Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

9 Einleitung. 449 
senen Hausverträge. In diesem Vertrage verpflichteten sich auf der einen Seite 
Ulrich IV., auf der anderen Eberhard II. der Greiner und sein Sohn, der jüngere 
Ulrich, für sich und ihre Erben, keine Theilung des Landes mehr zu 
begehren, sondern dieses in alle Zukunft ungetrennt lassen zu 
wollen. („Sunder wir wollen und maynen, dass die Grafschaft zu W. mit den 
vorgenannten ihren Herrschaften, Landen, Leuten und zugehörigen wie man die 
gennen mag, mit sunderlichen worten, ungesundert, ungeteilet und unczirbrochen, 
bleiben und bestehen sollen, fürbas ewiglich“.) Auf den Fall, dass der eine 
oder der andere Theil keine männlichen Leibeserben hinterlassen würde, wird 
verabredet, dass alsdann das ganze Land auf die entgegengesetzte Linie fallen, 
eine etwaige Veräusserung, Verpfändung oder Verschreibung desselben oder ein- 
zelner Theile von einer Seite aber ungültig sein sollte. Daneben verpflichteten 
sich beide Parteien, keine unredliche oder gefährliche Schuld auf die Herrschaft 
Württemberg bringen, noch ohne Wissen und Willen des einen oder anderen sich 
in irgend ein Bündniss einlassen zu wollen. Würde entweder Ulrich oder Eber- 
hard oder auch dessen Sohn keine männlichen Nachkommen, jedoch eine Toch- 
ter hinterlassen, so sollte dieser eine Heimsteuer von 20,000 Pf. Hellern gegeben 
werden. Eberhard und Ulrich behielten sich lebenslänglich zu abgesonderter 
Verwaltung einige Besitzungen vor; die Einkünfte des Landes sollten jedoch 
durchaus gemeinsam sein. Der Kaiser bestätigte am 17. Dec. 1361 diesen Ver- 
trag und ertheilte zugleich in einer besonderen Urkunde dem Grafen Eberhard 
die Bewilligung, dass, wenn er und sein einziger Sohn und auch sein Bruder 
Graf Ulrich ohne männliche Nachkommen sterben würden, alsdann seine jetzt 
lebende Tochter Sophie, Gemahlin des Herzogs Johann von Lothringen, die 
Herrschaften, welche vom Reiche zu Lehen herrühren, erben solle. (Reyscher, 
Sammlung Bd. I, Staatsgrundgesetze Nr. I, S. 467—475.) 
Indessen schon durch Vertrag vom 18. Juni 1362 überliess Ulrich IV. 
seinem Bruder Eberhard die Alleinherrschaft und starb 1366. 
Eberhards II. achtundvierzigjährige Regierung war ebenfalls eine sehr 
kriegerische, seine Kämpfe mit den Rittern und Reichsstädten sind besonders 
durch Uhlands herrliche Dichtungen weltbekannt geworden. Uebrigens wurde 
auch durch Eberhard den Greiner die Macht und das Ansehen des württem- 
bergischen Hauses sehr vermehrt, wozu die reichen und vornehmen Verbindungen 
seiner Familie nicht wenig beitrugen. Er selbst war vermählt mit einer Gräfin 
von Henneberg, die ihm ein Heirathsgut von 90,000 Gulden zubrachte. Sein 
einziger bei Döffingen gebliebener Sohn Ulrich war mit der Tochter Kaiser Lud- 
wigs vermählt, seine einzige Tochter Sophie wurde die Gemahlin des Herzogs 
von Lothringen und die Stammmutter des ganzen lothringischen Hauses, sein 
Enkel Eberhard der Milde heirathete Antonie, die Tochter des reichen Barnabo 
Visconti von Mailand mit einem Heirathsgute von 70,000 Gulden. Auf Eber- 
hard II. den Greiner folgte sein Enkel Eberhard III. der Milde, welcher 
bald alle Streitigkeiten mit den Reichsstädten beilegte, den Uebermuth seines 
Adels aber nur mit Gewalt brechen konnte. Im Gegensatze zu seinem haushäl- 
terischen und sparsamen Grossvater war er prachtliebend und verschwenderisch, 
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