Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

57 vom 22. April 1857. 427 
Die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten kann der Regent, mit 
Ausnahme der Mutter und Grossmutter, nicht führen. 
8. 14. 
Die dem Fürstlichen Hause angehörigen Prinzen und Grafen haben die 
Befugniss, ihren minderjährigen Kindern Vormünder zu bestellen, welche jedoch 
der Bestätigung des Fürsten bedürfen. Hat keine solche Anordnung stattgefun- 
den, eder ist die Bestätigung versagt, so bestellt der Fürst oder, falls eine 
Regentschaft bestehen sollte, letztere im Einvernehmen mit den volljährigen 
Agnaten, die Vormundschaft. 
8. 15. 
Schlägt die durch gesetzliche oder andere Bestimmung zunächst zur Vor- 
mundschaft berufene Person diese aus, oder wird dieselbe zur Vormundschaft 
nicht zugelassen, oder fällt ein bestellter Vormund hinweg, so wird in allen 
Fällen der neue Vormund durch den Fürsten oder, falls eine Regentschaft be- 
stehen sollte, von letzterer im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten be- 
stimmt. 
8. 16. 
Einer gerichtlichen Bestätigung der in den vorstehenden 88. erwähnten 
Vormünder bedarf es nicht. 
8. 17. 
Der Fürst ist in allen Fällen befugt, tie zur Vormundschaft berufenen 
Personen aus den allgemeinen gesetzlichen Gründen unter Zuziehung der voll- 
jährigen Agnaten und der verantwortlichen Mitglieder der Regierung von der 
vormundschaftlichen Verwaltung zu entfernen. 
8. 18. 
Die Erziehung der minderjährigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses steht 
im Allgemeinen den Vormündern zu. Jedoch haben letztere bezüglich der im 
8.13 erwähnten Minderjährigen alle desfalls vom verstorbenen Fürsten etwa ge- 
troffenen Anordnungen, bezüglich der übrigen Minderjährigen aber diejenigen 
betreffenden Anordnungen des Vaters derselben zu befolgen, welche die Bestä- 
tigung des Fürsten erhalten haben. 
Die zur Erziehung des minderjährigen Fürsten zu verwendende Summe 
ist von den Fürstlichen Sustentationsgeldern zu entnehmen. 
8. 19. 
Dem Fürsten, resp. dem Regenten — letzterem unter Zuziehung der voll- 
jährigen Agnaten — steht die obere Aufsicht über die Vormundschaft zu; er 
nimmt Kenntniss von der Erziehung der minderjährigen Kinder und zieht darü- 
ber Berichte ein. 
8. 20. 
Die Vormünder haben dem Fürsten oder einem dazu bestimmten Stellver- 
treter einen Lid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu leisten. 
Sie haben jährlich Rechenschaft über die Verwaltung des gesammten 
Vermögens, wobei sie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beobachten
	        
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