Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

37 Einleitung. 37 
troffene Anordnung, am 26. Febr. 1721 ein Testament errichtete, welches in 
seiner Linie die Primogenitur einführte und in Betreff der Apanagen bestimmte 
dass dieselben den vierten Theil der gesammten Revenüen des regierenden 
Herrn nicht übersteigen sollten. Diese Verordnung verbietet sogar den Nachge- 
borenen, bei neuen Erbanfällen irgend einen Anspruch auf Vermehrung der Apa- 
nage zu erheben. Die kaiserliche Bestätigung erfolgte am 9. April 1725. (Das 
Testament nebst Konfirmation bei Ludolf, de introd. p. 97—120). Unter Ernst 
Ludwig fanden die oben erwähnten Gebietserweiterungen durch das Aussterben 
der Koburger, Eisenberger und Römhilder Linie statt. Mit Karl Friedrich ging 
aber 1743 die Descendenz Ernst Ludwigs ab, auf welche sich die Primogenitur 
allein beziehen konnte. Seitdem führten die beiden Oheime Karl Friedrichs, die 
Brüder Friedrich Wilhelm und Anton Ulrich die Regierung gemeinschaft- 
lich, bis ersterer 1746 ohne Nachkommen verstarb. Seitdem regierte letzterer bis 
zu seinem Tode am 27. Jan. 1763 allein. 
Durch die erste Ehe dieses Fürsten entstanden Streitigkeiten, welche nicht 
nur die nächste Familie, sondern alle Agnaten, ja den ganzen alten Fürstenstand 
in nicht geringe Aufregung versetzten. Im J. 1711 verheirathete sich Herzog 
Anton Ulrich in Frankfurt a. M. mit Philippine Elisabeth Cäsar'), jüngster 
Tochter des hessen-kasselschen Hauptmannes David Cäsar, mit welcher er in den 
Jahren 1716 und 1717 nach einander zwei Söhne, Bernhard Ernst und Anton 
August und dann noch eine weitere Anzahl Kinder erzeugte. Trotz einer Kon- 
vention zwischen einigen alten Fürstenhäusern im J. 1717 und des entschiedensten 
Protestes der sächsischen Agnaten, besonders auch seines Bruders Ernst Ludwig 
von Sachsen Meiningen, erreichte Anton Ulrich die von ihm gesuchte Standeser- 
höhung beim kaiserlichen Hofe am 21. Febr. 1727 dergestalt, dass der Kaiser 
des Herzogs Söhne und Töchter aus dieser Ehe „und deren weitere Erbes-Erben 
nach gemeinen Rechten und Ordnung für rechtgeborene, aus voller und 
beiderseits gleichbürtiger Abkunft herstammende Fürsten und 
Fürstinnen, mithin auch von ihres Vaters wegen, Herzöge und Her- 
zoginnen zu Sachsen, mit aller Lehns- und Erbfolgsgerechtigkeit und Fähigkeit 
sowohl in den jetzigen, von Sr. Liebden bereits besitzenden als allen andern 
durch göttlichen Segen über kurz oder lang etwa, auf was Recht oder Art es 
immer sein könne, anfallenden Landen und Leuten, mit allen fürstlichen Rech- 
ten und Befugnissen allerdings würdig, fähig und berechtigt erklärte“. (Faber’s 
Staatskanzlei Bd. 52 S. 611.) Den Protesten der sächsischen Agnaten und den 
Vorstellungen des alten Fürstenstandes gegenüber konnte aber der kaiserliche Hof 
diesen Standpunkt nicht aufrecht erhalten. Nachdem in die Wahlkapitulation K. 
Karls VII. von 1742 der bekannte Passus in Betreff der Missheirathen gekommen 
war, wurde am 25. Sept. 1744 die meiningische Sache durch eine vom Reichs- 
  
1) Gewöhnlich wird ihr der Familienname Schurmann beigelegt; auch Pütter in seinen Miss- 
heirathen deutscher Fürsten und Grafen S. 235 ff. hält dies für richtig. Nach mir aus Meiningen zu- 
gegangenen authentischen Mittheilungen hat sich Pütter, mit andern Historikern, geirrt. Die ältere 
Schwester der Philippine, Sophie Charlotte, heirathete 1706 den meiningischen Kapellmeister Schur- 
mann und dieser Name wurde dann durch Verwechselung auch auf ihre jüngere Schwester übertragen.
	        
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