Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

450 Einleitung. 10 
‚wodurch manches früher Erworbene dem Hause wieder verloren ging. Ihm 
folgte sein Sohn Eberhard IV. der Jüngere, welcher nur zwei Jahre re- 
gierte und mit Henriette, der Erbtochter des Grafen von Mömpelgard, ver- 
heirathet war. Letztere Grafschaft, deren ursprüngliche Grafen im J. 1162 aus- 
gestorben waren, war durch Erbinnen zuerst an das Haus Montfaucon, dann 
im J. 1282 an das Haus Chalons, hierauf im J. 1332 wieder an das Haus Mont- 
faucon gekommen, in diesem hatte Graf Stephan 1397 den Mannsstamm be- 
schlossen. In seinem Testamente hatte er seinen Besitz an seine vier Töchter 
vertheilt und der ältesten Henriette die Grafschaft Mömpelgard, die Herrschaf- 
ten Brundrut, Granges, Etoban, Saulert, Clervel, Passavant und die Oberlehns- 
herrlichkeit über La Roche zugeschrieben. So kam die Grafschaft Mömpelgard 
an Württemberg, bei welchem sie 400 Jahr geblieben ist. Auf Eberhard IV. den 
Jüngeren folgten seine beiden Söhne Ludwig der Aeltere und Ulrich der 
Vielgeliebte unter Vormundschaft ihrer Mutter. 
3. Die Landestheilung vom J. 1441 und die dadurch entstandenen 
Linien Urach und Stuttgart. 
Die beiden Söhne Eberhards IV. regierten anfangs gemeinsam, im J. 1441 
kamen sie aber auf den unglücklichen Gedanken, ihr Land zu theilen. Der 
jüngere Graf Ulrich, kürzlich verheirathet, verlangte seine eigene Regierung zu 
haben, bei welcher Forderung ihn seine Mutter Henriette unterstützte. Nachdem 
am 13. März 1441 zu Stuttgart das gräfliche Brüderpaar ein Freundschaftsbünd- 
niss geschlossen und mögliche Zwiste durch ihre Räthe austragen zu wollen er- 
klärt hatte, schritt es am 23. April ebenfalls zu Stuttgart zur wirklichen Lan- 
destheilung vorläufig auf 4 Jahre. Der Neckar sollte die Scheidelinie 
bilden, Ludwig erhielt den Theil zur Rechten, Ulrich den zur Linken; einige 
Besitzungen und Rechte, die Stadt Stuttgart, die Herrschaft Reichenweiler im 
Elsass, die Seen und die „gefangenen Wasser‘ blieben den Brüdern gemein- 
sam. Damit sich keiner der beiden Grafen für übervortheilt halte, so sollte nach 
zwei Jahren jeder, auf vierteljährige Kündigung, den Bruder zum Tausche der 
(Giebietstheile verpflichten können. Keiner sollte die Unterthanen seines Theiles 
mit höherer Schatzung, als bisher gewöhnlich gewesen, belegen. Schlösser und 
Städte sollten jedem in des Bruders Theile offen sein. Jeder der Grafen sollte 
seine eigene Kanzlei haben. Keiner sollte ohne den Willen des andern sich in 
ein Bündniss einlassen. Kriege sollten gemeinschaftlich beschlossen und auf ge- 
meinschaftliche Kosten verrichtet und das Kriegszeug auf beider Kosten unter- 
halten werden. Keiner sollte ohne Einwilligung des andern etwas vom Lande 
versetzen oder veräussern. (Stälin a.a.0. II, S.457. Sattler a.a.0. II, 
S. 128—131.) Bei der Misslichkeit, welche eine solche geographische Theilung 
bot, schritt man alsbald, unter Aufhebung des vorbedungenen Tauschrechtes, zu 
einem andern Maassstab der Vertheilung, welche jetzt nach den früher ganz 
ungleich vertheilten Gugenständen des Besitzes, nach Weinbergen, Ackerfeldern, 
Wäldern, Jagdbezirkeu, Fischwasser, Steuerbezügen und anderen Rechten vorge-
	        
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