Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

63 vom 22. April 1857. 433 
der Art zur Folge, dass die betrefienden Beträge aus der Fürstlichen Kasse 
nicht ausgezahlt beziehungsweise diejenigen verwirkten Deputate oder Witthü- 
mer, welche aus einer Apanage zu leisten gewesen wären, bei Auszahlung der 
letzteren sofort in Abzug gebracht werden. 
Tritt auf Grund der vorstehenden Bestimmung der temporäre Verlust einer 
Apanage ein, von welcher Deputate oder Witthümer geleistet werden müssen, 
so gewährt diese für die fragliche Zeit insoweit der Fürst, als sie noch nicht 
ausgezahlt sind und die betreffenden Apanagebeträge wirklich der Fürstlichen 
Kasse verbleiben resp. zu gut kommen. 
8. 48. 
Ueber den Betrag der bereits bestehenden Apanagen, sowie über die der 
Secundogenitur durch die bestehenden Gesetze und Verträge eingeräumten Ver- 
mögensrechte wird durch dies Gesetz nicht disponirt. 
Ebenso verbleibt es bezüglich des Gräflichen Hauses Waldeck bei der für 
dasselbe durch den, Primogenitur-Vertrag und sonstige Verträge eingeführten 
Erbfolgeordnung und den dadurch bedingten Einrichtungen. 
C. Gerichtsstand und einige andere Privilegien der Mitglieder des Fürstlichen Hauses. 
8. 49. 
In Bezug auf den Gerichtsstand der Mitglieder des Fürstlichen Hauses in 
bürgerlichen Rechtssachen behält es bei dem Gesetz vom 28. August 1856 sein 
Bewenden. 
8. 50. 
Eheliche Zwistigkeiten im Fürstlichen Hause wird der Fürst beizulegen 
suchen oder erforderlichen Falls vor ein von ihm zu ernennendes Schiedsgericht 
verweisen, dessen Urtheil ihm zur Bestätigung vorzulegen ist. 
8. 51. 
Die Untersuchung und Entscheidung bei Verbrechen oder Vergehen, welche 
sich Mitglieder des Fürstlichen Hauses sollten zu Schulden kommen lassen, fällt 
einem Familienrathe anheim, welcher aus denjenigen vom Fürsten zu bestim- 
menden volljährigen Prinzen resp. Grafen des Hauses, bei welchen kein recht- 
liches Hinderniss obwaltet, gebildet und durch die stimmführenden Mitglieder 
der Regierung, sowie — wenn der Angeklagte es verlangt, oder der Fürst es 
für angemessen erachtet — auch noch durch einige Mitglieder des Obergerichts 
verstärkt wird. Derselbe hat als oberster Gerichtshof in den bezeichneten Fäl- 
len nach den Landesgesetzen zu untersuchen und zu erkennen. 
Die Oeffentlichkeit ist hierbei ausgeschlossen. Der Angeklagte kann jedoch 
verlangen, dass der Zutritt einigen von ihm bezeichneten Zuhörern gestattet 
werde, deren Zahl der Vorsitzende des Gerichts zwar angemessen beschränken, 
dieselbe indessen niemals unter 3 und, wenn 4 oder mehr Angeklagte vorhan- 
den sind, nicht unter 12 herabsetzen darf. 
Der Fürst leitet die Untersuchung entweder persönlich oder durch einen 
zu bestimmenden Stellvertreter. 
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