49 vom 22. Aug. 1710. 419
Gewalts in die davor hafftende Stücke und alle andere parateste Waldeckische
Gefälle und Güther so viel darzu von nöthen, wie solche in universum hiermit
in subsidium verschrieben, und kräfftigst verleget werden, einzusetzen, gestalten
dann Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Braunschweig, und Fürstl. Durchl. zu Hessen-
Cassel, samt Dero Durchlauchtigsten Herren Successoribus, als von Käyserli-
cher Majestät verordnete Hohe Herren Conservatores, krafft dieses von allerseits
Herren Interessenten und Transigenten unterthänig und gehorsamst ersuchet
werden, denen Imploranten mit schleuniger Execution tanquam in re transacta &
judicata nec non alimenta concernente, wann aus derer Zuschreiben der Regie-
rende Herr die prompte Zahlung nicht verfügen wolte, gnädigst und gnädig an
Hand zu gehen.
XII.
Hierentgegen haben Dreyzehendes Herr Graff Henrich Georgs Hoch-
Gräfl. Gn. verwilliget, und ist auch von Vormundsschafftwegen, Nahmens derer
minder-jährigen jungen Herren des Herrn Primogeniti Excell. zu noch fernerer
Erleichterung nachgegeben und zugestanden worden, dafern von denen Herren
Ultragenitis ein- oder anderer ohne Deputats-fähige Männliche Erben mit Tode
abgehen solte, daß alsdann bey dem erst sich begebenden Fall, solches erledigte
volle Appanagium, ad Zwey Tausend Reichsthaler, Hochgedachtem Herrn Primo-
genito oder dessen Nachfolgern in der Regierung, Salvo iterum Jure ordinis
Quintogeniti heimfallen und zu gute kommen, fals aber solch Appanagium nicht
auf zweytausend Rthlr. sich belieffe, oder der Quintogenitus in dasselbe eintrette,
und also dem Regierenden Herrn nur fünffzehenhundert Reichsthaler verblieben,
die ermangelende fünffhundert Reichsthaler alsdann, wann etwa nach Gottes
Willen noch ein Appanagium ledig würde, aus demselben ersetzet werden sollen.
XIV.
Massen dann Vierzehendens austrücklich vorbehalten ist, daß der Herr
Quinto genitus in des erst abgehenden Appanagiati Stelle und vollkommene Summ
der zweytausend Reichsthaler vor allen andern eintretten solle.
XV.
Wie imgleichen fünffzehendens, wann eine Wittib oder Töchtere von dem
verfallenen Appanagiato vorhanden wären, Ihnen hierdurch Ihr in Statuto Pri-
mogenitur&z verordnetes Recht in keine Wege schwer gemacht werden, sondern
der Witthum nnd Deputat in Gleichförmigkeit ermelten Primogenitur-Statuts
ohnverkürtzt bleiben solle.
XVI.
Weilen aber solchenfals Sechzehendens bey derselben Lebzeiten des Regie-
renden Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Eccell. oder Dero Nachfolgere in der Re-
gierung, die von solch erledigtem Appanagio Ihro durch diesen Vergleich zuge-
legte Halbscheid nicht geniessen können, so ist man zufrieden, und noch weiters
bedungen, daß entweder nach besagter Wittiben oder Töchtere zeitlichen Hin-
tritt oder respective Verheyrathung, die andere Hälffte vollkommen zufallen, oder
aber wann bey deren Leben oder ledigen Stande noch ein oder ander Fall sich
zutrüge, Hochermelten Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. sothanes Appana-