438 YV. Vertrag zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen u. Sr. Durch. 68
Schluss-Protokoll.
Berlin den 24. November 1877.
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betrefiend die Uebertragung der Ver-
waltung der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont an Preussen, haben die unterzeich-
neten Bevollmächtigten noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabre-
dungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1. Alle in rechtsbeständiger Weise auf die Staatskasse Waldeck-Pyrmonts
übernommenen Verbindlichkeiten werden während der Vertragsdauer von Preus-
sen erfülit. |
2. Seine Durchlaucht der Fürst wird von dem Ihm im Artikel 4 des
Hauptvertrages vorbehaltenen Zustimmungsrechte zu den Gesetzen keinen der
Preussischen Verwaltung hinderlichen Gebrauch machen.
Die Person des anzustellenden Landes-Directors wird vor dessen Berufung
Seiner Durchlaucht dem Fürsten namhaft gemacht werden. Wird die Anstel-
lung beanstandet, so werden zwei andere Individuen namentlich bezeichnet wer-
den, zwischen denen Seine Durchlaucht der Fürst binnen Monatsfrist eine Wahl
treffen wird.
3. Die Waldeckischen Staatsdiener können auf ihren Wunsch nach Mass-
gabe der in Preussen geltenden Vorschriften in den Preussischen Staatsdienst
übernommen werden.
Den in den Preussischen Staatsdienst übertretenden Beamten bleibt es
überlassen, ihr Verhältniss zu der Waldeckischen Staatsdiener - Wittwen - Kasse
in Ansehung desjenigen Gehaltsbezugs, mit welchem sie in dieselbe aufgenom-
men sind, aufrecht zu erhalten. |
Die Waldeckische Staatsdiener- Wittwen-Kasse bleibt bestehen und wird,
den bestehenden Vorschriften gemäss, weiter fortverwaltet.
Neu anzustellende Hofbeamte, Domanialdiener, Geistliche und Lehrer sind
auch ferner nach den bestehenden Bestimmungen an der Staatsdiener-Wittwen-
Kasse Theil zu nehmen berechtigt.
Die Verzinsung der betreffenden Gründungs-Kapitale wird, soweit sie aus
der Waldeckischen Landeskasse zu erfolgen hat, während der Vertragsdauer von
Preussen geleistet.
4. Der Landes-Director wird in Arolsen seinen Amtssitz haben. Das
Landes-Gymnasium und die damit verbundene Realschule werden erhalten wer-
den. Für die Erhaltung und Beförderung der Pferdezucht wird Preussen wie
bisher Sorge tragen. |
5. Seine Durchlaucht der Fürst verpflichtet Sich, die zum Domanial-
Eigenthum gehörigen, gegenwärtig zu Landeszwecken benutzten Immobilien auch
ferner zu diesem Behufe zu belassen.
Die im Separat-Protokolle zu $. 10 des Recesses vom 16. Juli 1853 sub
Ill C erwähnten Verpflichtungen des Domaniums bezüglich der Chaussee- und
Brückenbauten, sowie der Kreisstrassen bleiben bestehen. Desgleichen die sub
VIII D erwähnten Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Reparaturen und Neubau-
ten Fürstlicher Schlösser.