436 V. Vertrag zwischen Sr. Maj dem Könige von Preussen u. Sr. Durchl. 66
bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des in dem
Recesse vom 16. Juli 1853 u. s. w. bezeichneten Domanial-Vermögens, letztere
jedoch mit den in den Art. 9 bis 11 dieses Vertrages bestimmten Massgaben.
Artikel 2.
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Ueber-
einstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt.
Artikel 3.
Preussen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürstenthümer und
bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluss der Ausgaben für
das Konsistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Diese letzteren
Ausgaben werden für die Dauer des Vertrages aus der Domanial-Kasse bestritten.
Artikel 4.
Seine Majestät der König von Preussen übt bezüglich der inneren Ver-
waltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht
dem Fürsten verfassungsmässig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadi-
gungsrecht in den verfassungsmässigen und gesetzmässigen Grenzen, sowie das
Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie
nicht die Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen,
vorbehalten.
Artikel 5.
An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein von Seiner
Majestät dem Könige zu ernennender Landes-Director, welcher die verfassungs-
mässig der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 6.
Preussen ist berechtigt, die Justiz- und Verwaltungsbehörden nach eige-
nem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer
Instanzen können Preussischen Behörden übertragen werden.
Artikel 7.
Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preussen ernannt und leisten
Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, einschliesslich des Lan-
des-Directors, die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten
und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu geloben.
In den Diensteid des Landes-Directors wird das Gelöbniss aufgenommen,
in Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in den Artikeln 4 und 8 die-
ses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein.
Artikel 8.
Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des
Staats nach Aussen durch den Landes-Director und unter dessen Verantwort-
lichkeit.
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Beitragspflicht des Domanial- Vermögens zu den Landes-
ausgaben sowie hinsichtlich der Seiner Durchlaucht dem Fürsten aus den Domanial-