57 vom 22. April 1857. 427
Die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten kann der Regent, mit
Ausnahme der Mutter und Grossmutter, nicht führen.
8. 14.
Die dem Fürstlichen Hause angehörigen Prinzen und Grafen haben die
Befugniss, ihren minderjährigen Kindern Vormünder zu bestellen, welche jedoch
der Bestätigung des Fürsten bedürfen. Hat keine solche Anordnung stattgefun-
den, eder ist die Bestätigung versagt, so bestellt der Fürst oder, falls eine
Regentschaft bestehen sollte, letztere im Einvernehmen mit den volljährigen
Agnaten, die Vormundschaft.
8. 15.
Schlägt die durch gesetzliche oder andere Bestimmung zunächst zur Vor-
mundschaft berufene Person diese aus, oder wird dieselbe zur Vormundschaft
nicht zugelassen, oder fällt ein bestellter Vormund hinweg, so wird in allen
Fällen der neue Vormund durch den Fürsten oder, falls eine Regentschaft be-
stehen sollte, von letzterer im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten be-
stimmt.
8. 16.
Einer gerichtlichen Bestätigung der in den vorstehenden 88. erwähnten
Vormünder bedarf es nicht.
8. 17.
Der Fürst ist in allen Fällen befugt, tie zur Vormundschaft berufenen
Personen aus den allgemeinen gesetzlichen Gründen unter Zuziehung der voll-
jährigen Agnaten und der verantwortlichen Mitglieder der Regierung von der
vormundschaftlichen Verwaltung zu entfernen.
8. 18.
Die Erziehung der minderjährigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses steht
im Allgemeinen den Vormündern zu. Jedoch haben letztere bezüglich der im
8.13 erwähnten Minderjährigen alle desfalls vom verstorbenen Fürsten etwa ge-
troffenen Anordnungen, bezüglich der übrigen Minderjährigen aber diejenigen
betreffenden Anordnungen des Vaters derselben zu befolgen, welche die Bestä-
tigung des Fürsten erhalten haben.
Die zur Erziehung des minderjährigen Fürsten zu verwendende Summe
ist von den Fürstlichen Sustentationsgeldern zu entnehmen.
8. 19.
Dem Fürsten, resp. dem Regenten — letzterem unter Zuziehung der voll-
jährigen Agnaten — steht die obere Aufsicht über die Vormundschaft zu; er
nimmt Kenntniss von der Erziehung der minderjährigen Kinder und zieht darü-
ber Berichte ein.
8. 20.
Die Vormünder haben dem Fürsten oder einem dazu bestimmten Stellver-
treter einen Lid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu leisten.
Sie haben jährlich Rechenschaft über die Verwaltung des gesammten
Vermögens, wobei sie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beobachten