Vertreter
8
89
456
468
278
1270
802
86
2082
2229
Gläubiger ein V. mit der Befugnis
bestellt werden, mit Wirkung für und
gegen jeden späteren Gläubiger be-
stimmte Verfügungen über die Hypo-
thek zu treffen und den Gläubiger
bei der Geltendmachung der Hypothek
zu vertreten. Zur Bestellung des V.
ist die Eintragung in das Grundbuch
erforderlich.
Ist der Eigentümer berechtigt, von
dem Gläubiger eine Verfügung zu
verlangen, zu welcher der V. befugt
ist, so kann er die Vornahme der
Verfügung von dem V. verlangen.
Juristische Person des öffent-
lichen Rechts s. Verein 31.
Kauf.
Bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des Ver-
kaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß
des Protokollführers, den zum Ver-
kaufe gestellten Gegenstand weder für
sich persönlich oder durch einen anderen
noch als V. eines anderen kaufen.
457, 458.
s. Vollmacht 177.
Leistung.
Der Schuldner hat ein Verschulden
seines g. V. und der Personen, deren
er sich zur Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeit bedient, in gleichem Um-
fange zu vertreten wie eigenes Ver-
schulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. 254.
Pfandrecht s. Hypothek 1189.
Schuldverschreibung s. Verjäh-
rung — Berjährung 206, 207.
Stiftung s. Verein 26, 30, 31.
Testament.
s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, bedarf zur Errichtung eines Testa-
354
8
2271
26
30
31
206
207
Vertreter
mentes nicht der Zustimmung seines
g. V.
s. Erbvertrag 2296.
Verein.
Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines g. V. Der Umfang
seiner Vertretungsmacht kann durch
die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
beschränkt werden.
Durch die Satzung des Vereins kann
bestimmt werden, daß neben dem Vor-
stande für gewisse Geschäfte besondere
V. zu bestellen sind. Die Vertretungs-
macht eines solchen V. erstreckt sich
im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte,
die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
Der Verein ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
V. durch eine in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen be-
gangene, zum Schadensersatze der-
pflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.
Verjährung.
Vollendung der gegen eine geschäfts-
unfähige oder in der Geschäftsfähig-
keit beschränkte Person laufenden Ver-
jährung, wenn dieselbe ohne g. V. ist
s. Verjährung — Verjährung.
Die Verjährung eines Anspruchs,
der zu einem Nachlasse gehört oder
sich gegen einen Nachlaß richtet,
wird nicht vor dem Ablaufe von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft
von dem Erben angenommen oder der
Konkurs über den Nachlaß eröffnet
wird oder von welchem an der An-
spruch von einem V. oder gegen
einen V. geltend gemacht werden
kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer
als sechs Monate, so tritt der für