Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

36 Einleitung. 36 
gehörige Drittheil des Amtes Römhild, das bisher altenburgische Amt Kam- 
burg mit der Saline Neusulza, den an das Amt Kamburg grenzenden Theil 
des Amtes Eisenberg, das Amt Kranichfeld u. s. w. Mit diesen neu erwor- 
benen Landestheilen wurde das bisherige Fürstenthum Meiningen verbunden. 
Ein gemeinschaftliches Ueberweisungs- und Besitznahmepatent vom 15. Nov. 
1826 verkündigte die Theilung den Unterthanen der betreffenden Länder. Durch 
diese letzte durchgreifende Landestheilung in dem Gesamnmt- 
hause Sachsen - Gotha wurde der Länderbestand der einzelnen 
Linien von neuem so geordnet, wie er bis auf den heutigen Tag 
unverändert fortbesteht. Auf Grundlage dieser letzten Landestheilung 
haben sich die betreffenden Gebiete der einzelnen Linien staatlich konsolidirt und 
sind sämmtlich in’ die konstitutionelle Staatsordnung eingetreten. 
2. Die Linie Sachsen-Meiningen!). 
Bernhard, geb. den 10. Sept. 1649, erhält in der Theilung mit seinem 
Bruder am 8. Juni 1681 die Aemter und Städte Meiningen, Wasungen und Sal- 
zungen, die Aemter Massfeld, Sand, Frauenbreitungen und das Kammergut Henne- 
berg. Er schlug seinen Sitz zu Meiningen auf, woselbst er das Residenzschloss, 
die Elisabethenburg baute. Am 12. Nov. 1688 errichtete er ein Testament, wo- 
rin er verordnete, dass seine Lande nicht weitergetheilt, sondern in Gemeinschaft 
behalten werden sollten, „bis soviele neue Anfälle einträten, dass jeder Sohn ein 
ganzes Fürstenthum allein bekommen und seinen fürstlichen Stand mit Reputa- 
tion sichern könne“. Dagegen solle die Einführung des juris primo- 
geniturae oder majoratus nicht stattfinden in Erwägung: „dass das 
jus primogeniturae oder majoratus so vielen der Vorfahren unseres fürstlichen 
Hauses Testamenten und anderen Verordnungen schnurstracks entgegenläuft, 
wiederum unterschiedige Exempla bezeugen, dass diejenigen, welche in diesem 
fürstlichen Hause die Primogenitur oder eine derselben gleichkommende Art der 
Succession entweder wirklich eingeführet oder doch einzuführen sich bemühet 
haben, dabei ganz unglücklich gewesen sind und doch den dadurch gesuchten 
Zweck der Erhaltung ihres fürstlichen Hauses im besten Flor und Splendor nicht 
erlangt haben, dagegen die andern, welche sich den Verordnungen der lieben 
Vorfahren gemäss gehalten haben, dabei glücklich und wohlgefahren und über 
aller Menschen Vermuthen von Gott dergestalt gesegnet worden sind, dass sie 
von denen, welche das jus primogeniturae eingeführet haben oder einführen woll- 
ten, ihre Lande bekommen haben“. (Archiv. Mitth.) So tief war der Widerwille 
gegen die einzig rationelle Successionsordnung bei den Ernestinern in Fleisch und 
Blut übergegangen! Dennoch musste derselbe bald der zwingenden Logik der 
Thatsachen weichen. Nach dem väterlichen Testamente succedirten die drei 
Söhne des Stifters der Linie: Ernst Ludwig, Friedrich Wilhelm und Anton Ul- 
rich 1706 ihrem Vater und übertrugen ihrem ältesten Bruder Ernst Ludwig die 
Führung der gemeinsamen Regierung. Schon dieser wich von dem väterlichen 
Testamente ab, indem er, unter Bezugnahme auf eine schon früher von ihm ge- 
1) G. Brückner, Landeskunde des Herzogthums Meiningen. Bd. I. Meiningen 1851. 
 
	        
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