehendens bey derselben Lebzeiten des Regie- 
renden Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Eccell. oder Dero Nachfolgere in der Re- 
gierung, die von solch erledigtem Appanagio Ihro durch diesen Vergleich zuge- 
legte Halbscheid nicht geniessen können, so ist man zufrieden, und noch weiters 
bedungen, daß entweder nach besagter Wittiben oder Töchtere zeitlichen Hin- 
tritt oder respective Verheyrathung, die andere Hälffte vollkommen zufallen, oder 
aber wann bey deren Leben oder ledigen Stande noch ein oder ander Fall sich 
zutrüge, Hochermelten Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. sothanes Appana-
	        
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