Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

448 Einleitung. 8 
Rest der Grafschaft Calw, das s. g. Herzogthum Teck mit Kirchheim, die Graf- 
schaft Vaihingen, die Herrschaft Magenheim erworben. Aus der Zeit Eber- 
hards III. ist hauptsächlich der Erwerb von Balingen zu nennen. In die Zeit 
der gemeinschaftlichen Regierung der Brüder Ludwig und Ulrich fällt die Ein- 
verleibung von Wildberg und Bulach. Während der getheilten Herrschaft kam 
zum Uracher Theil namentlich Blaubeuren; in der Stuttgarter Linie wurde 
ausser Sulz zwar Heidenheim zum Lande gebracht, konnte jedoch vorerst nicht 
bei demselben erhalten werden. Murrhard hatte zum Theil schon Eberhard II., 
zum Theil Eberhard III. erworben, durch denselben kam auch Bietigheim zum 
Lande. (Geschichte der Verf. Württembergs 8. 17. Stälin, Bd. III, besond. 
S. 32 fl.). 
Besonders wichtig aber war es, dass sich das Haus Württemberg, nach 
Abtrennung der Grüninger Linie, nicht mehr durch Theilungen schwächte. Nach 
Spittlers Angabe findet sich dritthalb Jahrhundert hindurch kein einziger 
Graf von Württemberg, welcher bei seinem Tode mehr als zwei weltliche Söhne 
hinterlassen hätte, sodass dadurch eine Zertrümmerung des Besitzstandes vermieden 
wurde. Der Zerreissung der Grafschaft scheint man eine gemeinschaftliche Re- 
gierung vorgezogen zu haben. So folgte auf Ulrich mit dem Daumen sein Sohn 
Eberhard I. der Erlauchte (} 1325), mit welchem jedoch sein Bruder Ulrich 
eine Zeit lang gemeinsam regierte. Schon aus dem J. 1321 findet sich ein 
Diplom, in welchem die Untheilbarkeit Württembergs als das normale Verhält- 
niss erklärt wird. Graf Eberhard der Erlauchte verlegte das Stift zu Beutels- 
bach nach Stuttgart und erklärte dabei: „Wär aber, dass die Wal der Chorherrn 
gleich bliebe an der Zahl, swem denn der Eltisst an der Herrschaft zu Wirtem- 
berg, die wile sie ungetailt ist, seine Gunst git, der soll fürvaren. Wär aber, 
davor Gott sye, dass die Herrschaft getailet würde“ u.s.w. Die bei- 
den Söhne Ulrichs mit dem Daumen, Ulrich und Eberhard der Erlauchte, re- 
gierten bis zum J. 1279 gemeinsam, wo Ulrich starb und Eberhard Alleinregent 
wurde. „Dieser Eberhard, ein kühner, unruhiger und gewaltthätiger Mann, re- 
gierte über sechszig Jahr, sah sechs deutsche Könige nacheinander auf dem 
Throne, war entweder ihr erklärter Feind oder begünstigter Freund, der Schre- 
cken seiner Nachbarn, die Geissel der Reichsstädte, der geschworene Feind des 
Landfriedens“. Selbst aus dem gegen ihn geführten Reichskriege 1310-1313 
ging er endlich glücklich hervor und erhielt sein ihm genommenes Land zurück, 
welches er beinahe um die Hälfte vergrössert hatte. 
Auf Eberhard den Erlauchten folgte nur einer seiner Söhne, Ulrich IIL., 
1325—1344. Ulrich III. hatte zwei Söhne, Eberhard II. den Gremer oder den 
Rauschebart (reg. 1344—1392) und Ulrich IV. (reg. 1344-1366). Beide regier- 
ten anfangs gemeinsam. Der Versuch des jüngeren Bruders, eine Theilung her- 
beizuführen, hatte den energischen Protest des älteren Bruders Eberhard II. 
zur Folge, welcher den jüngeren Bruder von der Mitherrschaft ausschloss, und 
führte endlich, unter Vermittlung des Kaisers, zu einem Vergleich, der auf dem 
Reichstage von Nürnberg zu Stande kam, dem s. g. Nürnberger Vertrag 
vom 3. Dec. 1351, dem ersten Vorläufer der hundert Jahre später abgeschlos-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.