Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

69 dem Fürsten zu Waldeck vom 24. Nov. 1877. 439 
Die Bestimmungen in 8.5 des Gesetzes vom 30. Januar 1864 wegen jähr- 
licher Verwendung von 4000 Thilr. zu den Pyrmonter Kur- und Badeanstalten 
wird durch gegenwärtiges Abkommen nicht berührt. Die Befugniss der Doma- 
nial- Verwaltung zur zwanglichen Beitreibung der Domanial-Prästanden bleibt 
bestehen. | 
Das Archiv und die Regierungs-Bibliothek werden in der bisherigen Weise 
von der Domanial- und Landes-Verwaltung gemeinschaftlich benutzt und verwaltet. 
6. Die Landes- Verwaltung wird dem Fürstlichen Konsistorium behufs 
Durchführung seiner Anordnungen wie bisher den erforderlichen Beistand leisten. 
7. Sämmtliche dem Waldeckischen Lande früher gehörige und nach dem 
Uebereinkommen vom 18. Juli 1867 auf Preussen übergegangene Mobilien und 
Moventien verbleiben im Eigenthum Preussens. Eine Vergütigung des Werthes 
findet nicht statt. Die frühere Werths-Ermittelung bleibt auch ferner massgebend. 
8. Die unter 9a und 9b des Schluss-Protokolls zum Vertrage vom 18. Juli 
1867 getroffenen Bestimmungen kommen bei dessen Ablauf nicht zur Anwen- 
dung, da derselbe durch den gegenwärtigen Vertrag in seinen wesentlichen 
Punkten erneuert wird. 
Für den Fall der Auflösung des gegenwärtigen Vertrags gelten folgende 
Bestimmungen: 
a. den in den Fürstenthümern befindlichen Justiz- und Verwaltungs-Beamten 
bleibt es überlassen, ob sie im Waldeckischen Staatsdienst verbleiben, 
oder ob sie mit Bewilligung Preussens in den Preussischen Staatsdienst 
übertreten wollen. 
Diejenigen Beamten, welche in den Preussischen Staatsdienst über- 
treten wollen, sollen jedoch, sofern dies von Seiner Durchlaucht dem Für- 
sten gewünscht werden sollte, gehalten sein, für die Dauer von zwei Jah- 
ren gegen Fortgewährung der bezogenen Kompetenzen noch im Waldecki- 
schen Staatsdienst zu verbleiben. 
b. Die auf Grund der Nr. 8 des Schluss-Protokolls vom 18. Juli 1867 in das 
Eigenthum Preussens übergegangenen Mobilien und Moventien werden der 
Waldeckischen Verwaltung eigenthümlich überlassen und werden dem 
Werthe nach in derselben Weise abgeschätzt, wie dies in Nr. 8 jenes 
Schluss-Protokolls bestimmt ist. Stellt sich dabei heraus, dass der Werth 
derselben den Werth der an Preussen abgetretenen Gegenstände übersteigt, 
so ist die Differenz an Preussen herauszuzahlen, entgegengesetzten Falles 
aber der Minderwerth von Preussen an Waldeck zu vergüten. 
Gegenwärtiges, den hohen kontrahirenden Theilen vorzulegendes Protokoll 
soll als durch die Ratifikation des Hauptvertrages mitratificirt angesehen werden. 
Geschehen wie oben. ‘ 
Hellwig. Merleker. von Sommerfeld. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
 
	        
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