Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

13 Einleitung. 453 
Jüngeren, sowie die Abneigung des überschuldeten Grafen Eberhards des Jünge- 
ren gegen alle Regierungsgeschäfte machten es Eberhard dem Aelteren leicht, 
einen weiteren wichtigen Schritt zur Durchführung der Wiedervereinigung der 
württembergischen Lande zu thbun. Das geschah durch den berühmten Mün- 
singer Vertrag vom 14. Dec. 1482 zwischen den beiden Eberhar- 
den. (Urkunde Nr. ]). 
Nach diesem Vertrage, welcher mit „Rath der Prelaten, Ritterschaft und 
Landschaft“ geschlossen wurde und auf welchem „alle Bürger, Inwohner und 
Unterthanen in beiden Landestheilen‘‘ den beiden Grafen in Gemeinschaft Hul- 
digung thaten, sollten ihrer beider Land und Leute (wozu jetzt auch Mömpel- 
gard gehörte) nichts ausgenommen von nun an in „Ein Regiment und We- 
sen“ gethan werden, „damit Wir Unser Lebenlang und nach Uns Unsere 
Erben und die löbliche Herrschaft Württemberg zu ewigen Zeiten ungetailt als 
ain Wesen herlich, Löblich und werlich bei ainander blyben und dem hailligen 
Reich, auch gemeinen nutz desto stattlicher vorschiessen und vorsein mögen“. 
Die Schulden sollen zusammengeworfen werden, was den Grafen von Württem- 
berg „in Erbfällen oder sonsten zufallen würde“ sollte zusammen in eine Ge- 
meinschaft gethan werden. Zugleich wurde die Senioratsfolge, welche dem 
zweiten Bruder grössere Hoffnung auf Succession liess, noch nicht das Recht der 
Erstgeburt, eingeführt: „Es soll auch hinfüro zu ewigen Zeitten, also gehalten 
werden, das allwegen der Eltisst Herr von W. in der wyse, wie vorsteht, re- 
gieren üungeirrt seiner Brüder oder ander seiner fründe, Herrn zu W. Unnd ob 
wir baid oder Unser ainer eeliche söne überkemen, das Gott zum Besten füg, 
so sollten die nach Unser baiden Tode Unser Land und Lüte erben und doch 
aber der Eltiste unter denselben regieren und die andern suss nach Rat und 
Billigkeit versehen gaistlichen oder weltlichen Standes oder bei Im behalten, da- 
mit die Herrschaft bei einander und ungetailet belybe und das sol also von er- 
ben zu erben gehalten und nimmer geändert werden. Doch ob wir Grave Eber- 
hard der Eltter eelich Sön über kemen und vor unserem lieben Vetter Graven 
Eberhartten dem Jünjer todes abgingen, Sollten wir Grave Eberhard der Jün- 
jere dennoch Land und Lüte vor denselben Unseres Vettern Kindern innhaben 
regieren Unser Leben lang Inn der Mass und mit der Ordnung, wie wir Grave 
Eberhart der Elter jetzo zu regieren beschrieben sind“. Stürben beide Eber- 
harde ohne männliche Nachkommen, so bleibt das Successionsrecht Graf Hein- 
richs und seiner Linie unberührt, wie es durch den Uracher Vertrag festgestellt 
war. Der Münsinger Vertrag, an dem er nicht theilnahm, wollte und konnte 
daran nichts ändern: „Und ob Wir beide nit kinder mannspersonen überkemen 
und verliessen, so soll darnach der erstgemelte Vertrag (von Urach) auf Unsern 
lieben Vettern und Bruder Heinrich wysend inn treffbar sein“. Könnten bei 
wichtigen Angelegenheiten die Grafen sich nicht vereinigen, so sollte „mit Rath 
der Prelaten, Räthe und der Landschaft gehandelt und dem, was hiernach vom 
Rath erfunden würde, nachgekommen werden“, Die Beamten bestellte Graf 
Eberhard der Aeltere, doch sollten sie beiden Grafen schwören. Die Hofhal- 
tung, welche beide Grafen und deren Familien speiste, war gemeinsam, ebenso
	        
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