Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

67 dem Fürsten zu Waldeck vom 24. Nov. 1877. 437 
Einkünften zustehenden Einnahmen greifen die recessmässigen Vereinbarungen 
zwischen der Fürstlichen Regierung und den Ständen der Fürstenthümer Waldeck 
und Pyrmont vom 16. Juli und 15. November 1853 Platz. 
Die Preussische Regierung ist befugt, Sich durch Einsicht der Etats, 
Rechnungen und Akten der Fürstlichen Domanial-Verwaltungsbehörde davon zu 
überzeugen, dass der Beitrag des Domaniums zu den Landesausgaben, wie er 
von der Fürstlichen Domanial- Verwaltungsbehörde berechnet wird, den vorer- 
wähnten recessmässigen Vereinbarungen entspricht. 
Eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanial-Verwaltung 
findet nicht statt. 
Artikel 10. 
Veräusserungen und Verpfändungen der Domanialstücke, sowie Verfügun- 
gen, durch welche die Substanz des Domaniums verringert werden würde, be- 
dürfen der Zustimmung der Stände der Fürstenthümer, sowie mit Rücksicht auf 
das während der Vertragsdauer in Betracht fallende Interesse Preussens an dem 
Stande der Domanial-Einkünfte der Zustimmung der Preussischen Regierung. 
Artikel 11. 
Seine Durchlaucht der Fürst wird alljährlich den Ständen der Fürstenthü- 
mer sowie aus der vorerwähnten Rücksicht auch der Preussischen Regierung 
eine Uebersicht des Domanial-Stamm-Vermögens einschliesslich aller dazu gehö- 
rigen Rechte, Hebungen, Kapitalbestände u. s. w., nebst einer Nachweisung der 
darin eingetretenen Veränderungen vorlegen. 
Artikel 12. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1878 ab auf die Dauer 
von 10 Jahren in Kraft. 
Seine Durchlaucht behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von 
3 Jahren vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages ab, auf Revision dessel- 
ben hinsichtlich der Höhe des nach Art.9 aus den Einkünften des Domanial- 
Vermögens zu leistenden Beitrages zu den Landes- Ausgaben anzutragen oder 
auch den Vertrag zu kündigen. 
Letzterer bleibt alsdann noch bis zum Ablauf des auf die Kündigung fol- 
genden Kalenderjahres gültig. 
Artikel 13. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und der Austausch der Ratifika- 
tions-Urkunden innerhalb Vier Wochen in Berlin bewirkt werden, vorbehaltlich 
der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeich- 
net und untersiegelt. 
Berlin den 24. November 1877. 
Otto Hellwig. Karl Merleker. Hugo von Sommerfeld. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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