69 dem Fürsten zu Waldeck vom 24. Nov. 1877. 439
Die Bestimmungen in 8.5 des Gesetzes vom 30. Januar 1864 wegen jähr-
licher Verwendung von 4000 Thilr. zu den Pyrmonter Kur- und Badeanstalten
wird durch gegenwärtiges Abkommen nicht berührt. Die Befugniss der Doma-
nial- Verwaltung zur zwanglichen Beitreibung der Domanial-Prästanden bleibt
bestehen. |
Das Archiv und die Regierungs-Bibliothek werden in der bisherigen Weise
von der Domanial- und Landes-Verwaltung gemeinschaftlich benutzt und verwaltet.
6. Die Landes- Verwaltung wird dem Fürstlichen Konsistorium behufs
Durchführung seiner Anordnungen wie bisher den erforderlichen Beistand leisten.
7. Sämmtliche dem Waldeckischen Lande früher gehörige und nach dem
Uebereinkommen vom 18. Juli 1867 auf Preussen übergegangene Mobilien und
Moventien verbleiben im Eigenthum Preussens. Eine Vergütigung des Werthes
findet nicht statt. Die frühere Werths-Ermittelung bleibt auch ferner massgebend.
8. Die unter 9a und 9b des Schluss-Protokolls zum Vertrage vom 18. Juli
1867 getroffenen Bestimmungen kommen bei dessen Ablauf nicht zur Anwen-
dung, da derselbe durch den gegenwärtigen Vertrag in seinen wesentlichen
Punkten erneuert wird.
Für den Fall der Auflösung des gegenwärtigen Vertrags gelten folgende
Bestimmungen:
a. den in den Fürstenthümern befindlichen Justiz- und Verwaltungs-Beamten
bleibt es überlassen, ob sie im Waldeckischen Staatsdienst verbleiben,
oder ob sie mit Bewilligung Preussens in den Preussischen Staatsdienst
übertreten wollen.
Diejenigen Beamten, welche in den Preussischen Staatsdienst über-
treten wollen, sollen jedoch, sofern dies von Seiner Durchlaucht dem Für-
sten gewünscht werden sollte, gehalten sein, für die Dauer von zwei Jah-
ren gegen Fortgewährung der bezogenen Kompetenzen noch im Waldecki-
schen Staatsdienst zu verbleiben.
b. Die auf Grund der Nr. 8 des Schluss-Protokolls vom 18. Juli 1867 in das
Eigenthum Preussens übergegangenen Mobilien und Moventien werden der
Waldeckischen Verwaltung eigenthümlich überlassen und werden dem
Werthe nach in derselben Weise abgeschätzt, wie dies in Nr. 8 jenes
Schluss-Protokolls bestimmt ist. Stellt sich dabei heraus, dass der Werth
derselben den Werth der an Preussen abgetretenen Gegenstände übersteigt,
so ist die Differenz an Preussen herauszuzahlen, entgegengesetzten Falles
aber der Minderwerth von Preussen an Waldeck zu vergüten.
Gegenwärtiges, den hohen kontrahirenden Theilen vorzulegendes Protokoll
soll als durch die Ratifikation des Hauptvertrages mitratificirt angesehen werden.
Geschehen wie oben. ‘
Hellwig. Merleker. von Sommerfeld.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)