53 die Verhältnisse des Domanialvermögens betreffend. 423
regierung übertragen, welche dieselbe unter verfassungsmässiger Verantwortlich-
keit, getrennt von der übrigen Finanzverwaltung des Staats und zwar in zwei
Hauptabtheilungen, einer für Waldeck und einer für Pyrmont, abgesondert zu
führen hat.
$ 3. Veräusserungen und Verpfändungen der Domanialstücke, sowie Dis-
positionen, durch welche die Substanz des Domaniums verringert werden würde,
bedürfen der Genehmigung der Stände, welche in Bezug auf die Verwaltung
des Domanialvermögens, überhaupt dieselben Rechte auszuüben haben, die ihnen
in Bezug auf die Finanzverwaltung des Staats verfassungsmässig zustehen. Die
Einnahmen und Ausgaben der Domanial- Verwaltung bilden Positionen des or-
dentlichen Budgets.
S 4. Berechtigungen, welcher Art sie seien, die dem Lande, Corporatio-
nen oder einzelnen Landeseinwohnern dem Domanialvermögen gegenüber vor 1849
zustanden, werden durch gegenwärtigen Vertrag nicht alterirt.
85. Aus den Einkünften des Domanialvermögens wird vorab der stan-
desgemässe Unterhalt des Fürsten und des fürstlichen Hauses, wie solcher nach
86 ein für alle mal bestimmt werden wird, bestritten. Es sind darunter zu-
gleich alle gegenwärtige und zukünftige Apanagen, Mitgiften, Wittthümer, Aus-
steuern u. s. w. der Mitglieder. des fürstlichen Hauses und dessen gräflicher Linie
mitbegriffen.
8 6. Da sich das Bedürfniss des fürstlichen Hauses zur Zeit noch nicht
mit voller Gewissheit übersehen lässt, so wird vorläufig nur eine Grenze be-
stimmt, innerhalb welcher es dem Ermessen des Fürsten vorbehalten bleibt,
über den aus den Domanial-Revenüen zu entnehmenden Betrag, nach den Ver-
hältnissen des fürstlichen Hauses und den Kräften des Landes die schliessliche
Festsetzung zu treffen. Neben diesem Betrage bleiben der Hofverwaltung alle
diejenigen Stücke und Naturalbezüge, welche derselben nach dem Vertrage von
1849 und dessen Unteranlage A. überwiesen, beziehungsweise für die Apanage
der gräflich Bergheimschen Linie gewährt waren.
Bis zur Vereinbarung über diese Bestimmung dieser äussersten Grenze,
welche vorbehalten bleibt, bezieht der Fürst vorläufig als Competenz-Betrag die
nach dem Vertrage vom 23. Mai 1849 festgesetzte Summe nebst sonstigen, darin
zugleich festgesetzten Verträgen.
8 7. Der Ueberschuss, welcher sich nach Zahlung erwähnten Betrages,
sowie nach Abzug der Verwaltungskosten, Zinsen u. s. w. ergibt, verbleibt der
Staatskasse resp. den Staatskassen.
8 8. Im Fall einer später eintretenden Erhöhung der Einkünfte des Do-
manialvermögens, soll eine Revision des Reinertrages stattfinden und der, die
Zahlungen an das fürstliche Haus (8 6) übersteigende Ueberschuss des Reiner-
trags zur einen Hälfte dem Fürsten, zur anderen Hälfte der Staatskasse zu-
kommen.
Zur Ermittlung dieses Reinertrags soll alles dasjenige in Anrechnung resp.
der Domanialkasse zur Last gesetzt werden, was derselben vor 1848, nament-
lich auch an Beiträgen zu Staatsausgaben und zur Besoldung von Behörden,