Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

438 YV. Vertrag zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen u. Sr. Durch. 68 
Schluss-Protokoll. 
Berlin den 24. November 1877. 
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betrefiend die Uebertragung der Ver- 
waltung der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont an Preussen, haben die unterzeich- 
neten Bevollmächtigten noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabre- 
dungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
1. Alle in rechtsbeständiger Weise auf die Staatskasse Waldeck-Pyrmonts 
übernommenen Verbindlichkeiten werden während der Vertragsdauer von Preus- 
sen erfülit. | 
2. Seine Durchlaucht der Fürst wird von dem Ihm im Artikel 4 des 
Hauptvertrages vorbehaltenen Zustimmungsrechte zu den Gesetzen keinen der 
Preussischen Verwaltung hinderlichen Gebrauch machen. 
Die Person des anzustellenden Landes-Directors wird vor dessen Berufung 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten namhaft gemacht werden. Wird die Anstel- 
lung beanstandet, so werden zwei andere Individuen namentlich bezeichnet wer- 
den, zwischen denen Seine Durchlaucht der Fürst binnen Monatsfrist eine Wahl 
treffen wird. 
3. Die Waldeckischen Staatsdiener können auf ihren Wunsch nach Mass- 
gabe der in Preussen geltenden Vorschriften in den Preussischen Staatsdienst 
übernommen werden. 
Den in den Preussischen Staatsdienst übertretenden Beamten bleibt es 
überlassen, ihr Verhältniss zu der Waldeckischen Staatsdiener - Wittwen - Kasse 
in Ansehung desjenigen Gehaltsbezugs, mit welchem sie in dieselbe aufgenom- 
men sind, aufrecht zu erhalten. | 
Die Waldeckische Staatsdiener- Wittwen-Kasse bleibt bestehen und wird, 
den bestehenden Vorschriften gemäss, weiter fortverwaltet. 
Neu anzustellende Hofbeamte, Domanialdiener, Geistliche und Lehrer sind 
auch ferner nach den bestehenden Bestimmungen an der Staatsdiener-Wittwen- 
Kasse Theil zu nehmen berechtigt. 
Die Verzinsung der betreffenden Gründungs-Kapitale wird, soweit sie aus 
der Waldeckischen Landeskasse zu erfolgen hat, während der Vertragsdauer von 
Preussen geleistet. 
4. Der Landes-Director wird in Arolsen seinen Amtssitz haben. Das 
Landes-Gymnasium und die damit verbundene Realschule werden erhalten wer- 
den. Für die Erhaltung und Beförderung der Pferdezucht wird Preussen wie 
bisher Sorge tragen. | 
5. Seine Durchlaucht der Fürst verpflichtet Sich, die zum Domanial- 
Eigenthum gehörigen, gegenwärtig zu Landeszwecken benutzten Immobilien auch 
ferner zu diesem Behufe zu belassen. 
Die im Separat-Protokolle zu $. 10 des Recesses vom 16. Juli 1853 sub 
Ill C erwähnten Verpflichtungen des Domaniums bezüglich der Chaussee- und 
Brückenbauten, sowie der Kreisstrassen bleiben bestehen. Desgleichen die sub 
VIII D erwähnten Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Reparaturen und Neubau- 
ten Fürstlicher Schlösser.
	        
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