432 IV. Fürstliches Hausgesetz 62
Die Mitgabe geht in das volle Eigenthum der sich verehlichenden Prin-
zessin resp. Gräfin über.
Bei etwaiger Eingehung einer ferneren Ehe findet ein Anspruch auf an-
derweite Mitgift nicht statt.
Wird in den Ehepacten der Rückfall der Mitgabe ausbedungen, was nur
für den Fall kinderloser Ehe statthaft ist, so gebührt diesellhe eventuell dem
regierenden Fürsten.
8. 42.
Die Apanagen, Deputate und Witthümer sind praenumerando in monatli-
chen Raten zu zahlen.
8. 43.
Apanagen, Deputate und Witthümer. können von Gläubigern nur bis zu
einem Drittheil ihres Betrags in Anspruch genommen oder mit Beschlag be-
legt werden.
Auch sind die ohne Genehmigung des Fürsten vor der Fälligkeit gesche-
henden, jenes Drittheil übersteigenden Cessionen der Apanagen etc., sowie son-
stige Dispositionen über dieselben, ungültig.
8. 44.
Ueber die den Gliedern des Fürstlichen Hauses angewiesenen Apanagen
steht denselben selbst in ihrer Linie, ausser in den Fällen der 88.29 und 37,
eine letztwillige Disposition nicht zu.
8. 46.
Jeder Apanagirte hat von der ihm ausgesetzten Apanage nicht nur den
Unterhalt seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine Hofhaltung,
sondern auch die Versorgung seiner Kinder (mit Ausnahme der Aussteuer sei-
ner Töchter cfr. 8.41) und die Witthümer seiner Linie zu bestreiten.
8. 46.
Ist beim Tode des Fürsten die Wittwe eines verstorbenen Sohnes des Für-
sten, oder sind Descendenten oder Wittwen von Descendenten dieses Prinzen
vorhanden, so haben diese dieselben Rechte, als wenn der Prinz den Fürsten
überlebt hätte und unmittelbar nach dem Anfall der Apanage gestorben wäre,
so dass also insofern der vorverstorbene Prinz als der erste Erwerber der Apa-
nage betrachtet wird.
Ist der verstorbene Prinz ein Erbprinz, so treten bezüglich seiner Wittwe
die oben $$. 34 und 35 gegebenen Bestimmungen ein und fällt die volle Apa-
nage von 3000 Thir., vorbehaltlich der davon zu gewährenden etwaigen Depu-
tate und weiteren Witthümer, seiner männlichen Descendenz zu, während, wenn
keine solche vorhanden ist, die Apanage nur insoweit herangezogen wird, als
dies zur Deckung der nach den bestehenden Vorschriften für die etwa vorhan-
denen Töchter und Wittwen zu bestimmenden Deputate beziehungsweise Witthü-
mer erforderlich ist.
8. 47.
Eine Uebertretung der im 8.5 gegebenen Vorschrift hat den Verlust der
Apanage, des Deputats oder des Witthums für die Dauer der Uebertretung in