Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

428 IV. Fürstliches Hausgesetz 68 
gehalten sind, bei der Regierung abzulegen. Letztere ertheilt Verhalt in allen 
Vormundschaftsangelegenheiten und erlässt die erforderlichen Decrete. 
Ueber das Resultat der Verwaltung wird an den Fürsten Bericht erstattet. 
8. 21. 
Der Fürst und die übrigen Mitglieder der Fürstlichen Linie werden mit 
Vollendung des 21., die Mitglieder der Gräflichen Linie mit Vollendung des 
25. Lebensjahrs volljährig. 
Die Volljährigkeit der Prinzessinnen und Gräfinnen soll jedenfalls mit ihrer 
Verheirathung eintreten, auch wenn sie das gesetzliche Alter noch nicht er- 
reicht haben. 
8. 22. 
Macht der geistige Zustand des grossjährigen Fürsten eine besondere Für- 
sorge für denselben nothwendig, so finden die Bestimmungen des vorigen Ab- 
schnitts über den minderjährigen Fürsten analoge Anwendung. 
Dasselbe findet statt bezüglich der über die übrigen Mitglieder des Fürst- 
lichen Hauses etwa anzuordnenden Curatelen, über deren Nothwendigkeit dem 
Fürsten die Entscheidung zusteht. 
B. Vermögensrechtliche Verhältnisse. 
8. 23. 
Zum Privatvermögen des Fürsten gehört: 
a. dasjenige Vermögen, welches der Fürst vor der Gelangung zur Regie- 
rung bereits besessen hat; 
b. dasjenige Vermögen, welches er während seiner Regierung aus einem 
Privatrechtstitel erwirbt, wohin auch die von ihm angeschafften Mobiliar- 
gegenstände gehören, insofern sie nicht dem Hausfideicommiss zuzurech- 
nen sind (cfr. 8. 25); 
c. dasjenige Vermögen, welches durch Ersparnisse aus den Fürstlichen Re- 
venüen gewonnen wird, mag es baar vorräthig, als Capital angelegt oder 
Grundvermögen dafür angekauft sein. 
Hat jedoch der Fürst über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst 
dasselbe, wenn er keine erbberechtigte Descendenten hinterlässt, dem Hausfidei- 
commiss ($. 24) zu. 
8. 24. 
Das Familien- und Hausfideicommiss ist Eigenthum des Fürstlichen Hau- 
ses, der Besitz und die Nutzniessung desselben geht aber nach den für die 
Nachfolge in der Regierung gegebenen Bestimmungen auf den jedesmaligen re- 
gierenden Herrn über. 
8. 25. 
Zum Fürstlichen Familien- und Hausfideicommiss soll auch gehören: 
a. alles dasjenige, was zur Einrichtung oder zur Zierde der dem Fürstli- 
chen Hause in dem mit den Ständen unter dem 16. Juli 1853 abgeschlos- 
senen Vertrage reservirten Schlösser, Gebäude und Gärten dient, ferner 
das Mobiliar, die Ställe, Pferde, Wagen oder sonstiges Inventarium, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.